Merkblatt Katze Ohren

Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Ohren
QUEN-Merkblett Nr. 3
Bearbeitungsstand: 24.02.2023
Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Ohren
QUEN-Merkblatt Nr. 3
Bearbeitungsstand vom 24.02.2023

1. Beschreibung des Merkmals

Veränderte oder verkrüppelte, nach vorne gerichtete Kippohren (Faltohren). Die Faltohren entwickeln sich zwischen der 3. und 4. Lebenswoche. Bei der Geburt besitzen die Welpen noch normal geformte Ohren. Der Ohrknorpel verliert an Rigidität, kann die physiologische aufrechte Stellung der Ohrmuschel nicht mehr gewährleisten und kippt nach vorne. Der Hauptvertreter der Faltohrkatzen ist die Scottish Fold Katze. Andere Rassen und Mischlinge können andere aber ebenfalls auffällige Veränderungen an den Ohren zeigen (z.B. American Curl mit nach hinten gekippten Ohren).

2.1 Bild 1

Foto: Scottish Fold.
Mit frdl. Genehmigung von Birgitta Kuhlmey
                                                                      

2.1 Bild 2

Foto: Scottish Fold.
Mit frdl. Genehmigung von Birgitta Kuhlmey
                                                                      

2.1 Bild 3

Foto: Gesunde Katze. Röntgenaufnahme Vordergliedmaßen.
Mit frdl. Genehmigung von Dr. Tania Macé

2.1 Bild 4

Foto: Scottish Fold. Röntgenaufnahme Vordergliedmaßen.
Mit frdl. Genehmigung von Dr. Tania Macé

3. Betroffene Katzenrassen

Scottish Fold, American Curl, Highland Fold, Pudelkatze (hervorgegangen aus

Verpaarungen phänotypischer Merkmalsträger mit anderen Katzenrassen wie vorzugsweise der Britisch und Amerikanisch Kurzhaar-Katze).

Weitere Rassen: Chinese Sumxu Loop, Elf Cat, Exotic Fold, Foldex, Hemingway Sphynx, Krinkle, Oriental Fold (Mallorcean), Poodle Cat, Poodlekin, Ragafold, Scaffodoll, SiaFold,

Ukrainian Levkoy Cat

Die Liste ist nicht vollständig, da es sehr schnell zur Neuvorstellung von so genannten Designertieren kommt.

4. Vorkommen bei anderen Tierarten

Fehlstellungen der Ohren mit einhergehenden Einschränkungen der Funktionalität treten auch bei einigen Hunde- (z.B. Bassett) und Kaninchenrassen (z. B. Widder-Kaninchen) auf.

5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome

Einschränkungen der Funktionalität (z.B. Hörvermögen, soziale Kommunikation durch Ohrenstellung u.a.). Knochen-, Gelenk- und Knorpelfehlbildungen (Osteochondrodysplasie) mit resultierenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen.

6. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau, daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen.

Physisch

Homozygote Merkmalsträger (FdFd) für das Faltohr, welche die Erbanlage für Faltohren (Fd) in doppelter Ausführung besitzen, entwickeln auch vererbbare Knochen- und Knorpeldefekte, die röntgenologisch bereits ab der 7. Lebenswoche auffällig sind. Die Veränderungen schreiten derart fort, dass die Katzen nicht mehr laufen können.

Insbesondere reinerbige, aber auch mischerbige Allelträger zeigen ab einem Alter von sechs Monaten signifikante schalenförmige Gewebszubildungen im Tarsusbereich, die im Röntgenbild als Exostosen identifiziert werden können

Als klinische Symptome werden Lahmheiten, Schwierigkeiten beim Springen, ein steifer, stelzenartiger Gang, Deformationen und Verkürzungen der distalen Gliedmaßen, Schwellungen im Bereich des Tarsus bzw. Metatarsus sowie kurze, verdickte, unbewegliche Schwänze genannt. Die Veränderungen wurden als Scottish Fold Osteochondrodysplasie (SFOCD) beschrieben.

Auch bei mischerbigen, heterozygoten Merkmalsträgern (Fdfd), die aus der Verpaarung von Scottish Fold mit normalohrigen Katzen hervorgehen, können ähnliche Knorpel- und Knochenschäden auftreten, jedoch in milderer Form. 

Patienten mit solchen Veränderungen leiden schon in frühem Alter unter chronischen Gelenkschmerzen. Eine Therapie ist immer nur palliativ möglich und wird bei Faltohrkatzen teilweise schon im Alter von wenigen Wochen und dann lebenslang benötigt. 

Psychisch: 

Die krankhaften Veränderungen am Skelettsystem in Form von Deformationen und Fehlbildungen sind schmerzhaft und gehen mit dauerhaften und teilweise erheblichen klinischen Erscheinungen einher. Diese schränken die Tiere in ihren Verhaltensweisen ein, wie z. B. dem Bewegungsverhalten (Lokomotion) oder dem Sozialverhalten. Die Ohren haben bei Katzen eine wichtige Kommunikationsfunktion. So nutzen Katzen die Ohren, um ihre Erregung auszudrücken: Nach vorne gerichtete Ohren signalisieren Aufmerksamkeit, nach hinten gerichtete Ohren Abwehr oder sogar Aggression gegenüber sich nähernden Artgenossen oder Menschen. Bei abgeknickten Ohren ist diese Form des Ausdrucks nicht mehr möglich.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.

Faltohren können so die soziale Kommunikation mit Artgenossen beeinträchtigen und zu „Missverständnissen“ führen, z.B. bei Auseinandersetzungen/Kämpfen zwischen Artgenossen.

7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste

Gendefekt, der zur Ausbildung osteochondrodysplastischer Veränderungen und zur Beeinträchtigung des Knochenwachstums und der Knorpelbildung führt.
Die phänotypische Erscheinung von Kippohren ist auf einen unvollständig autosomal dominanten Erbgang mit der Genkennzeichnung Fd zurückzuführen. Dieses Merkmal (Fd) wird unvollständig dominant vererbt.
Bei der American Curl-Katze besteht eine monogen autosomal dominante Vererbung für die Ausbildung der nach hinten gebogenen Ohrmuscheln.
Weitere Angaben dazu in Schöll K. (2021).
Nach unserem Kenntnisstand steht derzeit keine Methode zur Verfügung im Einzelfall anhand des Genotyps vorherzusagen, ob es bei den Nachkommen zu einer Form der Scottish Fold Osteochondrodysplasie kommt oder nicht. Die Zucht mit einer phänotypischen Scottish Fold Katze oder Merkmal tragenden Designer-Katze sollte daher unterbleiben.

8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen

Optische Identifizierung durch das auffällige Erscheinungsbild mit untypischer Ohrenstellung und -haltung.

Die Durchführung einer Magnetresonanz- oder Computertomographie kann zur weiteren Diagnosestellung  und Beurteilung der Veränderungen am Skelett beitragen.

9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele  einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres.

a) notwendig erscheinende Anordnungen

–   Zuchtverbot: (unmittelbar auf § 11b gestützte Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1) 

–  Ausstellungsverbot: Bei dem Tier besteht aufgrund der sichtbaren Veränderung der Verdacht einer Qualzucht gem. §11b TierSchG, deshalb wird die Vorstellung   des Tieres zur Bewertung und Ausstellung untersagt (ggf. muss zusätzlich eine Mitverantwortung der Richter und/oder Ausstellungsveranstalter für ein rechtswidriges Verhalten = Zucht entgegen §11b TierSchG berücksichtigt werden).

b) mögliche Anordnungen

  Anforderung eines Genomprofils

–   dauerhafte Unfruchtbarmachung (Sterilisation bzw. Kastration).

     ggf. Überweisung zu weiterer fachtierärztlicher klinischer Untersuchung.

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

Aus tierärztlicher Sicht sind Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.

Dabei ist zu beachten, dass das Zuchtverbot nicht nur dann greift, wenn mit Tieren gezüchtet wird, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufweisen (Merkmalsträger), sondern auch dann, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben kann, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen können (Anlageträger; insbesondere Tiere, die bereits geschädigte Nachkommen hervorgebracht haben; vgl. Binder § 5 ÖTSchG zu Z 1).

 – Ein wichtiges Indiz für einen erblichen Defekt ist, dass eine Erkrankung oder Verhaltensabweichung bei verwandten Tieren häufiger auftritt als in der Gesamtpopulation. Gegen einen Schaden spricht nicht, dass sich die Rasse oder Population über längere Zeit als lebensfähig erwiesen hat (vgl. Lorz/Metzger § 11b Rn. 12).

 – Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann. 

– Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14).

Begründung:

Gem. §11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
  • mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
  •  die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).

Die Zucht von Tieren mit einem oder mehreren der oben beschriebenen Defekte erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch:

Bereits im sogenannten Qualzuchtgutachten wird in Kap. 2.1.2.1.3. ein Zuchtverbot für Katzen mit Fd-Gen determinierten „Kippohren“ empfohlen.
Das Gutachten bezog sich auf eine Gesetzgebung noch vor der Einfügung des Artikel 20a (Tierschutz als Staatsziel) ins Grundgesetz.

Gem. §11b TierSchG in der aktuellen Fassung ist verboten, Wirbeltiere zu züchten […], soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass als Folge der Zucht […]bei der Nachzucht, den […] Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder […] bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten […]

Skelettdeformationen sind ohne Frage mit dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden und beeinträchtigen die Tiere nicht nur z. T. erheblich in ihrer Bewegung und damit Lebensqualität, sondern beeinflussen, je nach Schweregrad, auch die Lebenserwartung der Tiere.

Bei den Ohren der Katze handelt es sich um ein Körperorgan, der für das artgerechte Verhalten des Tieres von nicht unerheblicher Bedeutung ist und bestimmte Funktionen zu erfüllen hat. Derart zuchtbedingte Veränderungen mit erheblicher Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens ist als Verhaltensstörung und Leiden zu werten.

Wichtig: Zusätzlich ist zu beachten, dass sich die Beschreibung und Beurteilung in diesem Merkblatt auf ein sichtbares Symptom einer Qualzucht bezieht. Bei einem großen Teil dieser Tiere sind zusätzliche sichtbare und/ oder verdeckte Defekte und Dispositionen vorhanden oder bekannt, die durch zusätzliche Untersuchungen und/oder Genteste detektiert werden können.

Neben den sichtbaren Veränderungen am Ohr sind bei Scottish Fold Katzen auch Verkrüpplungen anderer Ohrstrukturen und Taubheit beschrieben.

Fazit: Das Tier selbst ist als Defekt-/Qualzucht zu klassifizieren. Züchterische Erkenntnisse lassen nicht nur erwarten, dass bei den Nachkommen mit Schmerzen, Leiden und Schäden verursachenden Einschränkungen gerechnet werden muss – es muss auch als erwiesen angesehen werden, dass ein mehr oder weniger großer Anteil der Nachkommen mit nicht unerheblichen Einschränkungen des Wohlbefindens leben werden müssen.

Das Zuchtverbot erstreckt sich auch auf Verpaarungen, die heterozygote Merkmalsträger hervorbringen oder hervorbringen können, wenn auch bei den heterozygoten Nachkommen das Erbmerkmal mit dem Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden verknüpft ist oder verknüpft sein kann.

Dabei spielt keine Rolle, ob die Nachkommen im Einzelfall auch ausgeprägte klinische Erscheinungen zeigen, sondern allein die Möglichkeit, dass die Zucht zu Nachkommen mit Knochen- und Knorpeldefekten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen kann („erwarten lässt“) ist hier entscheidend.

Bitte beachten Sie auch die Begründung des Beschlusses vom 04.03.2019 – AN 10 K 18.00952

Ausführliche rechtliche Bewertungen und/oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

12. Anordnungsbeispiel vorhanden?

Nein.

13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten  und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Katzen angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

Schöll, Karina (2021): Qualzuchtmerkmale bei der Katze und deren Bewertung unter tierschutzrechtlichen Aspekten. Dissertation. Online verfügbar unter http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2021/15863/index.html.

Gough, A. et al. (2018): Breed Predispositions to Disease in Dogs and Cats.

Breed Predispositions to Disease in Dogs and Cats, 3rd Edition | Wiley