Merkblatt Katze Schwanz/Manx-Syndrom
Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Schwanz/Manx-Syndrom
QUEN-Merkblatt Nr. 1
Bearbeitungsstand: 04.01.2026
Tierart: Katze
Defekt an Körperteil: Schwanz/Manx-Syndrom
QUEN-Merkblatt Nr. 1
Bearbeitungsstand vom 04.01.2026
1. Beschreibung des Merkmals
Eine angeborene Schwanzlosigkeit bei Katzen wird als Anurie beschrieben. Hier fehlen die Schwanzwirbel komplett. Sind einige Schwanzwirbel noch vorhanden, wird der Begriff Brachyurie für einen verkürzten Schwanz verwendet. Die verschiedenen Ausprägungen des Defektes führen zu unterschiedlichen Phänotypen. Neben einem fehlenden oder stummelartigen Schwanz kann dieser auch verkrüppelt oder geknickt sein. Ebenso kann er in Kurven oder Winkeln verlaufen. Der vollständige Schwanzwirbelverlust ist häufig auch durch eine ausgeprägte Einbuchtung am Ende der Lendenwirbelsäule sichtbar.
2.1 Bild 1

Manx
Foto: Michelle Weigold Lizenz: CC BY-SA 3.0
2.1 Bild 2

Cymric
Foto: Jumpinjim Lizenz: CC BY-SA 3.0
3. Betroffene Katzenrassen
Manx/Cymric
Manx-Katzen weisen verschiedene Ausprägungen des Defektes auf – von völlig schwanzlosen Katzen (rumpy) über stummelschwänzige Katzen (rumpy riser, stumpy) bis zu Katzen mit einem voll ausgebildeten Schwanz. Der vollständige Schwanzwirbelverlust (rumpy) geht mit einer ausgeprägten Einbuchtung am Ende des Rückgrates einher. Beim „rumpy riser” verlängert sich das Kreuzbein nach oben, so dass kein Loch zu spüren ist. Beim „stumpy” ist ein kurzer, manchmal unregelmäßig geformter Stummelschwanz vorhanden, der nicht länger als 3 bis 4 cm ist. Die Länge des Schwanzes ist proportional zu der Anzahl an Schwanzwirbeln. Beim „rumpy”-Phänotyp fehlen die Schwanzwirbel vollständig, bei „rumpy riser” sind 1 bis 7 Schwanzwirbel und bei „stumpy” 2 bis 14 Schwanzwirbel vorhanden. Der „rumpy”-Phänotyp ist unter allen Rassen mit einem Defekt im Schwanz der einzige, bei dem der Schwanz komplett fehlt.
Im Vergleich zu anderen Hauskatzen ist bei der Manx-Katze die gesamte Wirbelsäule verkürzt, vor allem im hinteren Bereich. Manx-Katzen haben zudem disproportional lange Hinterbeine, einen großen runden Kopf und eine runde Hinterpartie.
Die Rasse Cymric stellt die langhaarige Variante der Manx-Katze dar und wird von einigen Zuchtverbänden auch so geführt.
Zum Defektmerkmal Bobtail (Brachyurie) siehe Merkblatt Nr. 44 Katze Typ/Merkmal Bobtail.
4. Vorkommen bei anderen Tierarten
Veränderungen am Schwanz in Form von Verkürzungen der Wirbel kommen bei vielen Tierarten, wie z.B. Hunden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ratten, Mäusen und Hühnern vor, sind aber bei landwirtschaftlich genutzten Tieren – im Gegensatz zu bestimmten Katzen- oder Hunderassen – keine im Zuchtziel und vom Rassestandard her geforderten Veränderungen (Defekte) funktionaler Körperteile.
5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome
Mit der Schwanzlosigkeit gehen bei Katzen verschiedene körperliche Anomalien einher:
- Sakralagenesie/-dysgenese
- Diastematomyelia (eine Fehlbildung, bei der das Rückenmark geteilt ist)
- Tethered Cord (ein abnormal fixiertes Rückenmark)
- Intradural-Lipome (Fettansammlungen im Rückenmark)
- Spina bifida
- Syringomyelie
- Hydromyelie
Körperliche Anomalien sind besonders bei den Manx-Katzen weit verbreitet. Rund 20 % von ihnen haben mindestens eine zusätzliche angeborene Anomalie, von denen etwa 90 % bei Katzen des „rumpy”-Phänotyps auftreten.
6. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie∗
*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau , und dienen einer ersten Orientierung der Erheblichkeit zuchtbedingter Defekte. Daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen.
Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die Belastungen, welche durch Defektzuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Die Gesamtbeurteilung der Zuchteignung eines Tieres ergibt sich aus der Kategorie des das Tier am stärksten belastenden Merkmals oder Symptoms (Art. 4 TSchZV, Schweiz).
Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.
Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.
Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel* beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.
Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.
*Für eine Bewertung in den Merkblättern wird allerdings vorausgesetzt, dass ein Zuchtziel durch geeignete Zuchtprogramme tatsächlich erreicht werden kann, ohne dass bei den Tieren der Zwischengenerationen zuchtbedingte Defekte zu erwarten sind, die Leiden, Schmerzen oder Schäden verursachen können (siehe auch Gutachten von Prof. Cirsovius).
Physisch:
Schwanzlose Katzen weisen neben den morphologischen Variationen der Schwanz- und Kreuzbeinwirbel auch weitere anatomische, physiologische und verhaltensbezogene Anomalien auf. Dies liegt an den genetischen Defekten, die der Schwanzlosigkeit zugrunde liegen und während der Emryonalentwicklung die Entwicklung des Neuralrohrs negativ beeinflussen.
Ein zugrunde liegender genetischer Faktor zeigt unterschiedliche Expressivität, die durch andere Gene, sogenannte Modifikator-Gene, beeinflusst werden. Dadurch können unterschiedliche Beeinträchtigungen anderer Körperteile auftreten, wie das Fehlen eines Lendenwirbels, Verkürzungen der Brust- und Lendenwirbel sowie gespaltene Wirbel.
Je kleiner die Anzahl an Lenden-, Kreuzbein- und Schwanzwirbel ist, desto ausgeprägter sind die damit verbundenen Missbildungen und desto höher ist die Mortalität bei Jungtieren. Die Mortalität unter Manx-Katzen ist hoch. Tritt die Schwanzlosigkeit bei Manx-Katzen homozygot auf, sterben die Tiere noch vor der Geburt.
In Studien an 259 und 495 Manx-Katzen wiesen 18 % respektive 21 % einen zusätzlichen körperlichen Defekt neben der Schwanzlosigkeit auf. Die Defekte variieren, beziehen sich jedoch fast alle auf die kaudale Region der Wirbelsäule und die damit verbundenen Organe. Dies deutet auf eine grundlegende regionale Störung des frühen embryonalen Wachstums hin. Die überwiegende Mehrheit der Anomalien tritt bei den „rumpy”-Phänotypen der Manx-Katzen auf. Schwere Anomalien reichen von der Agenesie (vollständiges Fehlen eines Körperteils von Geburt an) des Kreuzbeins bis zur Agenesie der Steißbeinwirbel und dem Fehlen der Cauda Equina.
Aufgrund des verkürzten Rückenmarks fehlen bestimmte Spinalnerven aus den sakralen Segmenten im Rückenmark. Die Nerven innervieren normalerweise den Dickdarm, die Harnblase, die Hinterbeine und die perineale Region. Die fehlenden Nerven führen daher zu Problemen wie Spina bifida, Inkontinenz von Kot und Harn, Rektumprolaps, perinealem Sensibilitätsverlust und abnormaler Bewegungskoordination der Hinterbeine.
Spina bifida zeigt sich bei Manx-Katzen häufig ohne klinische Anzeichen (Spina bifida occulta), kann jedoch mit anderen dysraphischen (Gewebefehlbildungen während der embryonalen Entwicklung), vertebralen und urogenitalen Fehlbildungen verbunden sein. Spina bifida wurde in keiner anderen Katzenrasse außer der Manx-Katze beschrieben.
Die Harninkontinenz ist bei 50 % der „rumpy”-Phänotypen bei Manx-Katzen zu beobachten. Eine Studie an einer Manx-Katze mit Inkontinenz zeigte, dass die Funktion der Harnblase und der Harnröhre gestört war. Die Katze zeigte eine Detrusor-Areflexie, eine autonome Druckreaktion auf die Blasenfüllung, eine dysfunktionale proximale Harnröhre, eine reduzierte Aktivität des Beckenbodens sowie einen vollständigen Mangel an adrenergen Fasern.
Manx-Katzen weisen einen hasenartigen oder hüpfenden Gang auf. Die Bewegungsstörung lässt sich auf die genetisch bedingten Defekte zurückführen, welche die Anomalien der Hinterbeine verursachen.
Der Schwanz spielt eine wichtige Rolle in der Fortbewegung. Während des Laufens und Rennens, vor allem aber beim Springen und Klettern, balanciert sich die Katze damit aus und verhindert so, dass sie das Gleichgewicht verliert und sich womöglich bei Stürzen verletzt.
Der Schwanz ist unerlässlich für die Körperkontrolle bei Drehungen, beim Ausrichten in der Luft und bei unerwarteten Störungen. Durch die Anpassung des Schwanzes wird die Hüfte neu ausgerichtet. So kann das Gleichgewicht schnell verlagert werden. Ist kein oder nur ein kurzer Schwanz vorhanden, sind diese Funktionen stark beeinträchtigt oder verunmöglicht.
Für alle schwanzlosen Katzen besteht eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes.
Psychisch:
Der Schwanz spielt eine wichtige Rolle in der innerartlichen Kommunikation domestizierter Katzen. Rangniedere Tiere heben den Schwanz, um dem Ranghöheren ihre freundlichen Absichten zu signalisieren, ihren sozialen Status anzuerkennen und die Aggressivität der anderen zu mindern. Schwanzlose Katzen sind in ihrer Kommunikation stark eingeschränkt. Die missverständliche Kommunikation führt zu einer Verschlechterung des Sozialverhaltens.
Katzen besitzen an der oberen Seite der Schwanzwurzel Talgdrüsen, die Botenstoffe zur Reviermarkierung ausscheiden. Eine weitere Kommunikationsform, in der genetisch schwanzlose Katzen beeinträchtigt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass die eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten zu Leiden bei betroffenen Katzen führen.
Genetisch schwanzlose Katzen weisen verschiedene Schwanzwirbeldeformationen auf: eine zu geringe Wirbelanzahl sowie Halb- und Blockwirbel. Infolge dieser anatomischen Veränderungen leiden die Katzen an Schmerzen. Diese können durch klinische Zeichen wie Schonhaltung, Lahmheit und Belecken der schmerzhaften Gelenke erkannt werden.
Manx-Katzen leiden aufgrund ihrer Missbildungen an Schmerzen, Leiden und Schäden. Andere genetisch schwanzlose Katzen weisen weniger Missbildungen auf als Manx-Katzen, leiden aber ggf. dennoch an Schmerzen.
Die knöchernen Veränderungen schränken schwanzlose Katzen in ihrer Mobilität ein und führen zu Schmerzen im Beckenbereich. Die neurologischen Defekte stellen eine massive, dauerhafte Minderung der Lebensqualität dar.
Belastungskategorie: 2-3 abhängig von zusätzlichen Defekten des Skelettsystems.
7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste
Die Schwanzlosigkeit bei Katzen wird durch mindestens drei verschiedene Genmutationen verursacht.
Der kurzschwänzige Phänotyp der Manx-Katzen wird durch mehrere mutierte T-Allele verursacht: drei 1-Basen-Paar-Deletionen und eine kleine Duplikation/Deletion. Jedes dieser Allele führt voraussichtlich zu einem Frameshift, was eine vorzeitige Verkürzung des Proteins Brachyury zur Folge hat. Die verkürzte Schwanzlänge wird durch Haploinsuffizienz verursacht. Das Allel wird autosomal-dominant vererbt. Die Schwanzlosigkeit bei Manx-Katzen ist die heterozygote Ausdrucksform dieses Allels, da homozygote Tiere vor der Geburt sterben (Letalfaktor).
8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen
Die Schwanzphänotypen werden durch visuelle Inspektion und Palpation bestimmt. Des Weiteren können neurologische Untersuchungen durchgeführt werden.
Kongenitale Abnormalitäten der Wirbelsäule werden mittels röntgenologischer Untersuchungen und weiteren bildgebenden Verfahren ermittelt.
9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen
Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot können bereits im Zusammenhang mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres.
a) notwendig erscheinende Anordnungen
– Zuchtverbot: mindestens für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 3.
Sicher aber auch für Katzen, bei denen der Schwanz so weit verkürzt ist, dass der artgemäße Bewegungsablauf oder artgemäße Verhaltensäußerungen beeinträchtigt sind.
– Ausstellungsverbot: mindestens für alle Tiere mit sichtbaren Defektmerkmalen insbesondere mit fehlendem, verkürztem oder in der Form verändertem Schwanz. Bei dem Tier besteht aufgrund der sichtbaren Veränderung der begründete Verdacht einer Qualzucht gem. §11b TierSchG, deshalb wird die Vorstellung des Tieres zur Bewertung und Ausstellung untersagt (ggf. muss zusätzlich eine Mitverantwortung der Richter und/oder Ausstellungsveranstalter für ein rechtswidriges Verhalten = Zucht entgegen §11b TierSchG berücksichtigt werden).
b) mögliche Anordnungen
– Anforderung eines Genomprofils
– Dauerhafte Unfruchtbarmachung, ggf. Überweisung zu weiterer fachtierärztlich- klinischer Untersuchung.
Bitte beachten:
Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder deren Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.
10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung
a) Deutschland
Aus rechtlicher Sicht sind Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG eindeutig als mit zuchtbedingten Defekten behaftet (Qualzuchten) einzuordnen.
Das Verbot des § 11b TierSchG greift nicht nur, wenn mit Tieren gezüchtet wird, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufweisen, d.h. Merkmalsträger sind (= erkrankte Tiere), sondern auch, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben kann, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen können, d.h. Anlageträger sind, ohne selbst erkrankt zu sein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG 4. Aufl. § 11b Rn. 6 mit Nachweis auf Binder; vgl. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 11b Rn. 14 mit Verweis auf BT-Drs. 13/7015, 22; BT-Drs. 17/10572, 31). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der ein umfassendes Unterbinden der Qualzucht bereits mit der Novelle in der 13. Wahlperiode anstrebte (BT-Drs. 13/7015, 22: Ausweitung von rein körperlichen Mängeln auf Verhaltensstörungen und mögliche Folgen beim Versuch der Korrektur). Diesen Vorgaben folgt die Rechtsprechung in Bezug auf Anlageträger (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.07.18 – 1 A 52.16 Rn. 85; VG Dresden, Beschl. v. v. 20.12.21 – 6 L 646.20 – S. 18, weißer Dobermann, Albinismus) und die gesetzgeberische Intention, Qualzucht umfassend zu verhindern (VG Berlin Urteil v. 23.09.15 – 24 K 202.14 mit Anm. Kröner u.a. – beck-online, ZUR 2016, 181, 183; VG Hamburg, Beschl. v. 04.04.18 – 11 E 1067.18 Rn. 56).
– Ein wichtiges Indiz für einen erblichen Defekt ist, dass eine Erkrankung oder Verhaltensabweichung bei verwandten Tieren häufiger auftritt als in der Gesamtpopulation der entsprechenden Tierart. Gegen einen Schaden spricht nicht, dass sich die Rasse oder Population über längere Zeit als lebensfähig erwiesen hat (vgl. Lorz/Metzger § 11b Rn. 12).
– Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann.
– Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14).
Begründung:
Gem. §11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.
- erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).
Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 20).
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).
Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moriz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52).
Das Züchten oder Vermehren von schwanzlosen oder stummelschwänzigen Katzen erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch:
– das vollständige oder teilweise Fehlen von Organen
– die Funktionsbeeinträchtigung oder vollständige Funktionslosigkeit von Organen
– die mit Sicherheit zu erwartenden Schmerzen oder Leiden oder Schäden bei dem Tier selbst und bei den Nachkommen, es ist das Ausmaß der dem Tier entstehenden Belastung immer eine Entscheidung der Bewertung des Einzeltieres. Im Deutschen Tierschutzgesetz ist jedoch eine quantitative Bewertung von Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht vorgesehen, sondern wird lediglich gefordert, dass die Belastungen mehr als unwesentlich sind.
Bei Manx- und Cymric-Katzen muss zusätzlich davon ausgegangen werden, dass sowohl homozygote als auch heterozygote Nachkommen mit Missbildungen behaftet sind. Diese mit Schmerzen, Leiden und Schäden assoziierten Defekte erfordern daher ein Zuchtverbot. Die Verpaarung zweier homozygoter Elterntiere führt zum pränatalen Versterben der Nachkommen (Letalfaktor).
Ein Tier mit einer genetisch bedingten verkürzten, und funktionslosen oder gar völlig fehlenden Rute, ist bereits gemäß dem sogen. Qualzuchtgutachten (1999) als Qualzucht zu klassifizieren. Das Gutachten bezog sich damals schon auf die Gesetzgebung vor der Einfügung des Artikels 20a in das Grundgesetz (Tierschutz als Staatsziel) und weiterer Änderungen des TierSchG und empfahl ein Zuchtverbot für Katzen mit fehlendem Schwanz. Unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage und des Wandels der gesellschaftlichen Einstellung zum Tierschutz ist die vorsätzliche Einschränkung des Wohlergehens durch Zufügung zuchtbedingter Defekte (hier Fehlen eines wichtigen Körperteils) verboten.
Gem. §11b TierSchG (aktuelle Fassung) ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten […], soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass als Folge der Zucht […] bei der Nachzucht, den […] Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder […] bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten […]
Beim Schwanz der Katze handelt es sich um ein Körperteil, das für das artgerechte Verhalten des Tieres von nicht unerheblicher Bedeutung ist und bestimmte Funktionen zu erfüllen hat. Die erhebliche Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens ist als Verhaltensstörung und Leiden zu werten.
Wichtig: Zusätzlich ist zu beachten, dass sich die Beschreibung und Beurteilung in diesem Merkblatt auf ein sichtbares Symptom einer Qualzucht bezieht. Bei einem großen Teil dieser Tiere sind zusätzliche sichtbare und/ oder verdeckte Defekte und Dispositionen vorhanden oder bekannt, die durch zusätzliche Untersuchungen und/oder Genteste detektiert werden können.
Fazit: Das Tier selbst ist als Defekt/Qualzucht zu klassifizieren. Züchterische Erkenntnisse lassen nicht nur erwarten, dass bei den Nachkommen mit Schmerzen, Leiden und Schäden verursachenden Einschränkungen gerechnet werden muss – es muss auch als erwiesen angesehen werden, dass ein großer Anteil der Nachkommen mit nicht unerheblichen Einschränkungen des Wohlbefindens leben werden müssen.
b) Österreich
Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen.
Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.
*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.
Die Zucht mit Katzen, die unter Defektmerkmalen und den damit verbundenen Problemen leiden oder dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich sind eindeutig und schließen Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, von der Zucht sowie auch von Erwerb oder Ausstellung aus. Einzelne Rassen werden im Gesetz nicht angeführt.
Bei Manx-Katzen sind anhand des fehlenden oder veränderten Schwanzes die Defekt-/ Qualzuchtmerkmale für den Züchter und Betrachter leicht zu erkennen. Die damit verbundenen Schmerzen, Schäden und Leiden sind vorhersehbar.
c) Schweiz
Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können.
Skelettdeformationen oder -fehlbildungen werden ausdrücklich erwähnt.
Zudem werden gemäß Art. 10 TSchVZ einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).
d) Niederlande
Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. „Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, Katzen zu züchten, die einen besonderen Zustand oder ein äußeres Merkmal aufweisen, das die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres oder seiner Nachkommen beeinträchtigen können.
Die Zucht mit Katzen ohne Schwanz verstößt gegen Artikel 3.4 des Tierhalter-Dekrets. Dies gilt auch für Kreuzungen, bei denen diese Veränderung an die Nachkommen weitergegeben werden kann.
Ausführliche rechtliche Bewertungen und/oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
11. Relevante Rechtsprechung
1.Deutschland: nicht zum fehlenden Schwanz, aber zu anderen fehlenden Körperteilen.
2.Österreich: nicht bekannt.
3.Schweiz: nicht bekannt.
12. Anordnungsbeispiel vorhanden?
Nein.
Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links
An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Katzen angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.
Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.
Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.
Quellen:
Akatani, J., Wada, N., & Tokuriki, M. (2000). Electromyographic and kinematic studies of tail movements during falling in cats. Archives Italiennes De Biologie, 138(3), 271–275. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/10951898/
Bailey, C. S., & Morgan, J. P. (1992). Congenital Spinal Malformations. Veterinary Clinics of North America: Small Animal Practice, 22(4), 985–1015. https://doi.org/10.1016/S0195-5616(92)50089-4
Buckingham, K. J., McMillin, M. J., Brassil, M. M., Shively, K. M., Magnaye, K. M., Cortes, A., Weinmann, A. S., Lyons, L. A., & Bamshad, M. J. (2013). Multiple mutant T alleles cause haploinsufficiency of Brachyury and short tails in Manx cats. Mammalian Genome, 24(9–10), 400–408. https://doi.org/10.1007/s00335-013-9471-1
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit. (2015). Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). (2005). Gutachten zur Auslegung von Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes (Qualzuchtgutachten). https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/Qualzucht.html
Cafazzo, S., & Natoli, E. (2009). The social function of tail up in the domestic cat (Felis silvestris catus). Behavioural Processes, 80(1), 60–66. https://doi.org/10.1016/j.beproc.2008.09.008
DeForest, M. E., & Basrur, P. K. (1979). Malformations and the Manx Syndrome in Cats. The Canadian Veterinary Journal, 20(11), 304–314. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1789620/
Fédération Internationale Féline. (2024). Cymric/Manx Rassestandard. Fédération Internationale Féline (Fife). https://fifeweb.org/app/uploads/2023/10/MAN-CYM.pdf
Herrscher, R. (1996). Behinderung als Rassemerkmal. Schweizer Tierschutz: Du und die Natur, 28–31.
Howell, J. M., & Siegel, P. B. (1963). Phenotypic variablity of taillessness in Manx cats. Journal of Heredity, 54(4), 167–169. https://doi.org/10.1093/jhered/54.4.167
Howell, J. M., & Siegel, P. B. (1966). Morphological Effects of the Manx Factor in Cats. Journal of Heredity, 57(3), 100–104. https://doi.org/10.1093/oxfordjournals.jhered.a107474
Kiley-Worthington, M. (1976). The Tail Movements of Ungulates, Canids and Felids With Particular Reference To Their Causation and Function as Displays. Behaviour, 56(1–2), 69–114. https://doi.org/10.1163/156853976X00307
Kluge, H.-G. (Hrsg.). (2002). Tierschutzgesetz: Kommentar (1. Aufl). Kohlhammer.
Lorz, A., & Metzger, E. (Hrsg.). (2019). Tierschutzgesetz: Mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Art. 20a GG sowie zugehörigen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Rechtsakten der Europäischen Union: Kommentar (7. Auflage). C.H. Beck.
Martin, A. H. (1971). A Congenital Defect in the Spinal Cord of the Manx Cat. Veterinary Pathology, 8(3), 232–238. https://doi.org/10.1177/030098587100800305
Michael James, C. C., Lassman, L. P., & Tomlinson, B. E. (1969). Congenital anomalies of the lower spine and spinal cord in Manx cats. The Journal of Pathology, 97(2), 269–276. https://doi.org/10.1002/path.1710970212
Newitt, A., German, A. J., & Barr, F. J. (2008). Congenital abnormalities of the feline vertebral column. Veterinary Radiology & Ultrasound, 49(1), 35–41. https://doi.org/10.1111/j.1740-8261.2007.00314.x
Niederländischer Staatssekretär für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 19. Oktober 2012, Nr. 291872, Direktion für Gesetzgebung und Rechtsfragen. (2024). Niederländisches Tierhalter-Dekret. Tierhalter Dekret. https://wetten.overheid.nl/BWBR0035217/2024-07-01/#Hoofdstuk3_Paragraaf1_Artikel3.4
Pollard, R. E., Koehne, A. L., Peterson, C. B., & Lyons, L. A. (2015). Japanese Bobtail: Vertebral morphology and genetic characterization of an established cat breed. Journal of Feline Medicine and Surgery, 17(8), 719–726. https://doi.org/10.1177/1098612X14558147
Robinson, R. (1993). Expressivity of the Manx Gene in Cats. Journal of Heredity, 84(3), 170–172. https://doi.org/10.1093/oxfordjournals.jhered.a111311
Schöll, K. (2021). Qualzuchtmerkmale bei der Katze und deren Bewertung unter tierschutzrechtlichen Aspekten (1. Auflage). VVB Laufersweiler Verlag. https://jlupub.ub.uni-giessen.de//handle/jlupub/11962
Schweizerischer Bundesrat. (2024). Tierschutzverordnung (TSchV) Schweiz. FedLex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de
The International Cat Association (TICA). (2025). Cymric. https://tica.org/breed/cymric/
Thieme Vet. (2022). Manx-Katzen – schwanzlose Schönheit? Thieme Vet-Qualzucht. https://vet.thieme.de/aktuelles/qualzucht/detail/manx-katzen-schwanzlose-schoenheit-408
Todd, N. B. (1961). The inheritance of taillessness in Manx cats. Journal of Heredity, 52(5), 228–232. https://doi.org/10.1093/oxfordjournals.jhered.a107079
Tomlinson, B. E. (1971). Abnormalities of the lower spine and spinal cord in Manx cats. Journal of Clinical Pathology, 24(5), 480. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC477048/
Walker, C., Vierck, C. J., & Ritz, L. A. (1998). Balance in the cat: Role of the tail and effects of sacrocaudal transection. Behavioural Brain Research, 91(1–2), 41–47. https://doi.org/10.1016/s0166-4328(97)00101-0
Woodside, J. R., Dail, W. G., McGuire, E. J., & Wagner, F. C. (1982). The Manx Cat as an Animal Model for Neurogenic Vesical Dysfunction Associated with Myelodysplasia: A Preliminary Report. Journal of Urology, 127(1), 180–183. https://doi.org/10.1016/S0022-5347(17)53657-5
World Cat Federation (WCF). (2010). Manx Rassestandard WCF [World Cat Federation (WCF)]. World Cat Federation Breeds. https://wcf.de/pdf-de/rasse/MAN_de_2010-01-01.pdf
Xu, X., Sun, X., Hu, X.-S., Zhuang, Y., Liu, Y.-C., Meng, H., Miao, L., Yu, H., & Luo, S.-J. (2016). Whole Genome Sequencing Identifies a Missense Mutation in HES7 Associated with Short Tails in Asian Domestic Cats. Scientific Reports, 6(1). https://doi.org/10.1038/srep31583
Zhigachev, A. I., & Vladimirova, M. V. (2002). Analysis of the Inheritance of Taillessness in the Baikuzino Population of Cats from Udmurtia. https://link.springer.com/article/10.1023/A:1020239814896