Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer Berlin: Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht

Mit der Frage, ob die mit der Selektion auf maximale Milchleistung einhergehenden oder in Verbindung zu bringenden Erkrankungen, Leiden, Schmerzen  und Schäden  bestimmter Rinderrassen als Qualzucht unter den Paragraph 11b TierSchG fallen, setzt sich das von der Berliner Tierärztekammer in Auftrag gegebene Rechtsgutachten:“ Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht“ auseinander.

Der Gutachter Prof. Thomas Cirsovius kam kurz zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

„Die gegenwärtige Zucht- und Nutzungspraxis von Milchvieh der Rasse Holstein Friesian ist ordnungswidrig und durch Verbotsverfügungen zu unterbinden.  Vorsätzliche Verstöße gegen einschlägige Verbotsnormen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000,- €, bei Fahrlässigkeit mit bis zu 12.500,- € geahndet werden.  Erzielte Gewinne sind in der Regel abzuschöpfen bzw. einzuziehen.

Wegen des Einheitstäterprinzips im Ordnungsunrecht setzen sich Gehilfen im weitesten Sinne dem gleichen Ahndungsrisiko aus, z. B. unterstützende Tierärzte, Schausteller, Ausstellungsveranstalter, Zuchtrichter und Zuchtverbandsleiter.

Besonders schwerwiegende Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.

Soweit die beschriebene Zucht- und Nutzungspraxis behördlich geduldet wird, ist dies auf das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitsrecht zurückzuführen.  Bedenklich ist außerdem, dass die Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht die gebotene Unabhängigkeit vom politischen Raum haben, um konsequent Straftaten nach dem Tierschutzgesetz zu verfolgen. Ahndungen scheitern oftmals auch an Überlastungen der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden. „

Das zugehörige Merkblatt zum Milchrind folgt in Kürze.

Das vollständige Gutachten finden Sie hier.