Merkblatt Katze Merkmal/Typ Bobtail

Tierart: Katze
Merkmal/Typ Bobtail
QUEN-Merkblatt Nr. 44
Bearbeitungsstand: 05.01.2026
Tierart: Katze
Merkmal/Typ Bobtail
QUEN-Merkblatt Nr. 44
Bearbeitungsstand vom 05.01.2026

1. Beschreibung des Merkmals/Typs

Züchterische Selektion führt zu Veränderungen in der Schwanzlänge. 

Die verschiedenen Bobtail-Rassen sind durch einen verkürzten Schwanz gekennzeichnet (Brachyurie). Dieser kann sehr kurz stummelschwanzartig ausgebildet oder verkürzt mit Kurven, Winkeln und Knicken im Verlauf sein.

Weitere rassespezifische Beschreibungen unter Punkt 3.

Zum Defektmerkmal “Fehlender Schwanz (Anurie)” siehe Merkblatt Nr. 1 Katze Schwanz/Manx-Syndrom

2.1 Bild 1

Japanese Bobtail
Foto: iStock


2.1 Bild 2

Kurilian Bobtail
Foto: iStock


3. Betroffene Rassen

Zu den Bobtail-Katzen gehören verschiedene Rassen, die größtenteils entweder von der Fédération Internationale Féline (FIFe), der International Cat Association (TICA) und/oder der World Cat Federation (WCF) anerkannt sind und Rassestandards aufweisen*. Folgende Rassen werden derzeit unterschieden: Japanese Bobtail, Kurilian Bobtail, American Bobtail, Mekong Bobtail, Karelian Bobtail, Pixiebob, Toy Bob.

Laut FIFe-Rassestandard der Japanese Bobtail (Japanischer Bobtail) soll der Schwanz an den „Stummelschwanz eines Hasen” erinnern und die Haare um den Schwanz so angeordnet sein, dass diese sich fächerartig aufstellen („Pomponeffekt”). Der Schwanz soll 5-8 cm lang bzw. vom Körper entfernt sein. In ausgestreckter Form sind 10-13 cm “erlaubt”. Außerdem wird der Schwanz im Rassestandard als eher starr statt gegliedert beschrieben. Mehrere Kurven und Winkel im Verlauf des Schwanzes sind gestattet. Das Schwanzende weist häufig eine Verdickung auf. 

Die sichtbare Länge des Schwanzes der Kurilian Bobtail (auch Kurilischer Bobtail oder Kurilen Bobtail) beträgt nach FIFe-Rassestandard 3-8 cm. Er weist einen oder mehrere Winkel oder Kurven auf und ist steil oder flexibel. Bei der Palpation des Schwanzes sollten lediglich 2 Wirbel zu ertasten sein. Der letzte Wirbel sollte außerdem viele Knicke, Bögen oder auch beides aufweisen. Die Rasse gibt es in einer kurzhaarigen und einer langhaarigen Variante und sie ist vermutlich durch eine Kreuzung der Japanese Bobtail mit der Sibirischen Katze entstanden.

Die American Bobtail wird im TICA-Rassestandard mit einem kurzen Schwanz beschrieben, der eine knöcherne Mindestlänge von 1 Zoll (2,54 cm) aufweist. Er kann bis zum Sprunggelenk reichen, aber nicht darüber hinaus. Im WCF-Rassestandard werden 3 cm Mindestlänge gefordert. Ein leicht geknoteter oder geknickter Schwanz und gekrümmte oder hakenförmige Schwanzspitze sind ebenfalls erlaubt. Außerdem muss er flexibel sein und leichte Knoten oder Knicke sind zugelassen. Durch die Einkreuzung einer langhaarigen colourpoint-farbigen Katze hat die heutige Rasse langes Fell.

Laut WCF-Rassestandard weist der Schwanz der Mekong Bobtail (früher Thai Bobtail) mindestens 3 Wirbel auf, darf aber nicht länger als ein Viertel der Körperlänge sein. Er kann Knicke und/oder Biegungen aufweisen. 

Der Schwanz der Karelian Bobtail ist nach WCF-Rassestandard mindestens 4 und maximal 13 cm lang. Er ist geknickt und/oder gebogen und weist durch das längere Fell einen Pomponeffekt wie bei der Japanese Bobtail auf. Unebenheiten/Knoten sind erlaubt.

Der WCF-Rassestandard und der TICA-Rassestandard der Pixiebob schreiben einen Schwanz vor, der mindestens 2,5 cm lang ist und maximal bis zum Sprunggelenk reicht. Er sollte beweglich sein und Knicke sowie Kurven werden akzeptiert. Es werden Unebenheiten (Knoten) im Schwanz zugelassen. Insgesamt soll die Rasse dem kurzschwänzigen Rotluchs nachempfunden sein.

Bei der Toy Bob sind nach WCF-Rassestandard und TICA-Rassestandard mehrere Knicke und Kurven im Verlauf des Schwanzes gewünscht. Er darf nicht kürzer als 3 cm sein, aber auch nicht länger als ein Drittel des Körpers. Es handelt sich um eine sehr kleine Katzenrasse mit mittellangen Beinen, wobei die Hinterbeine länger als die Vorderbeine sind. Erwachsene Katzen sollen unter 2 kg wiegen.

Weitere Rassen mit verkürztem oder verändertem Schwanz:

Highlander, Desert Lynx, Desert Lynx mit lockigem Fell (Mohave Bob), American Lynx, Highland Lynx, Alpine Lynx.

Die Liste der aufgeführten Katzenrassen ist nicht vollständig – Kreationen sogenannter Designer-Katzen führen zu ständigen Neuvorstellungen.

Zur schwanzlosen Manx siehe Merkblatt Nr. 1 Katze Schwanz/Manx-Syndrom.

* Rassestandards sind private Vereinbarungen und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Rechtlich bindend sind die jeweils gültigen tierschutzrechtliche Normen.

4. Vorkommen bei anderen Tierarten

Hunde, Mäuse, Ratten.

5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome

  • Brachyurie mit Wirbelveränderungen

In der veterinärmedizinischen Fachliteratur finden sich außer dem oben angegebenen merkmalstypischen Defekt Hinweise zum Vorkommen folgender Probleme bei bestimmten Bobtail-Rassen, die nachfolgend noch nicht weiter ausgeführt werden, da aufgrund der kleinen Rasse-Populationen noch keine abschließenden Schlussfolgerungen aus den bekannt gewordenen Prävalenzen gezogen werden können: 

  • Hypertrophe Kardiomyopathie (HCM)
  • Parodontale Erkrankungen
  • Wirbelanomalien
  • Polydaktylie (Pixiebob)

6. Symptomatik und Krankheitswert: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier angegebenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.

Die Belastungen, welche durch Defekt-Zuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Die Gesamtbeurteilung der Zuchteignung eines Tieres ergibt sich aus der Kategorie des das Tier am stärksten belastenden Merkmals oder Symptoms (Art. 4 TSchZV, Schweiz).

Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.

Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.

Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel* beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.

*Für eine Bewertung in den Merkblättern wird allerdings vorausgesetzt, dass ein Zuchtziel durch geeignete Zuchtprogramme tatsächlich erreicht werden kann, ohne dass bei den Tieren der Zwischengenerationen zuchtbedingte Defekte zu erwarten sind, die Leiden, Schmerzen oder Schäden verursachen können (siehe auch entsprechendes Gutachten von Prof. Cirsovius).


Brachyurie

Physisch:
Die genetischen Mutationen bei Bobtail-Katzen führen zu einer Kurzschwänzigkeit (Brachyurie). Die Schwanzlänge kann zwischen den verschiedenen Bobtail-Katzenrassen variieren, siehe Rassebeschreibungen oben.

Charakteristisch für die Japanese Bobtail (und andere Bobtail-Rassen) ist die veränderte Morphologie des Schwanzes. Er weist eine oder mehrere Kurven sowie Winkel oder Knicke auf. Auch wenn es derzeit keine wissenschaftliche Evidenz für gesundheitliche Folgen für die betroffenen Tiere gibt, ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungen zu gesundheitlichen Einschränkungen führen können. So wird für die Rasse z. B. eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit in der Schwanzregion beschrieben.

Der Schwanz ist bei vielen Säugetieren aufgrund seiner mechanischen Funktionen bei Bewegungsabläufen ein wesentlicher Teil der Wirbelsäule und ist bei der Katze für das Halten der Balance zum Verhindern von Stürzen, beim Springen und beim Landen nach Sturz aus größerer Höhe entscheidend.

Psychisch:
Der Schwanz erfüllt bei der Kommunikation von Katzen verschiedene Funktionen: Ein gerade nach oben gehobener Schwanz (Tail Up”) ist Teil der Begrüßung und führt zu einer Reduktion von Aggressionen. Vor allem rangniedere Katzen zeigen das Aufrichten des Schwanzes gehäuft, wobei es auch eine individuelle Häufigkeit dieses Verhaltens gibt. Der aufgerichtete Schwanz ist somit ein wichtiger Teil der arttypischen Kommunikation. Dies gilt sowohl intraspezifisch als auch in Bezug auf andere Interaktionspartner wie Menschen [16–18]. Zum arttypischen Sozialverhalten gehört auch das Aneinanderreiben, das Katzen auch mit dem Schwanz ausführen. Die Haltung und Bewegung des Schwanzes variiert je nach Situation, in der sich die Katze befindet.
Der Schwanz hat daher eine zentrale Funktion im Verhaltensrepertoire einer Katze. Fehlt ein funktionsfähiger, ausreichend beweglicher und langer Schwanz, entstehen erhebliche Einschränkungen des artspezifischen Ausdrucks- und Sozialverhaltens und die inter- und innerartliche Kommunikation wird gestört. Bei Katzen mit Brachyurie ist durch diese Einschränkungen sowie durch das beeinträchtigte Bewegungsverhalten davon auszugehen, dass die betroffenen Katzen leiden.

Aufgrund der potenziell erhöhten Schmerzempfindlichkeit im Schwanzbereich bei Katzen mit Brachyurie muss in Betracht gezogen werden, dass die Katzen bei Manipulation oder bei Berührung mit Gegenständen Schmerzen erleiden.

Belastungskategorie: Abhängig von der Länge des verbleibenden Schwanzes und/oder zusätzlichen Defekten des Skelettsystems: 2-3


Polydaktylie (Pixiebob)

Innerhalb des TICA-Rassestandards ist bei der Pixiebob eine Polydaktylie mit bis zu sieben Zehen pro Pfote erlaubt. Ungefähr 50 % der Pixiebobs sind polydaktyl. Nähere Informationen zum Defektmerkmal Polydaktylie und zur BK-Einstufung siehe Merkblatt Nr. 18 Katze Polydaktylie.

7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste

Brachyurie

Die Vererbung des Merkmals “Bobtail” variiert je nach Rasse, weil der kurze Schwanz durch verschiedene genetische Mutationen entstanden ist und unterschiedliche Vererbungsmuster aufweist, die nicht alle bekannt sind.

Der veränderte Schwanz der Japanese Bobtail wird autosomal-dominant mit variabler Expression vererbt. Bei genetischen Studien mit Hauskatzen aus Südost-Asien und dem südlichen China konnte eine Mutation im HES7-Gen auf dem Chromosom E1 mit einem geknickten Schwanz in Verbindung gebracht werden. Weitere Studien konnten eine Mutation im HES7-Gen bei Japanese Bobtail-Katzen nachweisen. Das Lokus-Symbol ist BTADJ. Es liegen verschiedene Studien vor, die einerseits auf eine vollständige und andererseits auch eine unvollständige Penetranz mit variabler Ausprägung in Bezug auf das HES7-Gen bei Japanese und Kurilian Bobtail hinweisen.

Bei einigen American-Bobtail- und Pixie-Bob-Katzen mit verändertem Schwanz konnten Mutationen im T-Gen nachgewiesen werden. Die Autor*innen ergänzen allerdings, dass sich nicht alle kurzschwänzigen Phänotypen durch diese Mutation erklären lassen.

Im Gegensatz zur Manx-Katze scheint die genetische Mutation nicht mit einem Letalfaktor verbunden zu sein, was bei homozygoten Katzen entscheidend ist.

Polydaktylie (Pixiebob)

Vererbung siehe Merkblatt Nr. 18 Katze Polydaktylie.

8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen

Die allgemeine klinische Untersuchung und die Anamneseerhebung sind selbstverständlich Ausgangspunkt für jede weiterführende Diagnostik.

Brachyurie

Zunächst kann der Schwanz adspektorisch begutachtet und anschließend palpiert werden. Mithilfe von bildgebenden Verfahren kann die knöcherne Wirbelsäule genauer untersucht werden. Eine neurologische Untersuchung dient der Beurteilung des Schweregrades möglicher Veränderungen.

Polydaktylie

Adspektorische Identifizierung durch das auffällige Erscheinungsbild bei vollständig entwickelten Zehengliedern. Röntgendiagnostik bei unvollständig entwickelten zusätzlichen Zehen und zur Befunderhebung von knöchernen Veränderungen.

9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbote sollten im Zusammenhang mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der individuelle genomische Inzuchtkoeffizient eines Tieres.

a) notwendig erscheinende Anordnungen

Zuchtverbot: Gem. § 11b TierSchG für Tiere mit vererblichen/zuchtbedingten Defekten, mindestens für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 3.

Ausstellungsverbot: mindestens für alle Tiere mit sichtbaren Defektmerkmalen, insbesondere mit fehlendem, verkürztem oder in der Form verändertem Schwanz. Bei dem Tier besteht aufgrund der sichtbaren Veränderung der begründete Verdacht einer Qualzucht gem. § 11b TierSchG, deshalb wird die Vorstellung des Tieres zur Bewertung und Ausstellung untersagt (ggf. muss zusätzlich eine Mitverantwortung der Richter und/oder Ausstellungsveranstalter für ein rechtswidriges Verhalten – Zucht entgegen § 11b TierSchG – berücksichtigt werden).

b) mögliche Anordnungen

  • Anordnung der chirurgischen Unfruchtbarmachung
  • Anordnung zur Durchführung von Gen-Testen beider zur Zucht vorgesehenen Partner

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder deren Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

a) Deutschland

Katzen mit den oben beschriebenen Defekten sind in Deutschland gemäß § 11b TierSchG als Qualzuchten einzuordnen. 

Begründung:

Gem. § 11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
  • mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 b) TierSchG) oder
  • die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).

Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 20).

Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).

Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moriz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52)

Züchterische Erkenntnisse gem. § 11b Abs. 1 TierSchG liegen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen (insbes. Stellungnahmen von Zuchtverbänden, Fachzeitschriften, -büchern und tierärztlichen Gutachten sowie dem sog. Qualzuchtgutachten des BMEL) bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu annähernd gesicherten Erkenntnissen verdichten (Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG, § 11b Rn. 11).

Unter dem Begriff „Zucht“ im Sinne des § 11b TierSchG fällt jede vom Menschen bewusst und gewollt herbeigeführte Vermehrung von Tieren (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 2). Auf ein bestimmtes Zuchtziel kommt es nicht an (VG Ansbach, Urteil v. 16.11.2020 – AN 10 K 19.00988).

Das Züchten oder Vermehren von kurzschwänzigen Katzen mit einem oder mehreren der oben beschriebenen Defekte erfüllt den Tatbestand der Qualzucht. Dies ergibt sich aus den unter Ziffer 3, 5 und 6 im Detail erläuterten Leiden, Schäden sowie ggf. zu erwartenden Schmerzen, insbesondere dadurch dass:

– erblich bedingt (Ziffer 7) für den artgemäßen Gebrauch (hier: u.a. Balance, Kommunikation) Körperteile (hier: Schwanz) teilweise fehlen bzw. umgestaltet sind; 

– erblich bedingt (Ziffer 7) für den artgemäßen Gebrauch (hier: u.a. Balance, Kommunikation) Körperteile (hier: Schwanz) in ihrer Funktion beeinträchtigt oder vollständige funktionslos sind;

– erblich bedingt Verhaltensstörungen (hier: u.a. Störung der Balance und Kommunikation) auftreten. 

Ein Tier mit einem genetisch bedingten verkürzten oder funktionslosen Schwanz ist bereits gemäß dem sog. Qualzuchtgutachten (1999) als Qualzucht zu klassifizieren. Das Gutachten bezog sich damals schon auf die Gesetzgebung vor der Einfügung des Artikels 20a in das Grundgesetz (Tierschutz als Staatsziel) und weiterer Änderungen des TierSchG und empfahl ein Zuchtverbot für Katzen mit verändertem oder funktionslosem Schwanz. Unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage und des Wandels der gesellschaftlichen Einstellung zum Tierschutz ist die vorsätzliche Einschränkung des Wohlergehens durch Zufügung zuchtbedingter Defekte verboten.

Beim Schwanz der Katze handelt es sich um einen Körperteil, der für das artgerechte Verhalten des Tieres von erheblicher Bedeutung ist und bestimmte Funktionen zu erfüllen hat (u.a. Balance, Kommunikation). Die erhebliche Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens ist als Verhaltensstörung und Leiden zu werten. 

Das Ausmaß der dem Tier entstehenden Belastung ist immer eine Entscheidung der Bewertung des Einzeltieres. Im Deutschen Tierschutzgesetz ist jedoch eine quantitative Bewertung von Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht vorgesehen, sondern wird lediglich gefordert, dass die Belastungen mehr als unwesentlich sind.

Das Verbot nach § 11b TierSchG gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann der Züchter sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 11b TierSchG Rn. 6).

Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14 sowie Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. 2019, § 11b Rn. 14).

Fazit: Das Tier mit den oben genannten Defekten ist als Qualzucht zu klassifizieren. Züchterische Erkenntnisse lassen erwarten, dass bei den Nachkommen mit Leiden, Schäden und ggf. Schmerzen verbundene Einschränkungen (Fehlen/Untauglichkeit/Umgestaltung von Körperteilen für den artgemäßen Gebrauch; Verhaltensstörungen) gerechnet werden muss.

b) Österreich

Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/Symptomen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen

Gegen § 5 des österreichischen TSchG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.

*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.

In den Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 Z. 1 TSchG wird Schwanzlosigkeit an zwei Stellen explizit genannt:

  • zu lit b) Bewegungsanomalien: als Folge von Skelettanomalien (z.B. Schwanzlosigkeit)
  • zu lit j) Neurologische Symptome: Blockwirbel bei angeborener Schwanzlosigkeit

 Bei Katzen mit eingeschränkter Funktion des Schwanzes ist außerdem das Kriterium der erhöhten Verletzungsgefahr erfüllt.

Die Zucht mit Katzen, die unter den oben beschriebenen Defekten/Symptomen und den damit verbundenen Gesundheitsauswirkungen/Beeinträchtigungen leiden oder dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren.

  • §8b Abs. 1 TSchG verbietet das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen. Ein Qualzuchtmerkmal ist ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat. Schwanzlosigkeit ist somit jedenfalls ein solches äußerlich erkennbares Qualzuchtmerkmal, sodass hier das Ausstellungsverbot gilt.

c) Schweiz

Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV)). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Skelettdeformationen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparats werden ausdrücklich erwähnt. Zudem werden gemäß Art. 10 TSchZV einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).

d) Niederlande

Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. „Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, Katzen zu züchten, die einen besonderen Zustand oder ein äußeres Merkmal aufweisen, die dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Elterntiere oder ihrer Nachkommen abträglich ist.

In jedem Fall muss die Zucht so weit wie möglich verhindern, dass

  1. schwerwiegende Erbfehler und Krankheiten an die Nachkommen weitergegeben werden oder bei ihnen auftreten können;
  2. äußere Merkmale an die Nachkommen weitergegeben werden oder sich bei ihnen entwickeln können, die schädliche Folgen für das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere haben.

Die Zucht mit Bobtail-Katzen verstößt gegen Artikel 3.4 des Tierhalter-Dekrets. Dies gilt auch für Kreuzungen, bei denen die oben genannten schädlichen Merkmale (Brachyurie) an die Nachkommen weitergegeben werden kann.

Für eine allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung zur Polydaktylie (Pixiebob) siehe Merkblatt Nr. 18 Katze Polydaktylie.

11. Relevante Rechtsprechung

1.Deutschland: nicht zum fehlenden Schwanz, aber zu anderen fehlenden Körperteilen.
2.Österreich: nicht bekannt.
3.Schweiz: nicht bekannt.
4.Niederlande: nicht bekannt.

12. Anordnungsbeispiel vorhanden?

Nein.

Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

13. Förderungen und Zuwendungen

14. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Katzen angegeben. Umfangreichere Literaturlisten, zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und /oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind , beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

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