Merkblatt Katze Rasse Peterbald

Tierart: Katze
Rasse: Peterbald
QUEN-Merkblatt Nr. 19
Bearbeitungsstand: 23.02.2023
Tierart: Katze
Rasse: Peterbald
QUEN-Merkblatt Nr. 19
Bearbeitungsstand vom 23.02.2023

1. Beschreibung der Tiere

Fife Rassestandard*:

http://www1.fifeweb.org/dnld/std/PEB.pdf 

Äußeres Erscheinungsbild und laut Standard geforderte kritische Merkmale:

Peterbald ist eine mittelgroße Katzen-Rasse verschiedener Farbvariationen, die ursprünglich durch die Verpaarung von Orientalisch Kurzhaar (Siam) und der haarlosen Don Sphynx (nicht Canadian Sphynx) gezüchtet wurde. Sie wird auch nackte Siam genannt. Charakteristisch sind die an verschiedenen Stellen des Körpers auftretenden Hautfalten. Peterbald weisen verschiedene Variationen des Haarkleides auf, die zum Teil unterschiedlich beschrieben werden. Das Haarkleid kann sich im Laufe des Lebens der Katze verlieren oder ändern. Es treten haarlose Katzen (“naked” oder “hairless”) auf, die bereits kahl geboren werden und maximal an wenigen Stellen einen leichten Flaum aufweisen. Weitere Fellvarianten reichen von minimalen Haaren, ähnlich eines Pfirsichs (“flock”) über samtähnliche Haarstrukturen bis 3 mm (“velour”) bis zu Längen von über 3 mm (“brush”). Hier sind Haare zusätzlich leicht gekräuselt oder wellig. Katzen, denen das haarlose Allel fehlt, besitzen Fell, das aber kurzhaarig bleibt (“straight”). Die Vibrissen (Tast- oder Sinushaare) sind, falls vorhanden,  gewellt, gebogen, dick, unterschiedlich lang und können zum Teil abgebrochen sein. 

*Rechtlich bindend ist das TierSchG

2.1 Bild 1

Foto: Peterbald.
Atlantiscats
CC BY-SA 3.0,
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=16086739

2.1 Bild 2

Foto: Peterbald. Adult neben Kitten.
©iStockphoto.com 

3. In der Rasse möglicherweise vorkommende Probleme/Syndrome

Von mehreren in dieser Rasse vorkommenden Problemen und möglicherweise auftretenden Erkrankungen werden an dieser Stelle die Wichtigsten beschrieben:

  • (Partiell) fehlendes oder stark verändertes Haarkleid inkl. der Vibrissen
  • Mukopolysaccharidose Typ VI (MPS6)
  • Gangliosidose (GM1)
  • Progressive Retinaatrophie

Anmerkung:

Bei Sphynx-Katzen wurden von Åhman & Bergström (2009) Malassezien deutlich erhöht nachgewiesen. Grund ist ein Exsudat, das den Pilzbefall begünstigt.
Ob die veränderte Haarstruktur auch in dieser Rasse den Befall mit Malassezien begünstigt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

4. Weitere ggf. betroffene Rassen oder Tierarten

Katzen: Sphynx, Devon Rex, Selkirk Rex, Dwelf, LaPerm u.v.m.

Hunde, Mäuse, Ratten, Meerschweinchen, Hamster

5. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/psychische Wohlbefinden des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau, daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen.

Nähere Erläuterungen nur zu rassetypischen Defekten, weitere in jeweils eigenem Merkblatt zu Defekten.

(Partiell) fehlendes oder stark verändertes Haarkleid inkl. der Vibrissen

Physisch: Charakteristischerweise tritt eine Hypotrichosis congenita auf, die von Haarmangel mit feinem Fell bis hin zur völligen Haarlosigkeit ausgeprägt sein kann. Damit sind häufig Hautverdickungen und Wachstumsstörungen der Haare verbunden. Die Tiere weisen in vielen Fällen massive Hautfalten, vor allem am Kopf und den Gliedmaßen auf. Die Katzen haben keinen Witterungsschutz und in unpigmentierten Hautarealen keinen UV-Schutz. Es kann zu Wärmeverlust durch die fehlenden Haare kommen. Die Struktur der Tasthaare kann verändert sein oder sie brechen ab.1

Psychisch: Die arttypische Kommunikation sowie das Ausdrucksverhalten sind stark eingeschränkt und verursachen Unsicherheit und Orientierungsverlust. Ebenso ist das Komfortverhalten beeinträchtigt. Die Körperpflege wird negativ durch die fehlenden Haare beeinflusst, da die hornartigen fadenförmigen Papillen (Papillae filiformes) der Katzenzunge unangenehm auf der Haut sind und Schmerzen verursachen können. Die thermische und mechanische Schutzfunktion der Tiere ist stark eingeschränkt oder nicht vorhanden, sodass damit verbundene Leiden und Schmerzen auftreten können.

1 siehe Beschreibung des Rassestandards unter 1.

Belastungskategorie: noch nicht eingeordnet


Mukopolysaccharidose Typ VI

Physisch:      

Die Mucopolysaccharidose vom Typ VI (MPS VI) ist eine erbliche  lysosomale Speicherkrankheit. Aufgrund von Gendefekten fehlt ein Enzym, die Acetylgalactosamin-4-Sulfatase, im Stoffwechsel der Zelle. Dadurch kann der Abbau von bestimmten Stoffen (Mucopolysacchariden) nicht richtig erfolgen, sodass diese sich in den Lysosomen der Zelle anreichern. Das ist die Ursache für verschiedene klinische Krankheitssymptome, deren Schwere sich in drei Formen der Mukopolysaccharidose Typ 6 unterscheidet. Bei der milden Form (m) kann die Diagnose meist nur anhand bestimmter Laborwerte gestellt werden. Bei der schweren Form (s) können die von der Erbkrankheit betroffenen Tiere erhebliche Störungen im Knochenbau (Zwergwuchs) und im Nervensystem zeigen. Eine Vererbung der Mischform (m/s) scheint zu keiner klinischen Ausprägung der Krankheit zu führen. Die schwere Form, deren erste Symptome mit etwa 6 bis 8 Wochen auftreten, führt zu gravierenden Beeinträchtigungen des Knochenbaus (verbreitertes Gesicht, verkürzte Nase, kleine Ohren), Nervensystems und Kleinwuchs. Die Augen und andere Organe, wie Herz und Lunge, können ebenfalls betroffen sein.

Psychisch: Je nach betroffenen Organen leiden die Katzen unter Schmerzen und entsprechenden Symptomen. Skelettfehlbildungen schränken die Motorik und das Bewegungsverhalten ein. Beeinträchtigtes Sehen schränkt die Kommunikation und typische Verhaltensweisen, wie Jagd- und Spielverhalten, ein.

Belastungskategorie: noch nicht eingeordnet


Gangliosidose (GM1)

Physisch: Die progressive neurodegenerative Erkrankung führt zu schweren Hirnerkrankungen. Die Katzen sind neurologisch auffällig. Symptomatisch zeigen die Tiere Kopfzittern, eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Hintergliedmaßen, die bis zur Lähmung reichen können. Bei der GM1, die in Verbindung mit der Peterbald gebracht wird, treten die neurologischen Ausfälle etwa mit drei Monaten auf.


Psychisch: Durch die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit sind die Motorik und das Bewegungsverhalten der Katzen eingeschränkt. Bei Lähmung der Hintergliedmaßen ist ein physiologischer Bewegungsablauf nicht mehr möglich. Sämtliche Verhaltensweisen der Katze können durch die neurologischen Auffälligkeiten eingeschränkt werden und haben damit erheblichen Einfluss auf das Leben und Wohlbefinden der Tiere.   

Belastungskategorie: noch nicht eingeordnet


Progressive Retinaatrophie

Physisch: Charakteristisch ist die degenerative Veränderung der Retina, die zunächst zu einer Nachtblindheit und nachfolgend zur Erblindung führt. Diese tritt meist im Alter von drei bis fünf Jahren ein und schreitet unheilbar voran.

Psychisch: Die visuelle Orientierung geht verloren:

  • Neuorientierung in der Umgebung ist nur weniger visuell möglich
  • Typische Verhaltensweisen eingeschränkt (Jagd- und Spielverhalten, Kommunikation)
  • Sehsinn bei Kontaktaufnahme mit unbekannten Katzen wird eingeschränkt
  • Freilauf ist nur bedingt möglich

Belastungskategorie: noch nicht eingeordnet

6.Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Gen-Teste, ggf. durchschnittlicher Inzuchtkoeffizient für die Rasse (COI)

(Partiell) fehlendes oder stark verändertes Haarkleid inkl. der Vibrissen:

Die für die Haarlosigkeit der Peterbald verantwortliche genetische Variante konnte bislang noch nicht molekulargenetisch identifiziert werden und befindet sich nach derzeitigem Wissensstand nicht im Gen KRT71 (im Unterschied zur Haarlosigkeit bei der Sphynx-Katze). Möglicherweise kommt eine oder mehrere Varianten im LPAR6-Gen in Betracht, die für die unterschiedlichen mit Peterbald in Verbindung stehenden Phänotypen ursächlich sind. Eine Vier-Basen-Deletion in unmittelbarer Nähe der für die Hypotrichie der Cornish Rex-Katze ursächlichen Variante in LPAR6 wurde im Rahmen eines WES (whole exome sequencing) der Hauskatze bei einer Peterbald-Katze identifiziert. In einer Studie konnte die Cornish Rex-Variante auch in der Rasse Donskoy gefunden werden. Da bei der Peterbald Katze nicht nur vollständig behaarte und vollständig haarlose Katzen, sondern auch teilweise unbehaarte Tiere sowie solche mit abweichendem Haartyp („velour coat“, „flock coat“) vorkommen, geht man von einer unvollständigen Dominanz oder einer Compound-Heterozygotie (multiple Allele) aus. Ein Gentest für die Haarlosigkeit bei der Peterbald-Katze steht derzeit (Stand Dezember 2022) noch nicht zur Verfügung.

Mukopolysaccharidose Typ VI (MPS VI): 

Ursächlich sind zwei Mutationen im ARSB-Gen für die N-Acetylgalactosamin-4-Sulfatase. Die Mutationen befinden sich an unterschiedlichen Stellen des Gens. Die Vererbung erfolgt autosomal-rezessiv. Während die Variante L476P mit schwerer Erkrankung assoziiert ist, wird die Variante D520N als „milde“ oder „gutartige“ Form bezeichnet. Ein Gentest steht zur Verfügung.

Progressive Retinaatrophie: 

Ursächlich ist eine Mutation des CEP290-Gens, die autosomal rezessiv vererbt wird. Studien wiesen das Allel bei Peterbald-Katzen nach.  Ein Gentest steht zur Verfügung.

Gangliosidose (GM1): 

Das verantwortliche Gen ist GLB1. Die Mutation wird autosomal-rezessiv vererbt. Ein Gentest steht zur Verfügung.

7. Diagnose-weitergehende Untersuchungen

(Partiell) fehlendes oder stark verändertes Haarkleid inkl. der Vibrissen:

Adspektorische Begutachtung und Feststellung des (partiell) fehlenden oder veränderten Haarkleides sowie das Fehlen oder Vorhandensein abgebrochener Vibrissen.

Mukopolysaccharidose Typ VI: Ein Gentest steht zur Verfügung.

Progressive Retinaatrophie: Mitunter sind die Augen gerötet und tränen. Nachtblindheit und vollständige Erblindung sind aufgrund von Verhaltensbeobachtungen festzustellen. Mit zunehmendem Krankheitsverlauf sind DNA-basierte Gentests sinnvoll, um das mutierte Gen nachzuweisen.

Gangliosidose (GM1): Ein Gentest steht zur Verfügung.

8. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele  einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres.

a) notwendig erscheinende Anordnungen

  • Zuchtverbot: (unmittelbar auf § 11b gestützte Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1) 
  • Ausstellungsverbot: Bei dem Tier besteht aufgrund der sichtbaren Veränderung der begründete Verdacht einer Qualzucht gem. §11b TierSchG, deshalb wird die Vorstellung des Tieres zur Bewertung und Ausstellung untersagt (ggf. muss zusätzlich eine Mitverantwortung der Richter und /oder Ausstellungsveranstalter für ein rechtswidriges Verhalten = Zucht entgegen §11b TierSchG berücksichtigt werden). 

b) mögliche Anordnungen

  • Anforderung eines Genomprofils
  • dauerhafte Unfruchtbarmachung (Sterilisation bzw. Kastration).
  • ggf. Überweisung zu weiterer fachtierärztlicher klinischer Untersuchung
  • weitere Untersuchungen der betroffenen Tiere und Geschwistertiere zur Feststellung der Anlagen für progressive Retinaatrophie, Gangliosidose (GM1) und Mukopolysaccharidose Typ VI. Mit betroffenen Tieren und Trägertieren sollte in keinem Fall gezüchtet werden.

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

9. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

Aus tierärztlicher Sicht sind Katzen der Rasse Peterbald mit o.g. Merkmalen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.

Begründung:

Beim Fehlen des Fells ist von einer von § 11b Abs. 1 TierSchG umfassten Umgestaltung des Körperteils Haut auszugehen.

Das bewusste Züchten von haarlosen und fellveränderten Katzen erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch:

  • das vollständige oder teilweise Fehlen von Organen (Vibrissen)
  • die teilweise oder vollständige Funktionslosigkeit von Organen (Vibrissen)
  • Umgestaltung des Körperorgans Haut (Fehlen oder Funktionseinschränkung des Haarkleides)
  • die Erwartung von Schmerzen, Leiden und Schäden

Bei Katzen mit fehlendem, partiell fehlendem oder nachteilig verändertem Haarkleid muss davon ausgegangen werden, dass sowohl homozygote als auch heterozygote Nachkommen mit dem Rassestandard entsprechenden Defekten behaftet sind. Diese mit Leiden und Schäden assoziierten Defekte erfordern ein Zuchtverbot. 

Ein Tier mit einer genetisch bedingten Abweichung seines Haarkleides, seiner Tasthaare oder genetisch bedingten völligen Haarlosigkeit, ist bereits gemäß dem sogenannten Qualzuchtgutachten (1999) als Qualzucht zu klassifizieren. Das Gutachten bezog sich damals schon auf die Gesetzgebung vor der Einfügung des Artikels 20a in das Grundgesetz (Tierschutz als Staatsziel).

Gem. §11b TierSchG in der aktuellen Fassung ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten […], soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass als Folge der Zucht […]bei der Nachzucht, den […] Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder […] bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten […]

Haarkleid und Tasthaare des Tieres sind Körperorgane, die für artgerechtes Verhalten und physiologische Vorgänge von erheblicher Bedeutung sind und wichtige Funktionen erfüllen. Das Haarkleid dient dem Schutz der Körperhaut und der Wärmeregulierung. Weitere Funktionen des Fells im Ausdrucksverhalten oder der Verteilung von Duftstoffen sind unmöglich oder behindert. Über die Tasthaare werden Berührungsreize an das Gehirn übertragen, die den Tieren u. a. zur Orientierung dienen, um Objekte im Nahbereich unter 20cm wahrzunehmen. Die erhebliche Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens ist als Verhaltensstörung und damit als Leiden zu werten.

Wichtig: Zusätzlich ist zu beachten, dass sich die Beschreibung und Beurteilung des Haarkleides auf ein sichtbares Symptom einer Qualzucht bezieht. Des Weiteren treten zusätzliche sichtbare und verdeckte Defekte und Dispositionen auf, die durch zusätzliche Untersuchungen und/oder Genteste detektiert werden können.

Fazit: Das Tier selbst ist bereits durch das Fehlen eines für die Tierart Katze normalen Haarkleides als Defekt/Qualzucht zu klassifizieren. Dabei kommt es auf das der Tierart entsprechende physiologische Sein, also auf das Normale bzw. die Normalfunktion des Organs oder Körperteils an. Züchterische Erkenntnisse lassen nicht nur erwarten, dass bei den Nachkommen mit Schmerzen, Leiden und Schäden verursachenden Einschränkungen gerechnet werden muss – es muss auch als erwiesen angesehen werden, dass ein mehr oder weniger großer Anteil der Nachkommen mit nicht unerheblichen Einschränkungen des Wohlbefindens leben werden müssen.

Wenn im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung weitere der oben angegebenen Erkrankungen festgestellt werden, wenden sich Veterinärämter bitte hier an QUEN.

Ausführliche rechtliche Bewertungen und/ oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

10. Relevante Rechtsprechung

Deutschland: 

 VG Berlin, Urteil vom 23.09.2015 – 25K202.14: Zuchtverbot für Canadian Sphynx Katzen (haarlos und ohne Vibrissen)

VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018 – 11E1067/18: Sphynx-Zucht ohne Vibrissen verstößt gegen §11 TierSchG

Österreich:

Landesverwaltungsgericht Wien, 16.10.217 – Geschäftszahl VGW-001/010/11614/2017 – Verstoß gegen Ausstellungsverbot

11. Anordnungsbeispiel vorhanden?

  1. Bundesland Berlin, Juni 2014
  2. Bundesland Baden-Württemberg, Februar 2022.

Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

12. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

Ahman S. E.; Bergström K. E. (2009): Cutaneous carriage of Malassezia species in healthy and seborrhoeic Sphynx cats and a comparison to carriage in Devon Rex cats. In: J Feline Med Surg , 11(12):970–6. Verfügbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/19559635/.

Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht (1999): Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen).
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/gutachten-paragraf11b.html

Schöll K. (2021): Qualzuchtmerkmale bei der Katze und deren Bewertung unter tierschutzrechtlichen Aspekten [Dissertation]. Gießen: Justus-Liebig-Universität Gießen. http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2021/15863/pdf/SchoellKarina_2020_12_02.pdf