Merkblatt Katze Vibrissen

Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Vibrissen
QUEN-Merkblatt Nr. 20
Bearbeitungsstand: 05.11.2025
Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Vibrissen
QUEN-Merkblatt Nr. 20
Bearbeitungsstand vom 05.11.2025

1. Beschreibung des Merkmals

Fehlende oder teilweise fehlende, verkürzte oder in Anzahl oder Ausprägung funktionseingeschränkte Vibrissen (Tast- oder Sinushaare) im Gesicht und auf Höhe des Karpalgelenks.

Zusätzlich zu den Vibrissen neben der Schnauze haben Katzen kurze Mikrovibrissen an der Oberlippe, dem Kinn, über den Augen, an den Vorderläufen und an der Bauchunterseite, die auch verändert oder fehlend sein können.

Der Defekt existiert bei Rassen, die auf Haarlosigkeit oder Anomalien bzw. Strukturänderungen des Haarkleides gezüchtet werden. Bei Nacktkatzen, Peterbald und Rexkatzen mit veränderter Fellstruktur (z.B Cornish Rex, Devon Rex, Selkirk Rex oder La Perm) fehlen die Tasthaare oder sind in Anzahl oder Ausprägung  funktionseingeschränkt. Das Merkmal kann zudem im Rahmen eines genetisch bedingten gestörten Haarwachstums (Hypotrichosis congenita) auch bei eigentlich normal behaarten Rassen (z.B. Birma, Siam) vorkommen.

2.1 Bild 1

Sphynx.
Foto: QUEN-Archiv


2.1 Bild 2

Peterbald.
Foto: Atlantiscats.-CC BY-SA 3.0


Weitere Fotos finden Sie hier (Bild anklicken):

3. Betroffene Rassen

Das Merkmal der erblich bedingten Umgestaltung der Vibrissen tritt z.B bei folgenden Rassen auf:

Katzen mit fehlendem, partiell fehlendem Haarkleid oder haarlose Varianten
(s. auch Merkblatt Nr. 2 Katze Haarkleid)

Sphynx (auch Canadian Sphynx)
Durch die ursächliche genetische Variante fehlt den Tieren das Fell bis auf kurze weiche Haare an den Ohren, dem Maul, dem Schwanz, den Pfoten und dem Skrotum. Die Vibrissen können spärlich, kurz, gekräuselt,  fein ausgebildet sein oder gänzlich fehlen.  Sphynx-Katzen mit normal ausgeprägten Tasthaaren kommen ebenfalls vor.

Kohana (Hawaiian Hairless)
Die Vibrissen fehlen vollständig.

Katzen mit nachteilig verändertem Haarkleid in Struktur, Form, Länge oder Dichte und mit fehlenden oder umgestalteten Vibrissen 

Cornish Rex
Ein Großteil der Tiere hat gebogene, verdrehte, kurze und abgebrochene Vibrissen.

German Rex
Die Vibrissen sind gekräuselt, verdreht, gebogen oder fehlen gänzlich.

Devon Rex
Die Vibrissen im Gesicht und über den Augen sind gewellt, abgebrochen oder fehlen gänzlich.

Selkirk Rex
Die Vibrissen der gelockten Tiere sind gewellt und neigen dazu, schnell zu brechen. Sie bleiben das gesamte Leben der Katze kurz.

Ural Rex
Besondere Merkmale der Ural Rex sind elastische Wellen im Fell und verdrehte Vibrissen.

American Wirehair
Die Rasse besitzt ein gekräuseltes Fell und gelockte Vibrissen.

Die Liste der aufgeführten Katzenrassen ist insbesondere zu weiteren Haartypen (z.B. auch mit übermäßigem Fell oder fehlender Unterwolle) nicht vollständig. Außerdem werden im Rahmen sogenannter Designer-Zuchten ständig neue “Kreationen“ vorgestellt.

So tritt das Merkmal bei neueren Rassen, die aus Kreuzungen mit den zuvor genannten Rassen stammen, auf. Da die Rassen Bambino, Elf, Levkoy, Tennessee Rex, Dutch Rex auf Sphynx-, Don Sphynx- oder Rex-Katzen zurückgehen, kann davon ausgegangen werden, dass die Vibrissenausbildung beeinflusst ist.
Weitere betroffene Rassen sind:

Dwelf
Neben der Haarlosigkeit sind die Tiere durch einen Funktionsverlust der Tasthaare gekennzeichnet.

Don Sphynx/Donskoy
Die Vibrissen der Rasse haben einen vergleichbaren Phänotyp zu denen der Sphynx. 

Peterbald
(s. auch Merkblatt Nr. 19 Katze Rasse Peterbald)
Die Vibrissen (Tast- oder Sinushaare) sind gelockt, dick, unterschiedlich lang und können zum Teil abgebrochen sein.

Minskin
Die Tiere sind fast haarlos und haben funktionslose Tasthaare.

LaPerm
Die Vibrissen der LaPerm sind gemäß Rassestandard gelockt. 

Katzen, deren Vibrissen durch andere Ursachen fehlen oder verändert sind

Bei Birma-Katzen kommt ein Hypotrichosis-Phänotyp vor, mit dem fehlende, schwach ausgebildete oder verkürzte Vibrissen assoziiert sein können. 

4. Vorkommen bei anderen Tierarten

Haarlosigkeit oder gestörtes Haarwachstum oder strukturverändertes Haarkleid und damit einhergehende veränderte oder fehlende Vibrissen kommen bei Hunden, Mäusen, Ratten, Meerschweinchen, Hamstern u.a. vor.

5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome

  • Fehlende oder veränderte Vibrissen sind meist durch genetisch bedingte Haarlosigkeit oder gestörtes Haarwachstum verursacht.  Die zugrundeliegenden Mutationen können mit Haarfollikeldysplasie und abnormaler Keratinisierung des Haarschafts, Hypotrichose, vermehrter Talg- und Fettbildung, vermehrter Hautfaltenbildung, fehlendem Sonnen- und Witterungsschutz, Beeinträchtigung der Thermoregulation bei Nacktkatzen sowie der Notwendigkeit, die Tiere regelmäßig zu baden/waschen, einhergehen.
  • Geringgradige Hypotrichose bei Cornish Rex Katzen.
  • Autosomal rezessiv vererbte Hypotrichose und geringe Lebenserwartung bei Birma-Katzen des Hypotrichosis-Phänotyps (CHSLE = Congenital Hypotrichosis and Short Life Expectancy).

6. Symptomatik und Krankheitswert: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier angegebenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.

Die Belastungen, welche durch Defekt-Zuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend (Art. 4 TSchZV, Schweiz).

Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.

Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.

Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel* beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.

*Für eine Bewertung in den Merkblättern wird allerdings vorausgesetzt, dass ein Zuchtziel durch geeignete Zuchtprogramme tatsächlich erreicht werden kann, ohne dass bei den Tieren der Zwischengenerationen zuchtbedingte Defekte zu erwarten sind, die Leiden, Schmerzen oder Schäden verursachen können (siehe auch entsprechendes Gutachten von Prof. Cirsovius).

Fehlende oder veränderte Vibrissen

Physisch:
Die Tasthaare (Vibrissen) von Hauskatzen sind aus Zellen und Geweben zusammengesetzte Teile des Körpers, die eine Einheit mit bestimmten Funktionen bilden. Die Tasthaare haben eine Sinnesfunktion und sind speziell als Sinnes- und Tastorgan zu werten. Jedes der steifen, langen Tasthaare besitzt einen eigenen, sensibel innervierten spezialisierten Haarfollikel. Neben den Tasthaaren im Gesicht verfügen Katzen über karpale Tasthaare. In der Nähe dieser karpalen Vibrissen befinden sich Vater-Pacini-Körperchen, mit denen die Tiere Vibrationen wahrnehmen können.

Die Vibrissen unterstützen Katzen in der Wahrnehmung ihrer Umgebung und ihrer eigenen Körperposition und sind essentiell für die Orientierung der Katzen. Sie liefern Informationen über die Position des Körpers und informieren über die kleinsten Luftwirbel, die von den Gegenständen zurückgeworfen werden, oder über schwache Luftströme, die beim Aufprall auf ein Hindernis entstehen. Auf diese Weise kann sich die Katze in der Dunkelheit leicht bewegen, ohne an Gegenstände zu stoßen.

Die Vibrissen im Gesicht üben eine Schutzfunktion, insbesondere der Augen, aus. Dort funktionieren sie wie Wimpern. Die Vibrissen im Gesicht sind mit intrinsischer Muskulatur ausgestattet, mit denen die Katzen die Tasthaare bewegen können. Das erlaubt ihnen, den Raum und die Oberflächen um sie herum genau und kontrolliert zu erfassen, auch bei wenig Licht. Insbesondere in dem finalen Stadium des Beutefangs, wenn das Beutetier im Mund gehalten wird, bewegen Katzen die Vibrissen. Die nach vorne gerichteten Vibrissen umarmen die Beute fast. Mit ihnen nimmt die Katze die genaue Position der Beute und die Richtung des Fells oder der Federn wahr, um zu erkennen, von welchem Ende aus sie es verzehren kann.

Mit dem Fehlen der eingeschränkten oder vollständigen Funktionslosigkeit der Vibrissen, fehlt ein Sinnesorgan oder ist ein Sinnesorgan geschädigt. 

Psychisch:
Die Vibrissen üben eine Informationsfunktion aus und helfen den Tieren, Abstände zu Gegenständen und anderen Tieren einzuschätzen. Sie spielen eine wichtige Rolle in verschiedenen arttypischen Verhaltensweisen von Katzen:

  • Soziale Kommunikation (inkl. Angriff und Verteidigung) und Ausdrucksverhalten (Entspannung, Angst, etc.)
  • Beutefang (siehe oben)
  • Fortbewegung bei geringem Licht (siehe oben)

Fehlende oder veränderte Vibrissen können zu Verletzungen und Einschränkungen des arttypischen Verhaltens führen. Es kann zu Unsicherheit und Orientierungslosigkeit durch das Fehlen oder die Verkürzung der Tasthaare kommen.
Fehlende Möglichkeit bei Schmerzen das sogenannte Schmerzgesicht vollständig auszudrücken. Die Stellung der Vibrissen spielt bei der Katze neben anderen Beurteilungskriterien (z.B. Ohrstellung, Kopfhaltung, Schnauzenposition, Lidstellung) eine wichtige Rolle für die Erkennung von Schmerzen durch den Menschen.

Belastungskategorie: 2-3 je nach Ausprägungsgrad


Autosomal rezessiv vererbte Hypotrichose bei Birma-Katzen des Hypotrichosis-Phänotyps (CHSLE = Congenital Hypotrichosis and Short Life Expectancy)

Physisch:
Das autosomal rezessiv vererbte Syndrom ist durch angeborene Hypotrichose und eine kurze Lebenserwartung gekennzeichnet. Betroffenen Tieren fehlt der Thymus, die Schweißdrüsen sind hypoplastisch. Den Lymphknoten und dem lymphatischen Gewebe in Milz und Darm fehlen die T-Zell vermittelten Lymphozyten. Es entwickelt sich ein dünnes, verkürztes und brüchiges Fell mit veränderten oder fehlenden Vibrissen. Die Haut ist faltig und sieht fettig aus. Die Tiere sterben an Infektionen, bevor sie das erste Lebensjahr vollendet haben.

Psychisch:
Unsicherheit und Orientierungslosigkeit durch das Fehlen oder die Verkürzung der Tasthaare (siehe auch oben).
Betroffene Katzen leiden unter Schmerzen, Leiden und Schäden. Die Infektionen durch das fehlende Immunsystem können das Wohlbefinden der Tiere  erheblich beeinträchtigen. In fortgeschrittenen Stadien der Erkrankung ist eine Euthanasie aus Tierschutzgründen häufig notwendig, um weiteres Leiden zu verhindern.

Belastungskategorie: 3

7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste

Die Vererbung von fehlenden oder veränderten Vibrissen hängt in den meisten Fällen mit den züchterisch gewünschten Mutationen zusammen, die Fellveränderungen oder Haarlosigkeit bei den unterschiedlichen Rassen hervorrufen:

Sphynx und durch Einkreuzung mit Sphynx entstandene Rassen ( z.B. Dwelf, Elf, Bambino, Don Sphynx/Donskoy, Kohana, Minskin)

Sphynx-Katzen sind homozygot für ein autosomal rezessives Allel (hr oder Canadian hairless) des KRT71-Gens (Keratin 71), auch KRT71hr oder hr genannt. Ein weiteres, gegenüber hr rezessives Allel am gleichen Genort ist ursächlich für gekräuseltes Fell (siehe Devon Rex). Der Genotyp hr/re führt somit ebenfalls zu einem haarlosen Phänotyp.
Ein Gentest ist verfügbar.

Peterbald (Kreuzung aus Don Sphynx und Siamese/Oriental Shorthair)

Die für die Haarlosigkeit der Peterbald verantwortliche genetische Variante konnte bislang noch nicht molekulargenetisch identifiziert werden und befindet sich nach derzeitigem Wissensstand nicht im Gen KRT71 (im Unterschied zur Haarlosigkeit bei der Sphynx-Katze).  Möglicherweise kommt eine oder mehrere Varianten im LPAR6-Gen in Betracht, die für die unterschiedlichen mit Peterbald in Verbindung stehenden Phänotypen ursächlich sind. Weitere Informationen siehe Merkblatt Nr. 19 Katze Rasse Peterbald.
Ein Gentest für die Haarlosigkeit bei der Peterbald-Katze steht derzeit (Stand November 2025) noch nicht zur Verfügung.

Rex-Katzen

Es sind verschiedene Mutationen und Gene für die typische Ausprägung des Fells der verschiedenen Rex-Rassen verantwortlich.

Cornish Rex und German Rex

Eine Mutation im Gen für den Lysophosphatidsäurerezeptor 6 (LPAR6), auch bekannt als P2RY5, ist die Ursache für die autosomal rezessive vererbte Haarstruktur (gelocktes Fell). Liegt das, innerhalb der Rasse fixierte, Allel homozygot vor, fehlt den Katzen das Deckhaar und das Wollhaar ist verändert.
Ein Gentest ist nicht verfügbar.

Devon Rex

Ursache des veränderten Fells (gekräuselt/gewellt) ist eine Mutation im KRT71 Gen (einem entscheidenden Gen für die Keratinisierung im Haarfollikel). Das Allel KRT71re ist für das gekräuselte Fell der Devon Rex verantwortlich, das Allel KRT71hr ist im homozygoten Genotyp für die Haarlosigkeit der Sphynx verantwortlich. Die Dominanzfolge ist N > hr > re.
Ein Gentest ist verfügbar.

Selkirk Rex

Dem aktuellen wissenschaftlichen Stand nach besitzen Selkirk Rex eine autosomale, unvollständig dominante Variante im Gen KRT71, die zur Ausprägung des lockigen Merkmals führt.  Daraus ergibt sich folgende Dominanzfolge: KRT71SADRE > KRT71 + (Wildtyp) > KRT71re.
Ein Gentest ist verfügbar.

American Wirehair

Die Rasse verdankt seine gelockten Vibrissen der Mutation am Wh-Gen, welches dominant vererbt wird.

Birma

Bei Birma-Katzen kommt ein Hypotrichosis-Phänotyp vor, mit dem fehlende oder schwach ausgebildete Vibrissen assoziiert sein können. Das autosomal rezessiv vererbte Syndrom ist durch angeborene Hypotrichose und eine kurze Lebenserwartung gekennzeichnet. Es wird vermutet, dass ein FOXN1-Allel (Forkhead Box N1), das bei Menschen, Mäusen und Ratten mit dem nackten Phänotyp assoziiert ist, für das Syndrom verantwortlich sein könnte.
Ein Gentest ist verfügbar. 

8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen

Rassenzugehörigkeit und/oder optische Identifizierung der fehlenden, unvollständig ausgebildeten oder durch Umgestaltung funktionsbeeinträchtigten Vibrissen.

9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele  einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres.

a) notwendig erscheinende Anordnungen 

  • Zuchtverbot, mindestens für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 3 (unmittelbar auf § 11b gestützte Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1) 
  • Ausstellungsverbot mindestens für alle Tiere mit sichtbaren Defektmerkmalen, insbesondere mit fehlenden oder funktionsbeeinträchtigten Vibrissen. Bei dem Tier besteht aufgrund der sichtbaren Veränderung der begründete Verdacht einer Qualzucht gem. §11b TierSchG, deshalb wird die Vorstellung des Tieres zur Bewertung und Ausstellung untersagt (ggf. muss zusätzlich eine Mitverantwortung der Richter und /oder Ausstellungsveranstalter für ein rechtswidriges Verhalten = Zucht entgegen §11b TierSchG berücksichtigt werden).

b) mögliche Anordnungen

  • Anordnung zur chirurgischen Unfruchtbarmachung
  • Anordnung zur Durchführung von Gentesten beider zur Zucht vorgesehenen Partner

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder  deren Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

a) Deutschland

Aus rechtlicher Sicht sind Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen. 

Begründung:

Gem. §11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
  • mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt (§11b Abs. 1 Nr. 2 b) TierSchG) oder
  •  die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).

Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 20).

Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).

Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moriz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52).

Züchterische Erkenntnisse gem. § 11b Abs. 1 TierSchG liegen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen (insbes. Stellungnahmen von Zuchtverbänden, Fachzeitschriften, -büchern und tierärztlichen Gutachten sowie dem sog. Qualzuchtgutachten des BMEL) bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu annähernd gesicherten Erkenntnissen verdichten (Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG § 11b TierSchG Rn. 11)

Das bewusste Züchten von Katzen mit:  

  • fehlenden oder teilweise fehlenden Vibrissen oder 
  • verkürzten Vibrissen oder 
  • in Anzahl oder Ausprägung funktionseingeschränkten Vibrissen 

erfüllt den Tatbestand der Qualzucht. Insbesondere ist von einer von § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG umfassten Umgestaltung oder Unbrauchbarmachung eines Körperorgans auszugehen. Dies führt zu den in Ziff. 6 näher erläuterten Schäden, Schmerzen und Leiden.

Tasthaare sind Körperorgane, die für das artgerechte Verhalten und die physiologischen Vorgänge der Katzen von erheblicher Bedeutung sind. Sie erfüllen wichtige Funktionen, insbesondere bei der Orientierung, beim Aufspüren (z.B. von Beute), der Kommunikation mit Artgenossen und als Schutz.  Das (teilweise) Fehlen dieser Tasthaare führt zu einer erheblichen Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens der betroffenen Tiere und ist als Verhaltensstörung und damit als Leiden i.S.d. § 11b TierSchG zu werten. 

Das Fehlen von Tasthaaren ist darüber hinaus ein Schaden i.S.v. § 11b TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2018 –11 E 1067/18 –, juris Rn. 48f.). Das VG Hamburg stellt dabei richtigerweise fest, dass für die Annahme eines Schadens gem. § 11b TierSchG unerheblich ist, ob eine Gewöhnung der Katze an die Beeinträchtigung stattgefunden hat, denn das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen führt unweigerlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Abweichung vom Normalzustand der Katze.

Ein Tier mit einer genetisch bedingten Abweichung seiner Tasthaare ist darüber hinaus bereits gemäß dem sogenannten Qualzuchtgutachten (1999) als Qualzucht zu klassifizieren (vgl. Qualzuchtgutachten, S. 46, 54).

Das Verbot nach § 11b TierSchG gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann der Züchter sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 11b TierSchG Rn. 6).

Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14; vgl. im Ergebnis auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. 2019 § 11b Rn. 14).

Bei Katzen mit fehlenden, partiell fehlenden oder nachteilig veränderten Vibrissen, wie z.B. bei den Sphinx- oder Rex-Katzen und ihren Kreuzungen, muss davon ausgegangen werden, dass sowohl homozygote als auch heterozygote Nachkommen mit dem Rassestandard entsprechenden Defekten behaftet sind. Dementsprechend lassen in diesen Fällen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass bei den Nachkommen Schäden im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG auftreten werden.

Wichtig: Zusätzlich ist zu beachten, dass sich die Beschreibung und Beurteilung in diesem Merkblatt auf ein sichtbares Symptom (Vibrissen) einer Qualzucht bezieht. Bei einem großen Teil dieser Tiere sind zusätzliche sichtbare und/ oder verdeckte Defekte und Dispositionen vorhanden oder bekannt, die durch zusätzliche Untersuchungen und/oder Genteste detektiert werden können. Bereits das teilweise oder vollständige Fehlen oder die Umgestaltung eines für Katzen arteigenen Fells, das die ihm zukommende Funktion nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen kann, ist als Defekt zu werten.

b) Österreich

Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen.

Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.
*Das Wort „insbesondere“  bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.

Die Zucht mit Katzen, die unter folgenden Defektmerkmalen und den damit verbundenen Problemen leiden oder dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren, wenn z.B. folgende in § 5 aufgezählte Symptome verwirklicht sind: 

  • Schaden durch fehlende oder funktionseingeschränkte Vibrissen

Der Leitfaden „Qualzuchtmerkmale bei unseren Haustieren“ der niederösterreichischen Landesregierung führt dazu aus: „Katzen mit vollständiger oder partieller Haarlosigkeit oder mit gekräuselten Körperhaaren besitzen keine funktionsfähigen Vibrissen. Tasthaare sind aber ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Sie haben v.a. im Dunkeln eine Bedeutung zur Orientierung, aber auch zum Fangen und Abtasten der Beute und anderer Gegenstände sowie zur sozialen Kontaktaufnahme. Das Fehlen oder die zur Funktionslosigkeit führende Umgestaltung der Tasthaare ist als Körperschaden und somit als Qualzuchtmerkmal zu werten.“

c) Schweiz

Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Missbildungen der Tasthaare, Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen auf den Geburtsvorgang, Skelettdeformationen, Fehlfunktionen des Hörapparates wie Taubheit und Bewegungsanomalien werden ausdrücklich erwähnt. Zudem werden gemäß Art. 10 TSchVZ einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).

d) Niederlande

Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. „Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, Katzen zu züchten, die einen besonderen Zustand oder ein äußeres Merkmal aufweisen, das die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres oder seiner Nachkommen beeinträchtigen kann.  Die Zucht von Katzen mit veränderten oder fehlenden Tasthaaren verstößt gegen Artikel 3.4 des Tierhalter-Dekrets. Dies gilt auch für Kreuzungen, bei denen diese Genveränderung an die Nachkommen weitergegeben werden kann.

11. Relevante Rechtsprechung

Deutschland:
VG Berlin, Urteil vom 23 September 2015-24K 202.14
VG Hamburg, Beschluss vom 4. 4. 2018, 11 E 1067/18
VG Oldenburg, Beschluss vom 05. September 2024, 5 B 2114/24
VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2022 – 23 L 1501/22
OVG NRW Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 20 B 1039/22
VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.März 2023, 23 K 4163/22
 

Österreich: Landesverwaltungsgericht Tirol, Entscheidung vom 23.April 2024, LVwG-2024/14/0501-7

Schweiz: nicht bekannt.

Niederlande: nicht bekannt.

12. Anordnungsbeispiel vorhanden?

Ja.

Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt

13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Katzen angegeben. Umfangreichere Literaturlisten, zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und /oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind , beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

Abitbol, M., Bossé, P., Thomas, A., & Tiret, L. (2015). A Deletion in FOXN1 Is Associated with a Syndrome Characterized by Congenital Hypotrichosis and Short Life Expectancy in Birman Cats. PLOS ONE, 10(3), e0120668. https://doi.org/10.1371/journal.pone.0120668 

Ahl, A. S. (1986). The role of vibrissae in behavior: A status review. Veterinary Research Communications, 10(1), 245–268. https://doi.org/10.1007/BF02213989

Anderson, H., Davison, S., Lytle, K. M., Honkanen, L., Freyer, J., Mathlin, J., Kyöstilä, K., Inman, L., Louviere, A., Chodroff Foran, R., Forman, O. P., Lohi, H., & Donner, J. (2022). Genetic epidemiology of blood type, disease and trait variants, and genome-wide genetic diversity in over 11,000 domestic cats. PLOS Genetics, 18(6), e1009804. https://doi.org/10.1371/journal.pgen.1009804

Binder R. (2019): Das österreichische Tierschutzrecht: Tierschutzgesetz und Tierversuchsgesetz 2012 mit ausführlicher Kommentierung. 4. Auflage. Wien: Edition Juridica in der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH (Juridica Praxiskommentar).

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit. (2015). Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de   

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