Merkblatt Katze Hybridzucht Rasse Savannah
Tierart: Katze
Hybridzucht bei Katzen Rasse Savannah
QUEN-Merkblatt Nr. 15
Bearbeitungsstand: 01.01.2026
Tierart: Katze
Hybridzucht bei Katzen Rasse Savannah
QUEN-Merkblatt Nr. 15
Bearbeitungsstand vom 01.01.2026
1. Beschreibung der Tiere
Es existiert eine erhebliche Anzahl von Katzenzuchtverbänden, wovon die meisten, darunter auch die Fédération Internationale Féline (FIFe), die Rasse Savannah aufgrund ihrer Wildtiereigenschaften, nicht anerkennen.
Die Zucht von Savannah-Katzen wird lediglich von Verbänden wie TICA (The International Cat Association), LOOF (Livre Officiel des Origines Felines) und der RVSK unterstützt.
Der Rassestandard der “The International Cat Association” (TICA) TICA-Rassestandard von Januar 2024 beschreibt die Savannah-Katze als “eine große, schlanke und anmutige Katze mit auffälligen dunklen Flecken und anderen markanten Zeichnungen auf einem Hintergrund in verschiedenen Braun-, Silber-, Schwarz- oder Schwarzrauch-Tönen.
Die Savannah-Katze ist eine Hauskatzenrasse, die ihrem Vorfahren, dem afrikanischen Serval, sehr ähnlich sieht, aber kleiner ist. Sie hat einen außergewöhnlich langen Hals, lange Beine und große Ohren sowie einen mittellangen Schwanz und ist sowohl ungewöhnlich als auch schön.”
Savannah-Katzen sind jedoch keine “Hauskatzenrasse”, sondern Hybridkatzen, die in der F1-Generation aus der Verpaarung eines Servals mit einer Hauskatze entstanden sind. Ziel war es, eine Katze zu züchten, welche die Fellzeichnung einer Wildkatze aufweist, aber die Charaktereigenschaften einer Hauskatze haben soll. Die erste Zucht gelang 1986 in den USA: die Verpaarung einer Siamkätzin mit einem Serval. Savannah-Katzen werden u.a. in den USA, Kanada, Mexiko, Japan, Schweden, Großbritannien, Tschechien, Frankreich, den Niederlanden und auch immer noch in Deutschland gezüchtet und auch über Inserate verkauft.
In den sozialen Medien haben Wild-Hybriden wie die Savannah-Katzen eine große Fangruppe mit nahezu 30.000 Mitgliedern, wobei Tiere der F1-Generation besonders begehrt zu sein scheinen.
Kritische Merkmale:
Die F1-Generation ist groß und schwer, vor allem die Kater. Die großen Kitten führen häufig zu Schwergeburten. Größe und Gewicht nehmen von der F1-Generation bis zur F7-Generation deutlich ab.
*Rassestandards sind private Vereinbarungen und entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Rechtlich bindend sind die jeweils gültigen tierschutzrechtlichen Normen (TierSchG).
2.1 Bild 1

Foto: Savannah-Katze. Jason Douglas
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1400204
2.1 Bild 2

TICA „Abstammungsnachweis“.
Foto: Quen-Archiv
3. Weitere Hybrid-Katzenrassen
Kreuzung asiatische Wildkatze (Leopardkatze) mit Hauskatze (Europäisch Kurzhaar, Amerikanisch Kurzhaar, Abessinier, Ägyptische Mau) –> Bengal (s.Merkblatt Nr. 47 Katze Rasse Bengal)
Kreuzung Karakal mit Hauskatze (Abessinier oder Maine Coon) –> Caracat
Kreuzung Rohrkatze mit Abessinier –> Chausie
Kreuzung Falbkatze mit Hauskatze –> Kanaani
andere: Tilaran, Jungle Lynx, Bristol, Jungle-Bob, Jungle-Curl, Machbagral, Viverral, Pantherette, Punjabi, Pixie-Bob, Safari, Serengeti
4. Vorkommen der Hybridisierung bei anderen Tierarten
Einkreuzung von Wölfen bei Hunden, z.B. Saarlooswolfhund. Der Sachverhalt ist allerdings nur eingeschränkt vergleichbar, da es sich bei Wölfen und Hunden um die gleiche Art handelt (Canis lupus lupus und Canis lupus familiaris). Die Haltungsprobleme durch das Verhaltensrepertoire der Hybriden sind vergleichbar, nicht jedoch die Probleme durch unterschiedliche Tragezeiten, Sterilität etc.
5. Mit dem Merkmal/mit der Rasse möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome
Für Savannah-Katzen gibt es kaum Erkenntnisse über zuchtbedingte Defekte, da durch Züchter, Zuchtvereine und -verbände keine unter wissenschaftlichen Kautelen erhobenen Prävalenzen angegeben werden. Aber auch hier gilt: “the absence of evidence is not the evidence of absence”.
Folgende rassetypischen Defekte wurden beschrieben:
- Generierung der Rasse durch Hybridzucht zweier unterschiedlicher Tierarten mit unterschiedlicher Tragezeit, damit verbundene Schwergeburten und Sterilität der männlichen Nachkommen der ersten Generationen
- Progressive Retinaatrophie (PRA)
- Pyruvatkinase-Mangel (PKD)
Weitere Hinweise gibt es zum Vorkommen folgender Probleme, die nachfolgend nicht weiter ausgeführt werden, da noch keine abschließenden Schlussfolgerungen aus den bekannt gewordenen Prävalenzen gezogen werden können, jedoch sollten bei einer Untersuchung von Einzeltieren, diese möglichen Erkrankungen berücksichtigt/ ausgeschlossen werden:
- Hypertrophe Kardiomyopathie (HCM)
- Faktor-XII-Mangel
- Vitamin D-Mangel
6. Symptomatik und Krankheitswert: Bedeutung/Auswirkungen auf das physische/psychische Wohlbefinden (Belastung) des Defektes auf das Einzeltier u. Einordnung in Belastungskategorie∗
*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier angegebenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die Belastungen, welche durch Defektzuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Die Gesamtbeurteilung der Zuchteignung eines Tieres ergibt sich aus der Kategorie des das Tier am stärksten belastenden Merkmals oder Symptoms (Art. 4 TSchZV, Schweiz).
Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.
Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.
Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel* beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.
Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.
*Für eine Bewertung in den Merkblättern wird allerdings vorausgesetzt, dass ein Zuchtziel durch geeignete Zuchtprogramme tatsächlich erreicht werden kann, ohne dass bei den Tieren der Zwischengenerationen zuchtbedingte Defekte zu erwarten sind, die Leiden, Schmerzen oder Schäden verursachen können (siehe auch entsprechendes Gutachten von Prof. Cirsovius).
Generierung der Rasse durch Hybridzucht
Physisch:
Hybridisierung
Die Hybriden entstehen in der F1 aus einer Zwangsverpaarung zwischen zwei unterschiedlichen Tierarten, die sich im Fall der Savannah-Katze hinsichtlich der Körpergröße, des Gewichts und der Tragzeit deutlich unterscheiden. Schulterhöhe/KRL/Gewicht/Tragzeit Serval ca. 60 cm/ 75 – 100 cm/ 7-20 kg/ 74 Tage; Hauskatze ca. 30 – 35 cm/ ca. 50 cm/ Ø 4 kg/ 63 – 65 Tage.
Bis zur F4-Generation gelten die Nachkommen rechtlich als Wildtiere. Sie unterliegen damit dem Artenschutzrecht und es gelten die Haltungsanforderungen aus dem Säugetiergutachten. Mithilfe genetischer Verfahren lassen sich Hybride aus Wildkatzen und Hauskatzen ermitteln. Es ist jedoch nicht möglich, auf diesem Wege bei einem Tier festzustellen, um welche Filialgeneration es sich handelt.
Reproduktion und Fortpflanzungsstörungen
Serval und Hauskatze haben unterschiedliche Tragezeiten, so dass es zu embryonalen Entwicklungsstörungen kommen kann. Wildkatzen-Welpen sind bis zu 3-4 mal größer als ein Hauskatzenwelpe, so dass es bei der Hauskätzin, die solche Mischlinge austrägt, bei der Geburt fast regelmäßig zu Schwergeburten, Steißgeburten, Notkaiserschnitten und Früh-, Fehl- und Totgeburten kommt. Es bestehen somit bei der Zucht von Savannah-Katzen, wie bei allen Hybriden aus Haus- und Wildkatzen,wenn auch aus verschiedenen Gründen, insbesondere in den ersten Generationen, erhebliche Tierschutzprobleme. Für eine leichtere und gefahrlosere Überwachung der Geburt und Aufzucht werden meist Hauskatzen als Muttertiere und Kater der Wildkatzen eingesetzt. Die Verpaarung bedeutet für die körperlich deutlich unterlegene Hauskatze erheblichen Stress und in der Folge auch z. T. erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden (evtl. bis zur Todesfolge durch den Nackenbiss des Katers). Aus Tierschutzgründen ist die Entstehung der F1-Generation daher besonders problematisch und tierschutzrelevant.
Alle Kater aus den ersten Generationen (mind. bis F3) sind zudem steril. Erst in späteren Generationen zeigen die Katzen keine Beeinträchtigungen, wie z.B. Azoospermie und degenerierte Samenkanälchen. Sterilität oder Fruchtbarkeitsprobleme können bis zur F5-Generation auftreten. Diese Problematik ist auch bei anderen Hybridrassen bekannt.
Durch die Sterilität der Kater bis zur F3, möglicherweise bis zur F5-Generation, müssen weiterhin Wildkater eingekreuzt werden, was zur Beständigkeit der Probleme der Schwergeburten bei weiteren Zuchten führt und können außerdem deutliche Wildtiereigenschaften bei späteren Generationen bestehen bleiben. Es ist bekannt, dass das Auffrischen mit Wildfängen in der Zucht den Nachwuchs im Artenschutzrang wieder hochstuft, so wird dann z.B. aus der F4- wieder eine F1-Generation und es müssen daher diesen Tieren Haltungsbedingungen gemäß dem Säugetiergutachten geboten werden. Hier ergibt sich aber die Schwierigkeit, dass bisher über einen Gen-Test zwar eine Wildtierbeteiligung, nicht aber der genaue Anteil, aus welcher die Nachzucht-Generation hervorginge, zu bestimmen ist.
Die weiblichen Tiere der Generationen F1-F3 werden in der Regel für die Zucht zurückgehalten, nur die Kater werden als Haustiere angeboten, da sie in der Regel unfruchtbar sind. In den Generationen F5-F7 verhält es sich umgekehrt, allerdings in geringerem Maße, wobei die männlichen Tiere als Zuchtkater gehalten und die Weibchen hauptsächlich als Haustiere angeboten werden.
Verhaltensprobleme
Hybridkatzen weisen Eigenschaften der Wildkatze auf und benötigen mehr und gesicherten Auslauf sowie geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Der hohe Bewegungs- und Beschäftigungsdrang der Wildkatzen und Hybride setzt ein großes und ausbruchsicheres Gehege sowie viele Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Die Haltung ist entsprechend anspruchsvoll. Da die Hybridkatzen andere Wild- und Haustiere gefährden können, kann den Tieren kein Freilauf ermöglicht werden. Katzen früher Generationen (F1-F3) gelten oft als schwer zu handhaben, weil sie wildes Verhalten wie Urinieren, unvorhersehbares Beißen oder Kratzen beibehalten. Sie können territorial sein und lassen sich nicht leicht in Haushalte mit anderen Tieren integrieren. Diese Eigenschaften erhöhen das Risiko, dass sie von unerfahrenen Besitzern ausgesetzt werden.
Wenn Katzen dauerhaft ihre ererbten Verhaltensbedürfnisse nicht befriedigen können, kann das zu Angst, dauerhaftem Stress und aggressivem Verhalten führen. Veterinäre berichten, dass Halter extreme Maßnahmen erwägen oder umsetzen möchten (z. B. Blasrohr-Impfungen, weil Handling nicht möglich ist). In den USA werden zudem invasive Eingriffe wie Krallenamputation oder das Abschleifen der Zähne diskutiert, was aus Tierschutzsicht kritisch hinterfragt werden muss.
Psychisch:
Der Kontakt mit dem Wildtier und die Verpaarung bedeutet für die körperlich deutlich unterlegene Hauskatze erheblichen Stress und in der Folge auch z. T. erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden (evtl. bis zur Todesfolge durch den Nackenbiss des Katers). Savannah-Katzen zeigen viele Wildtiereigenschaften noch sehr deutlich, weshalb das Zusammenleben mit Menschen nicht unproblematisch ist. Zu den Problemen im Zusammenhang mit dem Ausleben arttypischer Bedürfnisse in menschlicher Obhut siehe die Erläuterungen unter Punkt 7 und 10.
Belastungskategorie: 3
Progressive Retinaatrophie (PRA)
Physisch:
Savannah-Katzen sind gefährdet, eine progressive Retinaatrophie (PRA) zu entwickeln, die zu einer Degeneration der Photorezeptoren in der Netzhaut führt. Die Rasse ist sowohl von der früher einsetzenden Form PRA-b (beim Bengalen erstmals nachgewiesen), die bereits ab der 8. Lebenswoche auftreten kann als auch von der später einsetzenden Form rdAc-PRA (bei der Abessinier erstmals nachgewiesen, Auftreten mit 2-3 Monaten) betroffen.
In einer groß angelegten DNA-basierten Studie wurde bei 1,3 % der insgesamt 80 teilnehmenden Savannah-Katzen das Allel für die PRA-b-Form nachgewiesen. Bei 12,5% der getesteten Savannah-Katzen wurde eine rdAc-PRA gefunden.
Die Degeneration führt typischerweise zunächst zu Nachtblindheit und später zum vollständigen Verlust des Sehvermögens.
Bei der frühen Form zeigen sich erste funduskopische Anzeichen bei betroffenen Katzen zwischen der 8. und 20. Lebenswoche, in Form von Hinweisen auf eine Verdünnung der Retina. Die Erkrankung verläuft fortschreitend: Ab 20–25 Wochen treten tapetale Hyperreflexie und Gefäßabnahme auf und zwischen der 40. und 60. Lebenswoche kommt es zur vollständigen Degeneration der Retina.
Bei der späten Form zeigt sich bis zu einem Alter von ca. 1,5–2 Jahren ein normaler Fundus, danach treten jedoch fortschreitende Veränderungen auf, mit vollständiger Netzhautdegeneration im Endstadium. Vier ophthalmoskopisch beschriebene Stufen (S1–S4) korrelieren Fundus-Veränderungen mit klinischen/Labordaten. Das Endstadium mit vollständiger Erblindung wird meist zwischen 3 und 5 Jahren erreicht.
Psychisch:
Die Katzen erkranken teilweise schon in jungem Alter, Seheinschränkungen lassen sich ab etwa 60 Wochen feststellen und können bis zur Erblindung fortschreiten. Ein eingeschränkter Visus beeinträchtigt ihr arttypisches Verhalten und ihre Autonomie. Zudem ist ein Aufenthalt im Freigehege für betroffene Katzen nur eingeschränkt und nur unter Aufsicht möglich.
Belastungskategorie: 3 – da Beeinträchtigung eines Sinnesorgans
Pyruvatkinase-Defizienz
Physisch:
Die Pyruvatkinase-Defizienz (PK-Def.) ist eine erbliche hämolytische Erkrankung bei Katzen, die zu einem Mangel des Enzyms Pyruvatkinase (PK) führt. Grahn et al. (2012) untersuchten 14.179 Katzen (repräsentativ für 38 Rassen oder Populationen) auf das Vorhandensein der kausalen Mutation. Die Häufigkeit der Mutation lag bei der Savannah-Katze bei 0,046 %. In einer weiteren Studie DNA-basierten Studie konnte bei 14,1 % der insgesamt 78 teilnehmenden Savannah-Katzen das mit der Erkrankung assoziierte Allel nachgewiesen werden.
Die Störung des Regelenzyms Pyruvatkinase verkürzt die Lebensdauer der Erythrozyten und verursacht Anämie. Weitere Symptome sind Lethargie, Schwäche, Schleimhautblässe, Durchfall, Inappetenz, Gewichtsverlust und Gelbfärbung (Ikterus) mit Fieber. Gelegentlich ist eine vergrößerte Milz tastbar. Bei betroffenen Tieren sollten Stress und Infektionsrisiken vermieden werden, da sie hämolytische Krisen auslösen können.
Psychisch:
Mit beginnender Klinik sind die Tiere zunehmend lethargisch und inappetent. Betroffene Tiere können durch Anämie und Belastungsintoleranz deutlich eingeschränkt sein und daher ihr artgemäßes Verhaltensrepertoire nicht angemessen ausüben. Der mit der Erkrankung einhergehende Sauerstoffmangel führt zu Angst, weil dieser als lebensbedrohlich empfunden wird. Angstzustände werden als Leiden gewertet. Eine Euthanasie aus Tierschutzgründen ist im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung oft erforderlich.
Belastungskategorie: 3
Tierethische Bewertung der Qualzuchtproblematik bei der Savannah-Katze
Zusätzlich zu den weiter unten aufgeführten Bedenken zur Zucht mit Tieren, die selbst zuchtbedingte Defekte haben oder Träger von Anlagen sind, die bei unbedachter Verpaarung zur Erkrankung von Nachkommen führen können, ist insbesondere die Erzeugung von Wildhybriden mit dem Ziel, später daraus besonders aussehende Katzen zu erzeugen, unter Berücksichtigung der ersten 4 Generationen auf dem Weg dorthin, sehr kritisch zu sehen.
Das vorsätzliche Inkaufnehmen von nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Tiere in den ersten Generationen ist aus tierschutzethischer Sicht nicht vertretbar.
Geht man davon aus, dass die Erzeugung der F1-Generation bereits tierschutzwidrig (gegen § 11b TierSchG verstoßend) ist, wird diese Rasse langfristig gesehen nach und nach ihr besonderes Aussehen verlieren müssen, da eine Wiedereinkreuzung von Wildkatern nicht zulässig ist.
Auf Basis der in diesem Merkblatt genannten zuchtbedingten Defekte der Belastungskategorie 3 (starke Belastung) ist auch aus tierschutzethischer Sicht festzustellen, dass die Weiterzucht mit davon betroffenen Tieren dieser Rasse als höchst problematisch einzustufen ist, da ein Züchter davon ausgehen muss, dass Tiere, die durch diese Zucht in die Welt gesetzt werden, erheblich und ggf. andauernd Schmerzen ertragen müssen oder leiden werden. Dies ist bereits dann inakzeptabel, wenn zumindest einer der im gegenständlichen Merkblatt genannten zuchtbedingten Defekte in der Belastungskategorie 3 bei mindestens einem der von ihm gezüchteten Tiere in vorhersehbarer Weise eintritt, wobei „vorhersehbar“ erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann vorliegen, wenn sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen erwartbar auftreten.
7. Voraussetzungen für eine Haltung
Savannah-Katzen fallen bis einschließlich der vierten Nachzuchtgeneration unter das Artenschutzrecht. Sie gelten damit als Wildtiere. Von Seiten des Artenschutzes werden daher auch dieselben Mindestanforderungen wie für einen Serval zugrunde gelegt, d. h. für die Haltung von Savannah-Katzen der F1- bis F4-Generation gelten die Haltungsanforderungen des Säugetiergutachtens. Hier gibt es einen Harmonisierungsbedarf zwischen Artenschutz- und Tierschutzgesetz, denn ab der Generation F5 wird die Savannah-Katze rechtlich zu einem Haustier mit speziellen Bedürfnissen. Die Katzen sollen nach Angaben von Züchtern freundlich und ausgeglichen sein, aber teilweise Wildtiereigenschaften und einen starken Jagdinstinkt zeigen. Wilde Katzenarten sind scheu, dämmerungs- und nachtaktiv, durchstreifen sehr große Reviere und leben als Einzelgänger. Das Zusammenleben mit Menschen kann sich daher schwierig gestalten. Die Tiere benötigen eine Bademöglichkeit und abwechslungsreiche Beschäftigung. Außerdem ist ein großes und hohes Gehege sowie Klettermöglichkeiten notwendig, da bei reiner Wohnungshaltung typische Verhaltensweisen nicht ausgeübt werden können. Das Gehege muss zudem ausbruchsicher sein, da sonst Gefahren für die heimische Tierwelt durch eine ungewollte Verbreitung von Wildtiergenen zu erwarten sind, die verhindert werden muss.
Es gibt keinen Automatismus, dass die Untere Naturschutzbehörde nach Erreichen der F5-Generation offiziell die Zucht bei der zuständigen Veterinärbehörde meldet oder die Kontrollen dorthin abgibt. Wenn die beiden Behörden nicht in gutem und engem Austausch stehen, besteht die Möglichkeit, dass weiterhin Zuchten im Verborgenen stattfinden.
8. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Gen-Teste, ggf. durchschnittlicher genomischer Inzuchtkoeffizient für die Rasse (COI), ggf. durchschnittlicher Heterozygotie-Wert
Generierung der Rasse durch Hybridzucht
siehe Ausführungen unter Punkt 6.
Progressive Retinaatrophie
Genomstudien konnten einen Zusammenhang der Erkrankung mit Mutationen im KIF3B-Gen (PRA-b) oder im CEP290-Gen (rdAc-PRA) nachweisen. Es handelt sich bei beiden Formen um einen autosomal rezessiven Erbgang. Gentests sind verfügbar.
Pyruvatkinase-Defizienz
Im PKGL-Gen, das das glykolytische Regelenzym Pyruvatkinase kodiert, wurde eine kausale Mutation c.693+304G>A identifiziert, die für die PK-Defizienz verantwortlich ist. Die Mutation liegt 53 Nukleotide von der Spleißstelle im Exon 6 entfernt und führt auf mRNA-Ebene zu einer 13 bp-Deletion am 3′-Ende des Exons 5. Das Gen wird in Leber und Blut exprimiert. Ein Gentest ist verfügbar.
9. Diagnose – weitergehende Untersuchungen
Hybridzucht
Ein entsprechender Nachweis der Zucht kann offensichtlich bisher lediglich mit einer lückenlosen Ahnenreihe / Abstammungsgutachten auf Ahnentafeln über alle Generationen) geführt werden. Diese werden jedoch häufig auf Anfrage und Züchterangaben beruhend, im Ausland erstellt.
Nach Aussagen von Genetikern müsste es möglich sein, F1-Tiere (also Nachkommen aus einer Verpaarung zwischen Serval und Hauskatze) eindeutig zu erkennen. Das Serval-Genom selbst ist nicht in der Datenbank vorhanden, wohl aber Fragmente von einzelnen Genen. Es besteht die Möglichkeit einige Gene zu sequenzieren, die anhand der Datenbankanalyse zwischen Hauskatze und Serval möglichst deutliche Unterschiede aufweisen (das Fragment des IL2RG-Gens hat z.B. 5 Abweichungen zur Hauskatze). Die F1-Tiere wären dann an allen diesen abweichenden Stellen mischerbig. Bei den weiteren Generationen werden jedoch nicht mehr alle diese Positionen mischerbig sein, sondern teilweise denen der Hauskatze entsprechen. Da die männlichen Hybride mindestens der ersten 3 Generationen anscheinend unfruchtbar sind, sind die Väter der weiteren Generationen immer Hauskatzen-Kater oder Savannah-Katzen der weiter entfernten Generationen. Somit wäre eine Verifizierung, um welche Generation ab F2 es sich bei einem Tier handelt, schwierig, da nur kleine Genbereiche verglichen werden können und daher der detektierte Anteil von Serval- und Hauskatzenvarianten eher zufällig ist.
Etabliert wurde ein solcher Test bisher nicht. Das bedeutet, dass die Angabe, um welche Nachkommengeneration es sich handelt, am Tier selbst bisher nicht nachgewiesen werden kann.
Progressive Retinaatrophie
Es muss eine vollständige ophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden, inklusive Spaltlampen-Biomikroskopie, neuro-ophthalmologischen Untersuchungen und Elektroretinographie. Ein Gentest kann die Diagnose absichern.
Pyruvatkinase-Defizienz
Durch eine ausführliche Anamnese (Rassezugehörigkeit) und klinische Allgemeinuntersuchung kann ggf. die Verdachtsdiagnose bereits gestellt werden. Zur Diagnosesicherung sollte eine Laboruntersuchung des Blutes erfolgen. Eine erhöhte Zahl juveniler Erythrozyten bei ansonsten normaler Erythrozytenanzahl spricht für eine chronische, regenerative hämolytische Anämie. Auch eine Hyperbilirubinämie und erhöhte Leberenzymwerte können vorliegen. Ggf. durch Gentest bestätigen.
10. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen
Generell gilt, dass die Belastungskategorie (BK) als erste Entscheidungshilfe betreffend Zucht- oder Ausstellungsverboten genutzt werden kann. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der individuelle genomische Inzuchtkoeffizient eines Tieres.
Die Zucht von Wildhybriden wie der Savannah-Katze ist jedoch, unabhängig von zusätzlichen zuchtbedingten Defekten, grundsätzlich abzulehnen.
a) notwendig erscheinende Anordnungen
- grundsätzliches Zuchtverbot zur Entstehung der ersten 4 Generationen (unmittelbar auf § 11b gestützte Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1). Die weitere Einkreuzung eines Servals in bereits etablierte Zuchten ist hierbei ebenso zu untersagen wie prinzipiell die Verpaarung weiblicher Hauskatzen mit wesentlich größeren männlichen Wildkatzen.
b) mögliche Anordnungen
- Bei bereits vorhandenen Tieren: ggf. Anordnung zur Anpassung/Umgestaltung der Haltungsform zur Sicherstellung der Befriedigung der speziellen Bedürfnisse der Savannah-Katze
- Widerruf der Zucht- oder Haltungs-Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
- Anordnung der chirurgischen Unfruchtbarmachung
- Anordnung zur Durchführung von Gentesten beider zur Zucht vorgesehenen Partner, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um Wildhybriden handelt. (Einschränkungen zum Nachweis siehe 9.)
- Ausstellungsverbot. Die Vorstellung des Tieres zur Bewertung und Ausstellung ist ebenso zu untersagen wie die Präsentation von Fotos im Internet/in Zeitungen zum Zwecke des Verkaufs, denn:
a) das typische Wildtierverhalten ist unvereinbar mit den Bedingungen auf Katzenausstellungen.
b) auf Ausstellungen sollten keine Tiere gezeigt werden, die gem. § 11b TierSchG gar nicht gezüchtet werden dürfen.
c) durch die Ausstellung solch exotischer Tiere wird bei Besuchern der Wunsch, auch so ein Tier zu besitzen, geweckt und der Eindruck erzeugt, dass die Zucht solcher Tiere legal erfolgte.
Bitte unbedingt beachten:
Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder deren Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.
11. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung
a) Deutschland
Die Savannah-Katze ist als Qualzucht im Sinne des § 11b TierSchG einzustufen; ihre Entstehungsweise stellt darüber hinaus einen Verstoß gegen § 1 TierSchG dar.
Begründung:
Gem. § 11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.
– erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
– mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
– die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).
Die Zucht von Savannah-Katzen erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch:
- sehr häufig auftretende Früh-, Fehl- oder Totgeburten aufgrund der Größe der Welpen (3-4 mal größer als ein Hauskatzenwelpe) und der unterschiedlichen Tragezeiten bei der Erzeugung der F1 Generation (vgl. TVT-Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. „Hybridkatzen – die Tierschutzrelevanz neuer Züchtungen“, 2012 und Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. § 11b TierSchG Rn. 9)
- Sterilität aller männlicher Nachkommen einschließlich mindestens F3
- genetisch bedingte Augenerkrankungen und damit verbundene Schmerzen, Schäden und Leiden
- bei Vorliegen eines genetisch bedingten Pyruvatkinase-Mangels und damit verbundene Schmerzen, Schäden und Leiden
- die vorhersehbare Ungeeignetheit der Haltung einer Savannah-Katze als Hauskatze aufgrund ihres Wildtiercharakters und das damit verbundene Leiden; eine artgerechte Haltung der Savannah-Katze unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse ist bei einer Haltung als Hauskatze bzw. einem engen Zusammenleben mit Menschen kaum möglich (vgl. TVT- Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. „Hybridkatzen – die Tierschutzrelevanz neuer Züchtungen“, 2012).
Etwa mit Ende des ersten Drittels der Gravidität entwickeln die Nachkommen von Säugetieren Empfindungsfähigkeit und sind ab diesem Zeitpunkt als Nachzucht im Sinne des § 11b TierSchG erfasst. Dazu zählen auch diejenigen Feten, die ab diesem Zeitpunkt absterben oder tot geboren werden (vgl. Seite 6 des sog. Qualzuchtgutachtens). Treten die Schädigung und die damit verbundenen Schmerzen, Leiden oder Schäden (den maximalen Schaden stellt hierbei der Tod dar) bei einem Fetus, der als Nachzucht im o. a. Sinne gilt, zuchtbedingt auf, liegt eine Qualzüchtung im Sinne des § 11b TierSchG vor (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Auf. § 11b TierSchG Rn. 5; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. § 11b TierSchG Rn. 7).
Unter Körperteilen und Organen verstehen sich aus Zellen und Gewebe zusammengesetzte Teile des Körpers, die genetisch festgelegte, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige Funktionen zu erfüllen haben. Da es infolge der Zucht zu einer Untauglichkeit von Körperteilen und/oder Organen kommt, die zu einer Sterilität der Kater führt, ist zumindest bis F3 der Tatbestand der Qualzucht erfüllt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Auf. § 11b TierSchG Rn. 5; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. § 11b TierSchG Rn. 7).
Die bei mindestens 12.5% der Savannah-Katzen festgestellte Progressive Retinaatrophie, die im Verlauf zur Erblindung führt, stellt einen Schaden am Sinnesorgan Auge dar und erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 11b TierSchG.
Ein genetisch bedingter Mangel an Pyruvatkinase führt zu einer Fehlfunktion der blutbildenden Organe und stellt somit ebenfalls einen Schaden im Sinn des § 11b TierSchG dar.
Der Begriff Leiden im Zusammenhang mit § 11b TierSchG umfasst alle von dem Begriff des Schmerzes nicht erfassten länger andauernden Unlustgefühle. Leiden werden auch durch instinktwidrige, der Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen verursacht. Darunter fallen auch dauerhafte Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer Verhaltensbedürfnisse (vgl. sog. Qualzuchtgutachten S.6). Zum einen ist zu befürchten, dass für die Generation F1-F4 trotz Verpflichtung zur Beachtung der Vorgaben aus dem BMELV-Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 07.05.2014 eine artgerechte Haltung von Savannah-Katzen in der Realität nicht erfüllt wird. Dies liegt zum einen daran, dass die Darstellung von Züchtern über die Wesenszüge von Hybridrassen (freundlich, sozial, „doglike“) im Widerspruch zur Auffassung anerkannter Verhaltensexperten (Wildtiercharakter, ungeeignet für enges Zusammenleben mit Menschen) steht und daher bei den Tierhaltern das Bewusstsein für die besonderen Bedürfnisse der Savannah-Katze nicht oder nur unzureichend geweckt wird. Zum anderen sind selbst bei Befolgung der Mindestvorgaben des o.g. BMELV-Gutachten nicht alle Bedürfnisse der Savannah-Katze gedeckt. So benötigt diese z.B. zusätzlich ein Wasserbecken, da sie sich gerne im oder am Wasser aufhält.
Kann die Katze ihre ererbten Verhaltensbedürfnisse dauerhaft nicht befriedigen, so führt dies zu Angst- und Dauerstressproblemen und daraus resultierender Aggression. Nach Berichten aus der Praxis der Tierärzte werden diese von Tierhaltern u.a. gebeten, die Tiere mit einem Blasrohr zu impfen, da ein Handling nicht möglich ist; in den USA werden „Haltungserleichterungen“ wie Krallen amputieren und Zähne abschleifen vorgenommen (vgl. „Tierschutzproblematik bei Zucht von Hybridkatzen (Savannah-Katze, Caracat)“ von Dr. Martina Helmer, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). Diese Beispiele zeigen, dass die Haltung der Hybridkatzen als Hauskatzen mit enormem Stress, Aggression und Leiden der Tiere verbunden ist. Das Vorliegen einer Qualzucht ist damit zu bejahen.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Generationen F5 ff. darauf hinzuweisen, dass mit der „Entlassung“ aus den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht automatisch eine Domestizierung (Verschwinden der Wildtiereigenschaften) der Savannah-Katzen einhergeht, die eine Haustierhaltung dieser Tiere ohne Leiden ermöglicht. Außerdem gilt zu berücksichtigen, dass durch die fortgesetzte Einkreuzung von Wildkatern (vgl. Punkt 6) eigentlich jedes Mal wieder eine Hochstufung auf F1 erfolgen müsste.
Dass möglicherweise nach mehreren Zuchtgenerationen Resultate erzielt werden, die den Tieren der letzten Zuchtkette ein leidens- und schmerzfreies Leben ermöglichen, steht der tatbestandlichen Erfüllung des § 11b Abs. 1 Nr 2a TierSchG nicht entgegen: Die Verbotsnorm ist verletzt, wenn auf dem Weg zum Endresultat unvermeidbar Zwischengenerationen herangezüchtet werden, die die beschriebenen Beeinträchtigungen aufweisen: Eine Differenzierung nach Zuchtgenerationen lässt der Wortlaut des § 11b Abs. 1 TierSchG nicht erkennen (vgl. Prof. Dr. Thomas Cirsovius; TiRuP 2021/A, S.18f.).
Diese mit Schmerzen, Leiden und Schäden assoziierten Umstände erfordern ein Zuchtverbot.
Darüber hinaus stellt die Zucht der Savannah-Katze einen Verstoß gegen § 1 TierSchG dar. Gem. § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Zucht von Savannah-Katzen bedarf der Verpaarung von Hauskatzen mit wesentlich größeren Wildkatzen. Der Deckakt bedeutet für die körperlich deutlich unterlegene Hauskatze erheblichen Stress und in der Folge zum Teil erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden. Durch den Nackenbiss des fünfmal so schweren Katers können bei der Hauskatze sogar Verletzungen mit Todesfolge entstehen.
Bei der Geburt kommt es aufgrund der Größe der Welpen (3-4-mal größer als Hauskatzenwelpen) sehr häufig zu Schwergeburten, Steißgeburten, Notkaiserschnitten, Früh-, Fehl- oder Totgeburten. Die Mutterkatze stirbt mitunter bei der schwierigen Geburt.
b) Österreich
Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen
Gegen § 5 des österreichischen TSchG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.
*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.
Explizit als Qualzuchtsymptom genannt ist etwa “Blindheit als Folge von rassetypischen genetisch bedingten Augenerkrankungen (z.B. PRA, CEA, Katarakt)”.
Zur rechtlichen Situation in Österreich in Bezug auf die Wildtiereigenschaft gibt es eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung (2021) mit u.a.folgenden Aussagen:
[…] “Es kommt aufgrund der für die Hauskatze zu großen Mischlingswelpen sehr häufig zu Schwergeburten oder sogar zu Fehl- und Totgeburten, was eindeutig eine Qualzucht darstellt und daher abzulehnen ist.”
[…] ”Die artgemäße Haltung von Hybridkatzen der ersten 4 Nachkommen-Generationen in privater Hand ist ohne umfassendes Expertenwissen und Erfahrung im Umgang mit Wildtieren nicht machbar. Beachten Sie, dass – auch wenn diese Tiere auf diversen Internetseiten immer wieder zum Kauf angeboten werden – die Züchtung solcher Tiere den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt und diese Tiere grundsätzlich nicht ausgestellt, importiert oder weitergegeben werden dürfen. Die Haltung von Savannah, Caracat und Bengalkatze bis zur 4. Nachkommen-Generation ist in Österreich verboten.”
c) Schweiz
Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Zudem werden gemäß Art. 10 TSchZV einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).
In der Schweiz ist gemäß Art. 28 (Zucht von Hunden und Katzen) der Tierschutzverordnung (TSchV) das gezielte Verpaaren von Hauskatzen mit Wildtieren verboten.
d) Niederlande
Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. “Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, mit Haustieren in einer Weise zu züchten, die dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Elterntiere oder ihrer Nachkommen abträglich ist.
In jedem Fall muss die Zucht so weit wie möglich verhindern, dass
- schwerwiegende Erbfehler und Krankheiten an die Nachkommen weitergegeben werden oder bei ihnen auftreten können;
- äußere Merkmale an die Nachkommen weitergegeben werden oder sich bei ihnen entwickeln können, die schädliche Folgen für das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere haben.
Folgende Erbkrankheiten oder Anomalien sind bei der Savannah-Katze gemäß Artikel 3.4. verwirklicht: Hybridisierung, Fortpflanzungsstörungen, Erkrankungen des Auges.
Die Haltung und Zucht von Savannah-Katzen der Generationen F1 bis F4 ist seit 01. Juli 2024 verboten.
12. Relevante Rechtsprechung
- Deutschland:
– VG Gießen, Urteil v. 24.09.2024, 4 K 1164/24.GI, Widerruf Zuchterlaubnis Savannah-Katze
– OVG Münster, Beschluss v. 07.10.2025, 10 B 1000/25, Bestätigung Haltungsverbot F1-Generation - Österreich:
Verwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom 07.07.2016, VGW-102/067/14150/2015, Wegnahme wg. illegaler Haltung von Savannah-Katzen der Generationen kleiner als F5. - Schweiz: Nicht bekannt.
- Niederlande: Nicht bekannt.
13. Anordnungsbeispiel vorhanden?
Nein. Drei Anzeigen liegen vor.
Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
14. Sonstiges
Für die Einfuhr von F1-F4-Hybriden nach Europa sind CITES-Import- und -Exportgenehmigungen erforderlich. Das F steht für Filialgeneration. Eine F1 hat einen Serval als Vater und damit mindestens 50% Wildblutanteil.
Ab der F5-Generation ist keine CITES-Dokumentation mehr erforderlich, stattdessen muss bisher z.B. ein TICA-Stammbaum der fünften Generation vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Katze fünf Generationen von der Wildkatze entfernt ist.
Anmerkung:
Ein Nachweis der Generationen allein durch Abstammungspapiere ist nicht rechtsverbindlich, da verschiedentliche Zuchtverbände die Papiere nach Angaben der Züchter erstellen, ohne die Tiere selbst gesehen zu haben und ein genetischer Nachweis der Generation nicht möglich ist (außer gegebenenfalls bei einem F1-Tier). Zusätzlich sind die Tiere häufig weder vor dem Verkauf durch Chip gekennzeichnet, noch sind diese Chipnummern auf den Abstammungsnachweisen vermerkt (s. Beispiel unter Punkt 2.1: Foto eines Abstammungsnachweises).
Weitere Informationen auf Anfrage.
15. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links
An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.
Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.
Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.
Quellen:
Anderson, H., Davison, S., Lytle, K. M., Honkanen, L., Freyer, J., Mathlin, J., Kyöstilä, K., Inman, L., Louviere, A., Chodroff Foran, R., Forman, O. P., Lohi, H., & Donner, J. (2022). Genetic epidemiology of blood type, disease and trait variants, and genome-wide genetic diversity in over 11,000 domestic cats. PLOS Genetics, 18(6), e1009804. https://doi.org/10.1371/journal.pgen.1009804
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit. (2015). Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). (2014). Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-saeugetiere.html
Chiu, E., Fox, K., Wolfe, L., & Vandewoude, S. (2020). A novel test for determination of wild felid-domestic cat hybridization. Forensic Science International: Genetics, 44, 102160. https://doi.org/10.1016/j.fsigen.2019.102160
Davis, B. W., Seabury, C. M., Brashear, W. A., Li, G., Roelke-Parker, M., & Murphy, W. J. (2015). Mechanisms Underlying Mammalian Hybrid Sterility in Two Feline Interspecies Models. Molecular Biology and Evolution, 32(10), 2534–2546. https://doi.org/10.1093/molbev/msv124
Eckermann-Ross, C. (2014). Small Nondomestic Felids in Veterinary Practice. Journal of Exotic Pet Medicine, 23(4), 327–336. https://doi.org/10.1053/j.jepm.2014.07.016
Europäische Union. (2014). Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. EUR-Lex-Der Zugang zum EU-Recht.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1320
Global Biodiversity Information Facility (GBIF). (2025). Leptailurus serval (Schreber, 1776). Global Biodiversity Information Facility (GBIF). https://www.gbif.org/species/2435172
Grahn, R. A., Grahn, J. C., Penedo, M. C., Helps, C. R., & Lyons, L. A. (2012). Erythrocyte Pyruvate Kinase Deficiency mutation identified in multiple breeds of domestic cats. BMC Veterinary Research, 8(1), 207. https://doi.org/10.1186/1746-6148-8-207
Helmer, D. M. (2011). Tierschutzproblematik bei der Zucht von Hybridkatzen (Savannah, Caracat). Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. SE6-Tierschutz., Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. SE6-Tierschutz. https://www.lgl.bayern.de/downloads/tiergesundheit/doc/tagungsband_hybridkatzen.pdf
Murphy, W. (2015). Genetic Analysis of Feline Interspecies Hybrids. Tufts Canine and Feline Breeding and Genetics Conference 2015, Tufts University Massachusetts, USA. https://www.vin.com/apputil/content/defaultadv1.aspx?id=6976361&pid=12513&print=1
Niederländischer Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 19. Oktober 2012, Nr. 291872, Direktion für Gesetzgebung und Rechtsfragen. (2024). Niederländisches Tierhalter-Dekret. Tierhalter Dekret.
https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2024-07-01/#Hoofdstuk3_Paragraaf1_Artikel3.4
Niederländisches Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität. (2024). Verordnung über die Liste der Haus- und Hobbytiere-Positivliste. https://wetten.overheid.nl/BWBR0049611/2025-06-21
Oliveira, R., Randi, E., Mattucci, F., Kurushima, J. D., Lyons, L. A., & Alves, P. C. (2015). Toward a genome-wide approach for detecting hybrids: Informative SNPs to detect introgression between domestic cats and European wildcats (Felis silvestris). Heredity, 115(3), 195–205. https://doi.org/10.1038/hdy.2015.25
Schöll, K. (2021). Qualzuchtmerkmale bei der Katze und deren Bewertung unter tierschutzrechtlichen Aspekten [Justus-Liebig Universität Gießen]. https://doi.org/10.22029/JLUPUB-11345
Schweizerischer Bundesrat. (2024). Tierschutzverordnung (TSchV) Schweiz. FedLex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de
Thieme Vet. (2025). Savannah-Katzen – Wunderschön, aber gefährlich?!
https://vet.thieme.de/aktuelles/qualzucht/detail/wildkatzenhybride-wunderschoen-aber-gefaehrlich-467
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT). (2012). Stellungnahme zu Hybridkatzen-Die Tierschutzrelevanz neuer Züchtungen. https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/