Merkblatt Feliner disproportionaler Zwergwuchs

Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Skelett-disproportionaler Zwergwuchs
QUEN-Merkblatt Nr. 39
Bearbeitungsstand: 03.03.2025
Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Skelett-disproportionaler Zwergwuchs
QUEN-Merkblatt Nr. 39
Bearbeitungsstand vom 03.03.2025

1. Beschreibung des Typs/Defekts

Das Erscheinungsbild der Tiere wird durch disproportionalen Zwergwuchs bestimmt. Laut den Rassestandards der betroffenen Katzenrassen sollen alle vier Gliedmaßen (im Vergleich zur normalen Katze) verkürzt sein, während das Rumpfskelett dem einer normalen Katze entspricht. Es wird auch akzeptiert, dass die Hintergliedmaßen etwas länger sind als die Vordergliedmaßen.

2.1 Bild 1

Munchkin.
Foto: https://wallpapers.com/wallpapers/munchkin-cat-1000-x-670-wallpaper-orrw52i44ddyl2fb.html

2.1 Bild 2

Graue Dwelf.
Foto: iStock

Weitere Fotos finden Sie hier (Bild anklicken):

3. Betroffene Rassen

Die Munchkin gilt als Ursprungsrasse für viele Zwergrassen (Dwarf). Im Vergleich zu vielen anderen Katzenrassen ist die Munchkin eine relativ junge Rasse, die seit den 1940er Jahren dokumentiert und 1991 offiziell anerkannt wurde. Der Name stammt von den winzigen Bewohnern des Munchkin Landes des Schriftstellers L. Frank Baum aus dem Roman Der Zauberer von Oz (1900).

Die  Rasse wurde 1997 von der International Cat Association (TICA) anerkannt, viele Rassekatzenverbände auf der ganzen Welt lehnten die Anerkennung der Munchkin aufgrund gesundheitlicher Bedenken ab und die Zucht von Munchkin-Katzen ist in mehreren Ländern explizit gesetzlich verboten.

Um neue, abgeleitete Rassen zu etablieren, wurde die Munchkin mit anderen Rassen gekreuzt. Zu den sogenannten experimentellen Kreuzungen (allesamt Zwergkatzen) gehören:

Bambino:
größtenteils haarlose Zwergkatze, Kreuzung der Rassen Munchkin und Sphynx. 

Dwelf:
Kreuzung aus Munchkin, Sphynx und American Curl mit den charakteristischen    Merkmalen aller drei Rassen: verkürzte Beine, Haarlosigkeit und gekrümmte Ohren (anerkannt von der US-amerikanischen Rare and Exotic Feline Registry (REFR)).

Genetta:
Kreuzung aus Munchkin, Bengal und manchmal Ocicat oder Savannah (anerkannt von REFR).

Kinkalow:
Kreuzung aus Munchkin und American Curl mit kurzen Beinen und gekräuselten Ohren (anerkannt von der REFR).

Lambkin (oder Nanus Rex):
Kreuzung aus Munchkin und Selkirk Rex mit kurzen Beinen und lockigem Fell (anerkannt von der REFR).

Minskin:
Kreuzung aus Munchkin-, Burmese-, Sphynx- und Devon Rex-Katzen, mit kurzen Beinen, Haarlosigkeit oder sehr kurzem Fell und punktförmiger Färbung (anerkannt von der REFR und seit 2018 vorläufig von der International Cat Association (TICA)). 

Minuet (oder Napoleon):
Kreuzung zwischen Munchkin und Perser (oder manchmal Himalayan oder Exotic Shorthair), mit kurzen Beinen und Brachycephalie („Peke-Face“, charakteristisch für die letzteren Rassen). Anerkannt von TICA und REFR unter dem Namen Napoleon). 

Skookum (oder LaMerm):
Kreuzung zwischen Munchkin und LaPerm, mit den kurzen Beinen der Munchkin und dem lockigen Fell der LaPerm (anerkannt von der REFR).

Gaelic Fold:
Verpaarungen von Munchkin, Napoleon, Scottish- und Highland Fold.

Weitere Munchkin-Unterkategorien werden als Scottish Kilt, Munchamese, Munch-Bob, Mei Toi Munchkins, bezeichnet. Bei allen diesen Munchkin-Nachkommen können die bei den eingekreuzten Katzenrassen wissenschaftlich gut belegbaren (erblich bedingten) Prädispositionen für bestimmte Erkrankungen, zusätzlich zu den im Folgenden beschriebenen Leiden der Munchkin-Katze auftreten.

Eine andere Form des disproportionalen Wuchs sind die Squitten, eine Katze mit einer genetischen Missbildung, bei der die Speiche (Radius) nur teilweise ausgebildet, verdreht ist oder ganz fehlt, so dass die Katze in der Gestalt einem Eichhörnchen ähnelt. Katzen mit radialer Hypoplasie oder ähnlichen Mutationen sitzen oft auf ihrem Hinterteil, sodass ihre Vorderbeine den Boden nicht berühren können; dies verleiht ihnen Ähnlichkeit mit einem Eichhörnchen oder Känguru. Der Name ist zusammengesetzt aus  „squirrel“ und „kitten“. Seltener wird auch der Begriff „Kängurukatze“ verwendet, der auf Exemplare aus den 1940- iger Jahren zurückgeht.

4. Vorkommen bei anderen Tierarten

Hunde (z.B.  Welsh Corgi, eine Hunderasse mit ähnlicher Statur und Gesundheitsproblemen), Rinder, Pferde u.a.

5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome

Feliner disproportionaler Zwergwuchs (Feline Disproportionate Dwarfism, FDD) und als Konsequenz daraus:

  • Inkongruenzen in Ellenbogen-, Ulnokarpal- und Radiokarpalgelenk
  • Neigung zu sekundärer Osteoarthritis
  • Mögliche gesundheitliche Probleme, die durch Einkreuzung von Rassen mit Qualzuchtmerkmalen entstanden sind (beachten Sie bitte die entsprechenden Merkblätter zu den eingekreuzten Rassen oder Merkmalen).

6. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz, werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern diese berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.

Die Belastungen, welche durch Defekt-Zuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend (Art. 4 TSchZV, Schweiz).

Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.

Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.

Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.

Feliner disproportionaler Zwergwuchs (Feline Disproportionate Dwarfism, FDD)

Mehrere Autoren charakterisieren den kurzbeinigen Phänotyp der Standard-Munchkin-Katze und führen aus, dass dieser auf eine Störung der Chondrogenese bzw. der Glykosaminoglykansynthese zurückzuführen sei.

Die Autoren Struck et al. (2020) und Schöll (2021) bezeichnen die Munchkin als chrondrodysplastische Rasse. Gemäß Definition handelt es sich bei Chondrodysplasie um einen erblich bedingten Kleinwuchs mit distal betont verkürzten und deformierten Extremitäten (Akromesomelie), Gesicht und Wirbelsäule sind dabei unauffällig. Bei generalisierten Chondrodysplasien kommt es systemisch bedingt zur Störung der Chondrogenese, was zu Deformation von durch enchondrale Ossifikation gebildeter Knochen und disproportionalem Zwergwuchs führt.
Anderson et al. (2021) und Takanosu und Hattori (2020) grenzen Chondrodysplasie und FDD voneinander ab., wobei letztere die Skelettanomalien der Munchkin als vergleichbar mit denen der  Pseudoachondrodysplasie des Menschen, beschreiben.

Physisch:

In einer Studie von Anderson et al. wurden fünf zwergwüchsige Katzen genetisch und radiologisch untersucht und mit einer Kontrollgruppe aus nicht-zwergwüchsigen Katzen verglichen. Bei allen Katzen mit disproportionalem Zwergwuchs wurde mittels Genanalyse die UGDH-Strukturvariante nachgewiesen, die zuvor von Struck et al. (2020) sowie Buckley et al. (2020) als mögliche genetische Ursache für FDD bei der Munchkin-Katze vorgeschlagen wurde (UGDH spielt eine Rolle bei der Proteoglykansynthese in Chondrozyten). In der röntgenologischen Untersuchung konnten sagittale Achsenabweichungen von Radius, Humerus, Femur und Tibia dargestellt werden. An den Vordergliedmaßen fielen die ausgeprägte sigmoidale Form von Humerus und Radius und eine komplexe antebrachiale Fehlstellung aus proximalem radialen Varus, distalem radialen Valgus und radialer Außenrotation, auf. Diese Konfiguration konnten auch Struck et al. (2020) nachweisen. Sie stellt eine deutliche Abweichung von der normalen Knochenform dar und wurde durch Knapp et al. (2016) auch bei chondrodystrophen Hunden nachgewiesen. Struck et al. (2020) leiten aus ihren Untersuchungsergebnissen ab, dass es dadurch ferner zu Inkongruenzen in Ellenbogen-, Ulnokarpal- und Radiokarpalgelenk kommt.
Auch die Hintergliedmaßen der FDD-Katzen weisen Deformationen, bestehend aus femoralem Varus, proximalem tibialen Valgus und distalem tibialen Varus, auf.

Anderson et al. (2021) verglichen die Skelettalterationen der FDD-Katzen mit denen von normalen Katzen mittels CORA-Methode. Dabei handelt es sich um eine in der Humanmedizin etablierte und später in der Veterinärmedizin genutzte Untersuchungsmethode zur Charakterisierung von Gliedmaßenfehlstellungen.

Die Anatomie der Gliedmaßen der FDD-Katzen weicht von denen der normalen Katzenpopulation ab und gleicht den bei chondrodystrophen Hunden gefundenen skelettalen Anomalien. Chondrodystrophe Hunde haben im Vergleich zu nicht-chondrodystrophen Hunderassen ein erhöhtes Risiko, eine sekundäre Osteoarthritis des Ellenbogen- und  Karpalgelenkes zu entwickeln. Dies ist das Resultat von Gliedmaßenfehlstellungen und daraus resultierender unphysiologischer Gewichtsverteilung und Fehlbelastung der Gelenke. Aus den nachgewiesenen Gliedmaßenfehlstellungen der FDD-Katzen und diesen pathogenetischen Tatsachen leiten die Autoren eine mögliche Neigung der FDD-Katzen zur Entwicklung von sekundärer Osteoarthritis ab. 

Bei der Munchkin-Katze wird eine erhöhte Prävalenz an Lordose beschrieben und ähnliche Bandscheibenerkrankungen vermutet wie bei Hunderassen mit Osteochondrodysplasie.

Die Untersuchungsergebnisse von Struck et al. (2020) bestätigen den disproportionalen Zwergwuchs als Rassestandard der Munchkin-Katze. Ihre Untersuchungsergebnisse zeigen, dass alle proximalen und distalen langen Röhrenknochen um etwa 70 Prozent verkürzt sind und einen größeren diaphysären Durchmesser im Vergleich zur nicht-zwergwüchsigen Katze aufweisen. 

Für durch Einkreuzungen entstandene rassespezifische Erkrankungen siehe 

Merkblatt Katze Rasse Perser , Merkblatt Katze Haarkleid, Merkblatt Katze Hybridzucht Rasse Savannah, Merkblatt Katze Ohren

 

Psychisch:
Von Osteoarthritis betroffene Katzen leiden an den Schmerzen und der Einschränkung der Motorik mit den damit verbundenen Verhaltenseinschränkungen. Bisher fehlen Untersuchungen zur Einschränkung der Bewegungsabläufe (z.B. Sprungkraft, Klettern).

Belastungskategorie: 2-3 je nach Ausprägungsgrad

 

 

7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste

Als mögliche genetische Ursache des disproportionierten Zwergwuchses der Munchkin-Katze identifizierten Struck et al. (2020) eine wahrscheinlich autosomal-dominant vererbte UGDH-Strukturvariante, eine Mutation in der 168–184 Mb Region des Felinen Chromosomens A (FCA) B1. Diese wurde bei keiner der Katzen der Kontrollgruppe gefunden. Die Autoren vermuten auf Grund ihrer Ergebnisse außerdem, dass eine Homozygotie möglicherweise mit der Vererbung eines autosomal-rezessiven Letalfaktors einhergehe und zu intrauterinem Fruchttod führen könnte, da Züchter von reduzierter Wurfgröße bei der Verpaarung zweier Standard-Munchkin Katzen berichteten.

UGDH (UDP-Glucose 6-Dehydrogenase) ist in den Syntheseprozess von  Glykosaminoglykanen involviert. Buckley et al. (2020) konnten an histologischen Präparaten demonstrieren, dass die Epiphysenknorpelstruktur pathologische Veränderungen aufwies: die Chondrozyten waren irregulär angeordnet und es war nur eine geringe Menge Proteoglykan nachweisbar. Normaler Epiphysenknorpel (von nicht-zwergwüchsigen Katzen) weist eine radiäre Anordnung der Chondrozyten und reichlich Proteoglykan auf.

Ein Gentest ist nicht verfügbar.

8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen

Eine allgemeine klinische Untersuchung und Anamneseerhebung sind selbstverständlich Ausgangspunkt für jede weiterführende Diagnostik.

Der disproportionale Zwergwuchs ist züchterisch erwünscht und adspektorisch klar zu erkennen. Eine Arthrose oder  Osteoarthritis und die Beurteilung ihres Schweregrades ist durch klinische Symptomatik, Bildgebung und Blutchemie zu diagnostizieren. 

Für die Diagnostik möglicher gesundheitlicher Probleme, die durch Einkreuzung von Rassen mit Qualzuchtmerkmalen entstanden sind, beachten Sie bitte die entsprechenden Merkblätter zu den eingekreuzten Rassen oder Merkmalen unter Punkt 6.

9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres (in diesem Fall nicht relevant).

a) notwendig erscheinende Anordnungen 

  • Zuchtverbot gem. §11b TierSchG  für alle Tiere der Rasse Munchkin und deren Kreuzungen
  • Ausstellungsverbot für alle Tiere der Rasse Munchkin und deren Kreuzungen

   b) mögliche Anordnungen

  • Anordnung zur dauerhaften Unfruchtbarmachung (Kastration) gemäß 11b (2) TierSchG. Hinweis: Nur die chirurgische Kastration (bei weiblichen Katzen möglichst eine Ovariohysterektomie) ist als tierschutzgerechte Maßnahme anzuwenden, weil die medikamentöse Therapie unzuverlässig und bei Langzeitanwendung mit Nebenwirkungen behaftet ist.

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder  dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

Aus tierärztlicher Sicht sind Tiere mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.

a) Deutschland

Aus rechtlicher Sicht sind Tiere mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.

Dabei ist zu beachten, dass das Zuchtverbot nicht nur dann greift, wenn mit Tieren gezüchtet wird, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufweisen (Merkmalsträger), sondern auch dann, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben kann, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen können (Anlageträger; insbesondere Tiere, die bereits geschädigte Nachkommen hervorgebracht haben; vgl. Binder § 5 ÖTSchG zu Z 1).

 – Ein wichtiges Indiz für einen erblichen Defekt ist, dass eine Erkrankung oder Verhaltensabweichung bei verwandten Tieren häufiger auftritt als in der Gesamtpopulation. Gegen einen Schaden spricht nicht, dass sich die Rasse oder Population über längere Zeit als lebensfähig erwiesen hat (vgl. Lorz/Metzger § 11b Rn. 12).

 – Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann. 

– Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14).

Begründung:

Gem. §11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
  • mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
  •  die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).

Die „International Association for the Study of Pain“ (IASP) definiert Schmerzen als

„eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit einer tatsächlichen oder potenziellen Gewebeschädigung verbunden ist oder dieser ähnelt (https://www.iasp-pain.org/wp-content/uploads/2022/04/revised-definition-flysheet_R2-1-1-1.pdf

Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG § 1 Rn. 20).

Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Kommentar § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).

Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moriz/Felde TierSchG Kommentar § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Kommentar § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52).

Die Zucht von Tieren mit einem oder mehreren der oben beschriebenen Defekte erfüllt den Tatbestand der Qualzucht.

Begründung:

  • Die Mutation, die die verkürzten Beine der Munchkin verursacht, ist eine Chondrodysplasie. Bei der Munchkin-Katze wird eine erhöhte Prävalenz an Lordose beschrieben und ähnliche Bandscheibenerkrankungen vermutet wie bei Hunderassen mit Osteochondrodysplasie.
  • Es wird davon ausgegangen, dass Munchkin-Katzen im Vergleich zu anderen Katzenrassen einem höheren Risiko für schwere Arthrose ausgesetzt sind. Die verkürzten Gliedmaßen können ihre Aktivität und ihr Verhalten beeinträchtigen.

b) Österreich

Katzen mit den o. beschriebenen Defekten/ Syndromen sind in Österreich gemäß §5 TSchG als Qualzucht einzuordnen. 

Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.

*Das Wort „insbesondere“  bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.

Die Zucht mit Katzen, die unter folgenden Defektmerkmalen und den damit verbundenen Problemen leiden oder dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren, wenn folgende in § 5 aufgezählte Symptome verwirklicht sind: Bewegungsanomalien und z.B. bei Einkreuzung von Perserkatzen (Minuet): Verkürzung des Gesichtsschädels (z.B. Atemnot, Fehlbildungen des Gebisses), Ektropium oder/und Entropium (Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut, Blindheit), Hautfaltendermatitis (Entzündungen der Haut), Schwergeburten/Kaiserschnitte. Bei Einkreuzung von Sphynx-Katzen (Bambino): Haarlosigkeit, fehlende Vibrissen. Bei Einkreuzung von Scottish Fold-Katzen (Gaelic Fold): Faltohren, Osteochondrodysplasie mit resultierenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen.

c) Schweiz 

Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Zudem werden gemäß Art. 10 TSchVZ einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV). Individuen der Rassen Munchkin und Squitten fallen aufgrund der umgestalteten Gliedmaßen explizit unter das Ausstellungsverbot.

d) Niederlande

Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. “Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, mit Haustieren in einer Weise zu züchten, die dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Elterntiere oder ihrer Nachkommen abträglich ist.

In jedem Fall muss die Zucht so weit wie möglich verhindern, dass

  1. schwerwiegende Erbfehler und Krankheiten an die Nachkommen weitergegeben werden oder bei ihnen auftreten können;
  2. äußere Merkmale an die Nachkommen weitergegeben werden oder sich bei ihnen entwickeln können, die schädliche Folgen für das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere haben.

Folgende Erbkrankheiten oder Anomalien sind bei Katzen mit disproportionalem Zwergwuchs gemäß Artikel 3.4. verwirklicht: verkürzte Gliedmaßen, je nach Einkreuzungen Haarlosigkeit und fehlende Vibrissen, Brachycephalie, Skelettanomalien, Gelenkerkrankungen.

Es können folgende schädliche äußere Merkmale an die Nachkommen der Tiere weitergegeben werden:  z.B. verkürzte Gliedmaßen und je nach Einkreuzungen Brachycephalie, Haarlosigkeit und fehlende Vibrissen.

Für die Rasse Bambino (Sphynx) wurde 2019 explizit ein Zuchtverbot erlassen, das sich auf ein Expertengutachten der Universität Utrecht stützt. 

e) Andere Länder

Neben den Niederlanden haben mehrere Länder und Territorien die Zucht mit Munchkins verboten, darunter Victoria, Australien. Die Regierung des Australian Capital Territory (Enklave in New South Wales) betrachtet die Munchkin-Rasse als „missgebildete Tiere“ und ihre absichtliche Zucht als „inakzeptabel“ aufgrund der „genetischen Gesundheitsprobleme, die mit einer solchen Zucht verbunden sind“.
Munchkin-Kreuzungen wie der Bambino unterliegen ebenfalls gesetzlichen Einschränkungen, wegen der verkürzten Beine.

Ausführliche rechtliche Bewertungen und/oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. 

11. Relevante Rechtsprechung

  1. Deutschland: nicht bekannt.
  2. Österreich: nicht bekannt.
  3. Schweiz: nicht bekannt.
  4. Niederlande: Zuchtverbot für Bambino (Sphynx) Katzen.

12. Anordnungsbeispiel vorhanden?

Nein.

Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten  und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und /oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind , beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

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Anderson, L. M., Fox, D. B., Chesney, K. L., Coates, J. R., Torres, B. T., & Lyons, L. A. (2021). Skeletal Manifestations of Heritable Disproportionate Dwarfism in Cats as Determined by Radiography and Magnetic Resonance Imaging. Veterinary and Comparative Orthopaedics and Traumatology, 34(05), 327–337. https://doi.org/10.1055/s-0041-1730355

Australian Government. (2007). Animal Welfare (Welfare of Cats in the ACT)  Code of Practice 2007. https://ablis.business.gov.au/service/act/code-of-practice-for-the-welfare-of-cats/3705

Binder, R. (2019). Das österreichische Tierschutzrecht. Tierschutzgesetz und Tierversuchsgesetz 2012 mit ausführlicher Kommentierung. 4. Auflage. Wien: Edition Juridica in der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH (Juridica Praxiskommentar). 

Buckley, R. M., Davis, B. W., Brashear, W. A., Farias, F. H. G., Kuroki, K., Graves, T., Hillier, L. W., Kremitzki, M., Li, G., Middleton, R. P., Minx, P., Tomlinson, C., Lyons, L. A., Murphy, W. J., & Warren, W. C. (2020). A new domestic cat genome assembly based on long sequence reads empowers feline genomic medicine and identifies a novel gene for dwarfism. PLOS Genetics, 16(10), e1008926. https://doi.org/10.1371/journal.pgen.1008926

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit. (2021). Fachinformation 18.3 Katzenausstellungen. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BVL (Schweiz). https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/suche.html#Fachinformation%2018.3

Hagen, M. A. E. van, & de Gier, J. (2018). Expertenstellungnahme zum Thema: Zucht von Designerkatzen wie der Bambino Sphynx. https://www.uu.nl/sites/default/files/deskundigenverklaring_bambino_sphynx_nvwa_de_gier_en_van_hagen_2018.pdf

Hirt, A., Maisack, C., Moritz, J., & Felde, B. (2023). Tierschutzgesetz: Mit TierSchHundeV, TierSchNutztV, TierSchVersV, TierSchTrV, EU-Tiertransport-VO, TierSchlV, EU-Tierschlacht-VO, TierErzHaVerbG: Kommentar (4. Auflage). Verlag Franz Vahlen.

Kluge, H.-G. (Hg.) (2002). Tierschutzgesetz. Kommentar. 1. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer (Rechtswissenschaften und Verwaltung Kommentare).

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Lyons, L. A., Fox, D. B., Chesney, K. L., Britt, L. G., Buckley, R. M., Coates, J. R., Gandolfi, B., Grahn, R. A., Hamilton, M. J., Middleton, J. R., Sellers, S. T., Villani, N. A., Pfleuger, S., & the 99 Lives Consortium. (2019). Localization of a feline autosomal dominant dwarfism locus: A novel model of chondrodysplasia. Genetics. https://doi.org/10.1101/687210

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Niederländischer Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 19. Oktober 2012, Nr. 291872, Direktion für Gesetzgebung und Rechtsfragen. (2024). Niederländisches Tierhalter-Dekret. Tierhalter Dekret. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2024-07-01/#Hoofdstuk3_Paragraaf1_Artikel3.4

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