Ergänzungsgutachten zum Gutachten von Thomas Cirsovius: Zu dem bereits im April veröffentlichten Gutachten zur Frage , ob Verstöße gegen das Qualzuchtverbot nach § 11b Abs. 1 TierSchG tatbestandlich ausgeschlossen oder gerechtfertigt sein können, wenn bezweckt ist, als Endresultat – d. h. nach mehreren Zuchtgenerationen – schmerz-, leidens- und schadensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen, hat der Verfasser des Gutachtens zum 30.09.2021 ergänzt:
„Im Zusammenhang mit dieser – weitgehend zu verneinenden – Frage war auch zu klären, ob und wieweit sich weitere natürliche oder juristische Personen rechtswidrig verhalten, wenn sie derartige Zuchtmaßnahmen veranlassen, unterstützen, dulden oder sonst wie hiervon profitieren.
Bezüglich der Tier- und Amtstierärzteschaft ist hierauf weitgehend eingegangen worden, s. Abschn. III des Gutachtens v. 01.04.2021. Offen blieb die Frage, ob und inwieweit sich auch Schausteller, Ausstellungsveranstalter, Zuchtrichter, Verbandsvorstandsangehörige und diese sie unterstützende Tierärzte ordnungswidrig oder im Extremfall gar strafbar verhalten können.“
Das vollständige Ergänzungsgutachten finden Sie hier.