Tierart: Katze
Rasse: Scottish Fold
QUEN-Merkblatt Nr. 40
Bearbeitungsstand: 23.05.2025
Tierart: Katze
Rasse: Scottish Fold
QUEN-Merkblatt Nr. 40
Bearbeitungsstand vom 23.05.2025
1. Beschreibung der Tiere
Äußeres Erscheinungsbild und laut Standard* geforderte, kritische Merkmale:
Laut Rassestandard der US-amerikanischen Vereinigung „The Cat Fanciers’ Association”** ist der Kopf rundlich und geht in einen kurzen Nacken über. Die Nase ist kurz und verläuft in einer leichten Kurve. Neben stehenden Ohren sind auch Varianten mit sogenannten Faltohren erlaubt. In diesem Fall sind die Ohren klein und nach vorn und unten gefaltet. Die stehenden Ohren sind ebenfalls verändert, indem sie kleiner und abgerundet sind. Der Schwanz wird als mittellang bis lang beschrieben. Der Rassestandard der US-amerikanischen „The International Cat Association” ergänzt, dass kleine und eng gefaltete Ohren bevorzugt werden. Im Vordergrund der Bewertung stehen die Lage und Ausprägung der Kippohren. Die Fédération Internationale Féline (FiFe) erlaubt die Zucht von Katzen mit Osteochondrodysplasie nicht und erkennt die Scottish Fold explizit nicht an.
* Rassestandards sind private Vereinbarungen und entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Rechtlich bindend sind die jeweils gültigen tierschutzrechtlichen Normen.
** Siehe Kapitel Katzenzucht – und Vermehrung
2.1 Bild 1
Scottish Fold
Foto: B. Kuhlmey
2.1 Bild 2
Scottish Fold.
Foto: QUEN-Archiv
2.1 Bild 3
Scottish Fold. Osteochondrodysplasie beidseits Vordergliedmaße
Foto: Tierheim Essen
2.1 Bild 4
Scottish Fold. Osteochondrodysplasie beidseits Vordergliedmaße
Foto: Dr. Tania Macé
3. In der Rasse vorhandene und möglicherweise vorkommende Probleme/Syndrome
Von mehreren in dieser Rasse vorkommenden Problemen und möglicherweise auftretenden Erkrankungen werden an dieser Stelle die Wichtigsten beschrieben:
- Osteochondrodysplasie
- Brachycephalie
- Brachycephales obstruktives Atemwegssyndrom (BOAS)
- Polycystic Kidney Disease (PKD)
- Augenerkrankungen (Exophthalmus, Entropium, Hornhautulzera)
4. Weitere gehäuft auftretende Probleme
In der veterinärmedizinischen Fachliteratur finden sich außer den unter Punkt 3 angegebenen rassetypischen Defekten Hinweise zum Vorkommen folgender Probleme, die nachfolgend nicht weiter ausgeführt werden, da noch keine abschließenden Schlussfolgerungen aus den bekannt gewordenen Prävalenzen gezogen werden können und durch Züchter:innen, Zuchtvereine und -verbände keine unter wissenschaftlichen Kautelen erhobene Prävalenzen angegeben werden. Für diese Fälle ist jedoch die Aussage von Hale (2021) treffend: “The absence of evidence is not the evidence of absence.”
- Erkrankungen des Respirationstrakts
- Kardiovaskuläre Erkrankungen
- Hypertrophe Kardiomyopathie
- Urolithiasis (Kalziumoxalat)
- Faktor-XII-Mangel
- Progressive Retinaatrophie
5. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/psychische Wohlbefinden des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie∗
*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier angegebenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die Belastungen, welche durch Defekt-Zuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend (Art. 4 TSchZV, Schweiz).
Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.
Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.
Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.
Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.
Osteochondrodysplasie
(siehe auch Merkblatt Nr. 3 Katze Ohren)
Physisch:
Der insuffiziente Knorpel der Ohren kann die Ohrmuscheln nicht in physiologischer Form halten, sodass sie sich im Alter von drei bis vier Wochen nach vorn falten oder kippen. Den Knorpelveränderungen zur Ausprägung der gefalteten Ohren liegt ein generalisierter defekter Knorpelmetabolismus zugrunde, der zu weiteren Knorpel- und Knochenschäden führt und als Osteochondrodysplasie der Scottish Fold (SFOCD) bezeichnet wird.
Eine retrospektive Auswertung einer Datenbank aus Australien (VetCompass Australia) ergab, dass bei 12 von 1.131 Scottish Fold eine Osteochondrodysplasie diagnostiziert wurde. Bei 64 weiteren Scottish Fold wurde die Erkrankung vermutet. Die Autor*innen der Studie führen als mögliche Gründe der niedrigen Prävalenz an, dass mit den verwendeten Suchbegriffen nicht alle betroffenen Katzen erfasst oder nötige Informationen nicht an die Datenbank übermittelt wurden. Zudem können Daten über einzelne Katzen unvollständig sein, da nicht alle Kliniken ihre Daten zur Verfügung stellen. Das könnte zu einer Unterrepräsentation geführt haben.
Die Katzen können bereits ab einem Alter von sieben Wochen röntgenologische Veränderungen aufweisen, wobei homozygote Allelträger früher betroffen sind als heterozygote Allelträger. Die Osteochondrodysplasie scheint durch eine defekte enchondrale Ossifikation in den distalen Gliedmaßen aufzutreten, die mit dem zuchtbedingten Knorpeldefekt zusammenhängt. Sowohl Knochenwachstum als auch die Bildung von Gelenkknorpel sind beeinträchtigt. Die Katzen weisen verkürzte Gliedmaßen und Malformationen der Gliedmaßen auf sowie Veränderungen an den Wachstumsfugen, die röntgenologisch sichtbar werden.
Ausprägung der Veränderungen und Symptome können stark variieren. Die betroffenen Katzen zeigen Bewegungsunlust, einen veränderten bzw. abnormalen und steifen Gang, Lahmheiten, Schwellungen in den Hintergliedmaßen, Kyphosen und z.T. deutliche Schmerzanzeichen. Die Gliedmaßen (vor allem Metakarpi und Metatarsi) und auch Wirbelkörper (des Schwanzes) können verkürzt sein. Die Scottish Fold kann dadurch kleinwüchsig erscheinen. In ausgeprägten Fällen können betroffene Katzen auch Harn- und Kotabsatzbeschwerden sowie respiratorische Beschwerden entwickeln.
Die Veränderungen betroffener Scottish Folds können Knochendeformationen beinhalten, die durch beeinträchtigtes Knochenwachstum entstehen und im zunehmenden Verlauf progressive ankylosierende Polyarthropathien (Entzündung und Versteifung von Gelenken, die mit Arthritis verbunden sind) der distalen Gliedmaßen und Wirbelkörper (Lenden- und Schwanzwirbel) aufweisen. Es können alle Gliedmaßen oder auch nur die Hintergliedmaßen betroffen sein, wobei die Hintergliedmaßen früher und häufiger betroffen zu sein scheinen. Die Verkürzung der Extremitäten betrifft vor allem die distalen Bereiche und die Gelenke können Schwellungen aufweisen.
Die Tiere können schmerzhaft auf die Palpation betroffener Gliedmaßenregionen sowie auf die Palpation der Schwanzregion reagieren und Probleme bei der Bewegung des Schwanzes aufweisen. Der Schwanz kann ebenfalls verkürzt und verdickt sein.
Im zunehmenden Verlauf schreiten die Veränderungen an Knochen und Gelenken der Gliedmaßen voran und die sklerotischen (verdichteten/verhärteten) Bereiche sowie eine unregelmäßige Knochenstruktur nehmen zu. Knochenzubildungen können an den Gliedmaßen und zwischen den Wirbelkörpern auftreten.
Es ist davon auszugehen, dass alle homozygoten Allelträger stark von der Erkrankung betroffen sind. Heterozygote Allelträger sind ebenfalls betroffen, allerdings in variierender Ausprägung. In der Regel entwickeln homozygote Tiere früher und mit höherem Schweregrad Symptome, während heterozygote Tiere mittlere oder leichte Schweregrade aufweisen, aber dennoch ebenfalls betroffen sind.
Knochenzubildungen werden bei heterozygoten Allelträgern weniger beobachtet und eher solitär als bei homozygoten Allelträgern. Generell scheint die Erkrankung bei heterozygoten Katzen langsamer aufzutreten und milder zu verlaufen. Die unterschiedliche Ausprägung der Klinik scheint damit zusammenzuhängen, dass die Mutation unvollständig dominant vererbt wird.
Neben einer rein palliativen Therapie mit schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten kommen nur invasive operative Eingriffe zur Symptomlinderung (ggfs. auch chondroprotektive Ergänzungsmittel (z.B. Glucosaminoglykane, Chondroitinsulfat) in Frage. Eine Fallstudie aus der Schweiz untersuchte die Radiotherapie als Alternative. Die Kontrollergebnisse nach 28 Monaten waren gut und zeigten nur minimal hinzugekommene Knochenzubildungen. Eine palliative Radiotherapie kann Schmerzen lindern, aber das Fortschreiten der Erkrankung nicht gänzlich stoppen, und ist darüber hinaus im Einzelfall abzuwägen, da für jede Bestrahlung eine Vollnarkose erforderlich ist.
Psychisch:
Bereits im sehr jungen Alter leiden betroffene Katzen an chronischen Schmerzen aufgrund der Arthritis. Arttypische Verhaltensweisen, wie Klettern oder Springen sind beeinträchtigt oder sogar unmöglich. Das Wesen kann stark verändert sein, sodass sie sich die meiste Zeit verstecken und liegen. Da Osteochondrodysplasie nicht heilbar ist, sind die Katzen ihr gesamtes Leben lang beeinträchtigt. Katzen kommunizieren stark über ihre Ohren- und Schwanzhaltung, um verschiedene Erregungszustände und Emotionen mitzuteilen. Die Faltohren und ein veränderter unbeweglicher Schwanz beeinträchtigen diese Kommunikation und schränken somit ihr arttypisches Verhalten und soziale Interaktionen mit Katzen und Menschen stark ein.
Belastungskategorie: 3
Brachycephalie (siehe auch https://qualzucht-datenbank.eu/merkblatt-katze-brachycephalie/)
Physisch:
Die Scottish Fold gehört zu den brachycephalen Katzenrassen. Schöll (2021) fasst in ihrer Arbeit „Brachycephalie” als eine „anatomische Verformung des Gesichtsschädels” zusammen. Charakteristisch sind dabei die Verkürzung der Nase, die Ausbildung eines Absatzes zwischen Stirn und Nase („Stop”) sowie ein abgeflachter Gesichtsschädel. Die Folge sind primär und sekundär bedingte Erkrankungen bzw. Veränderungen. Radiographische Untersuchungen der Schädel von Scottish-Fold-Katzen bestätigten, dass diese einen sehr runden Kopf haben. Die runde Kopfform geht mit einem verkürzten Gesichtsschädel, was vor allem die nasale Region beeinträchtigt, und einem verkürzten Hirnschädel einher.
In brachycephalen Rassen hat sich die Schädelform im Vergleich zu mesocephalen Rassen verändert. Die Orbita ist bei der Scottish Fold weiter kaudal gelegen als bei anderen Rassen. Die Verengung von Nasenlöchern und Naseneingang könnte in Verbindung mit dem abgeknickten und engen Atmungsgang ein Risikofaktor für eine beeinträchtigte Thermoregulation sein.
In Grallas Übersicht der Augenerkrankungen (2014), für die brachycephale Katzen prädisponiert sind, wird Epiphora (Auslaufen von Tränenflüssigkeit über den Lidrand) aufgeführt, was mit Abflussstörungen der Tränenflüssigkeit verbunden ist. Die veränderte brachycephale Schädelanatomie führt zu einer flachen Orbita mit daraus folgendem Exophthalmus, Lidern, die eng am Auge anliegen, und abgeknickten Tränennasenkanälen. Der Tränennasenkanal ist bei brachycephalen Katzen kürzer und steiler und weist einen recht- bis spitzwinkligen Verlauf auf, wohingegen er bei meso- und dolichocephalen Katzenrassen rostroventral verläuft. Bei brachycephalen Hunderassen konnte eine reduzierte Produktion von Tränenflüssigkeit festgestellt werden. Als Ursache wird hier eine geringere Sensibilität der Hornhaut vermutet. Beim Vergleich der Tränenproduktion von nicht-brachycephalen und brachycephalen Katzenrassen, darunter zehn Scottish Fold, konnte hingegen eine Erhöhung der Tränenproduktion bei brachycephalen Katzen nachgewiesen werden. Die Sensibilität der Hornhaut unterscheidet sich nicht zwischen brachycephalen und nicht-brachycephalen Katzenrassen.
Aufgrund des fehlenden Platzes im brachycephalen Schädel können die Zähne fehlpositioniert sein. Die Zähne des Ober- und Unterkiefers können aufgrund von Fehlstellungen beim Schließen des Mauls nicht aufeinanderliegen (Malokklusion), sodass parodontale Erkrankungen begünstigt werden. Die Stellung der Zähne weicht bei brachycephalen Katzenrassen stark ab. Je stärker die Brachycephalie ausgeprägt ist, desto mehr geht die Tendenz dahin, dass die Zähne des Oberkiefers eine zunehmend horizontale Position einnehmen.
Eine retrospektive Auswertung von Schädel-CT-Aufnahmen untersuchte erstmalig morphologische und morphometrische Unterschiede der Bulla tympanica (Teil des MIttelohrs) bei 15 nicht-brachycephalen und 11 brachycephalen Katzen, darunter 2 Scottish Fold. In der Studie fiel auf, dass der Knochen der Bulla tympanica bei den brachycephalen Rassen signifikant dicker war als bei nicht-brachycephalen Katzen. Weitere Untersuchungen bei brachycephalen Katzen sind nötig, um einen möglichen Zusammenhang einer verdickten Bulla tympanica und Mittelohrentzündungen mit Ergüssen festzustellen.
Psychisch:
Die strukturellen Veränderungen des Schädels, die mit der Brachycephalie einhergehen, schränken die betroffenen Katzen in vielen Bereichen ihres Lebens gravierend ein: Die Zahnfehlstellungen können die Futteraufnahme beeinträchtigen. Folglich kann das Tier diesem überlebensnotwendigen Bedürfnis nur unter Schwierigkeiten nachkommen. Die eingeschränkte Thermoregulation beeinträchtigt das Wohlbefinden und das aktive Verhalten der Katzen. Die durch die veränderte Kopfform veränderte Mimik ist für Artgenossen schwer zu lesen und führt deshalb zu einer gestörten innerartlichen Kommunikation.
Belastungskategorie: 3
Brachycephales obstruktives Atemwegssyndrom (BOAS)
Physisch:
Wie beispielsweise bei Perserkatzen bekannt ist (QUEN Merkblatt Nr. 33), kann die zuchtbedingte veränderte Kopfform mit dem brachycephalen obstruktiven Atemwegssyndrom (BOAS) einhergehen. Die meisten Untersuchungen zu den Auswirkungen durch die Brachycephalie und dem damit verbundenen BOAS wurden mit Hunden durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass es sich bei Katzen ähnlich manifestiert. Obwohl BOAS bei Katzen noch nicht großflächig untersucht wurde, wird auf Basis von Erfahrungen von einem häufigen Auftreten ausgegangen.
Übersichtsarbeiten fassen die primären strukturellen Veränderungen, die beim brachycephalen obstruktiven Atemwegssyndrom auftreten können, zusammen: stenotische Nasenlöcher, ein verlängertes Gaumensegel und eine hypoplastische Trachea. Ein verlängertes Gaumensegel ist bei brachycephalen Katzen zwar seltener dokumentiert, aber es ist unklar, ob es im Vergleich zu Hunden mit BOAS tatsächlich weniger oft auftritt oder ob es lediglich seltener erforscht oder erkannt wird. Computertomographische Untersuchungen von brachycephalen Katzen (Perserkatzen) konnten nachweisen, dass die Nasenmuscheln durch den reduzierten Platz im Schädel eingeengt und in die Atemwege verlagert sind. Dies bestätigten auch endoskopische Untersuchungen von anderen brachycephalen Katzen. Der Widerstand, gegen den die Tiere atmen müssen, ist aufgrund der anatomischen Veränderungen erhöht. Sekundär können evertierte (ausgestülpte) Kehlkopftaschen, eine Ödematisierung des Kehlkopfes, Kehlkopfkollaps, kollabierte Bronchien und gastrointestinale Symptome wie Erbrechen, Oesophagitis und Gastritis auftreten.
Die Obstruktionen in den oberen Atemwegen beeinträchtigen die Atmung brachycephaler Katzen und können auch zu obstruktiver Schlafapnoe führen. Eine Befragung unter Halter*innen von Katzen, darunter 11 Scottish Fold, ergab, dass Probleme bei der Atmung und erhebliche Atemgeräusche typische Auffälligkeiten brachycephaler Katzen sind, die mit steigendem Grad der Brachycephalie zunehmen. Klinisch fallen aufgrund der brachycephalen Veränderungen folgende Symptome auf: schnarchende Atemgeräusche, Maulatmung, Störung der Thermoregulation sowie eine reduzierte Aktivität und zusätzlich verlängerte Erholungsphasen. Zudem können Zyanosen, Würgen, Symptome des Verdauungstrakts und gestörtes Schlafverhalten auftreten. Die angestrengte Atmung tritt auch in Ruhephasen auf und schnarchende Atmungsgeräusche können auch im wachen Zustand der Tiere wahrgenommen werden. Der Schweregrad klinischer Symptome hängt auch vom Ausmaß der Brachycephalie ab. In ihrer Zusammenfassung verweist Schöll darauf, dass die Maulatmung bei Katzen immer als schwere Atemnot anzusehen ist, die sofortige Therapiemaßnahmen erfordert.
Psychisch:
Atemnot stellt eine starke Belastung für die betroffenen Katzen dar und hat einen sehr negativen Einfluss auf ihr Wohlbefinden. Es schränkt sie in ihrem aktiven Verhalten enorm ein. Sie benötigen eine längere Erholungsphase nach aktivem Verhalten. Die Futter- und Wasseraufnahme als existenzielle Verhaltensweisen können durch die Atemnot beeinträchtigt sein. Eine Umfrage unter Halter*innen von brachycephalen und nicht-brachycephalen Katzen ergab, dass brachycephale Katzen sich weniger verspielt und interaktiv verhalten. Eine schlechte Schlafqualität beeinträchtigt die notwendigen Ruhephasen der Katzen. Dem Bedürfnis nach Aktivität und Erholung können die Tiere somit nicht vollumfänglich nachkommen.
Belastungskategorie: 3
Polyzystische Nierenerkrankung/Polycystic Kidney Disease (PKD)
Physisch:
Die Polyzystische Nierenerkrankung (PKD) ist aufgrund ihrer Häufigkeit eine der wichtigsten erblichen Krankheiten bei Katzen. Scottish-Fold-Katzen sind für die Erkrankung prädisponiert und die Prävalenz der ursächlichen Genmutation bei Scottish-Fold-Katzen wird je nach Quelle mit bis zu 54% angegeben.
Bei betroffenen Tieren sind die Nieren mit angeborenen, beidseitigen Zysten versehen, die im Verlauf wachsen und schließlich zu chronischer interstitieller Nephritis sowie Nierenversagen bei mittelalten bis älteren Katzen führen können. Häufig treten diese Zysten auch zusammen mit Zysten in Leber und Pankreas auf. Die Symptome des Nierenversagens können sehr unterschiedlich sein und umfassen unter anderem eine anämische Erkrankung, schmerzhafte und ulcerative Entzündungen im Maulraum, Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Kachexie, Dehydratation, Lungenödeme sowie metastatische Verkalkungen in der Pleura, Magenschleimhaut und Lunge. Der Tod tritt meist durch metabolische Azidose, erhöhte Kalium- oder Kalziumwerte oder ein finales Lungenödem ein.
Psychisch:
Betroffene Katzen leiden oft erheblich unter Schmerzen, Leiden und Schäden. In fortgeschrittenen Stadien der Erkrankung ist eine Euthanasie aus Tierschutzgründen häufig notwendig, um weiteres Leiden zu verhindern.
Belastungskategorie: 3
Augenerkrankungen (Exophthalmus, Entropium, Hornhautulzera)
Physisch:
Vor allem brachycephale Rassen, wie die Scottish Fold, sind häufiger von Augenerkrankungen betroffen. Ursächlich dafür sind die mit der Brachycephalie verbundenen Schädelveränderungen, die Auswirkungen auf die Orbita und die Augen selbst haben. Bei der Auswertung klinischer Daten aus den Jahren 2009 bis 2021 aus Südkorea war die Scottish Fold mit einem Anteil von 8,3 % die dritthäufigste Rasse, die von Augenerkrankungen betroffen war. Die Prävalenz bei der Rasse lag bei 15 %. Im Breed Report der schwedischen Tierkrankenversicherung AGRIA weist die Scottish Fold im Vergleich zu den anderen Rassen ebenfalls ein erhöhtes relatives Risiko für Augenerkrankungen auf. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur eine kleine Zahl an Scottish Fold bei AGRIA versichert ist und Aussagen daher vorsichtig zu beurteilen sind.
Eine verminderte Sensibilität der Hornhaut kann das Risiko für chronische Keratitiden, Hornhautulzerationen und Hornhautsequester (Teile der Hornhaut werden nekrotisch und Pigment lagert sich ab) erhöhen. Im Vergleich zwischen 78 meso- und 62 brachycephalen Katzenrassen konnte festgestellt werden, dass die Hornhautsensibilität bei brachycephalen Katzen vermindert ist. Außerdem nimmt die Hornhautsensibilität mit steigendem Grad der Brachycephalie zunehmend ab. Die Autorin vermutet, dass durch den Exophthalmus, der mit steigendem Brachycephaliegrad zunimmt, die Hornhaut einer ständigen Reizung ausgesetzt ist und dadurch die Hornhautsensibilität sinkt. Das Risiko für korneale Erkrankungen ist dadurch erhöht. Oksa-Minalto et al. (2023) konnten in ihrer Studie hingegen keine Unterschiede bezüglich einer veränderten Hornhautsensibilität zwischen brachycephalen und nicht-brachycephalen Katzenrassen feststellen.
Beim Entropium handelt es sich um eine Lidfehlstellung, bei der eine Einwärtsdrehung des Lides vorliegt, wodurch die Haare des Lides mit der Hornhaut in Berührung kommen. Dies kann zu einer Reizung der Cornea führen und mit Konjunktivitis, Blepharospasmus (Lidkrampf), Keratitis, Hornhautulzeration, Hornhautsequester und Trichiasis einhergehen. Ein Entropium tritt gehäuft bei brachycephalen Katzen, wie der Scottish Fold auf. Das belegt auch eine Studie aus der Türkei mit insgesamt 328 brachycephalen Katzen, darunter 53 Scottish Fold, bei der die Prävalenzrate dieser Rasse bei 14,7 % lag. In einer anderen Studie aus der Türkei mit insgesamt 649 Katzen, die mit Blepharospasmus (Lidkrampf) in der Klinik vorstellig wurden, konnte bei 170 Katzen ein Entropium diagnostiziert werden. 130 davon gehörten der brachycephalen Gruppe an und die Rasse Scottish Fold befand sich an zweiter Stelle der am häufigsten betroffenen brachycephalen Rassen. Allgemein ist das Risiko für Hornhautnekrosen bei entropiumassoziierten Hornhautulzerationen erhöht.
Eine retrospektive Auswertung von Daten einer Klinik in der Türkei ergab eine höhere Prävalenz von 19,4 % für Hornhautulzerationen bei Scottish Fold im Vergleich zu anderen brachycephalen Rassen.
Psychisch:
Die jeweils vorliegende Augenerkrankung und deren Schwere kann zu Schmerzen und Leiden bei den betroffenen Katzen führen. Veränderungen und (chronische) Reizungen der Hornhaut sind für die betroffenen Katzen sehr schmerzhaft und mit Leid verbunden, da die Hornhaut von Katzen stark sensibel innerviert ist. Ein Entropium und damit ggf. einhergehende Beeinträchtigungen des Auges sind ebenfalls mit starken Schmerzen verbunden.
Belastungskategorie: 3
Fazit
Bei der Scottish Fold können bereits die rassebedingten (standardbedingten) sichtbaren Abweichungen der Anatomie an den Ohren die Gesamtkategorie 3 ergeben, weil sie Beweis für den vorliegenden Defekt sind. Ein Teil der Katzen aus Kreuzungen mit Faltohrkatzen hat aufrecht stehende Ohren, wie die Scottish Straight. Auch diese Katzen können aber das Gen für Osteochondrodysplasie haben und an ihre Nachkommen weitergeben. Im Verdachtsfall sollten Gen-Teste angeordnet werden.
Tierethische Bewertung der Qualzuchtproblematik bei der Scottish Fold Katze
Auf Basis der im QUEN-Merkblatt Nr. 40 genannten Fakten, welche die Wahrscheinlichkeit einer Reihe von zuchtbedingten Defekten der Belastungskategorien 2-3 (mittlere bis starke Belastung) bzw. 3 (starke Belastung) auflisten, ist aus tierethischer Sicht festzustellen, dass die Weiterzucht mit betroffenen Tieren dieser Rasse als höchst problematisch einzustufen ist, da ein Züchter davon ausgehen muss, dass Tiere, die er durch seine Zucht in die Welt setzt, erheblich und andauernd Schmerzen ertragen müssen oder leiden werden. Dies ist bereits dann inakzeptabel, wenn zumindest einer der im gegenständlichen Merkblatt genannten zuchtbedingten Defekte in den Belastungskategorien 2-3 bei mindestens einem der von ihm gezüchteten Tiere in vorhersehbarer Weise eintritt, wobei „vorhersehbar“ erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann vorliegen, wenn sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen erwartbar auftreten.
6.Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Gen-Teste, ggf. durchschnittlicher Inzuchtkoeffizient für die Rasse (COI), ggf.durchschnittlicher Heterozygotie Wert
Osteochondrodysplasie
Der Erkrankung liegt eine Punktmutation im TRPV4-Gen zugrunde. Die c.1024G>T-Mutation wurde im TRPV4-Gen bei allen Scottish-Fold-Katzen mit Faltohren bei genetischen Untersuchungen nachgewiesen, die somit bestätigten, dass diese Mutation mit den Faltohren assoziiert ist. Die Mutation wird unvollständig dominant vererbt. Wie im Fazit unter Punkt 5 bereits beschrieben, ist es auch möglich, dass nicht alle Tiere die typischen Kippohren aufweisen, sondern normal stehende Ohren haben, obwohl diese Tiere ebenso von Osteochondrodysplasie betroffen sind und sie weitervererben können. Eine Kopie der zugrundeliegenden TRPV4-Variante kann auch in Mischlingskatzen, bei denen ein Elternteil eine Scottish Fold war, nachgewiesen werden.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand (2025) steht derzeit keine Methode zur Verfügung, im Einzelfall anhand des Genotyps vorherzusagen, ob es bei den Nachkommen zu einer Form der Scottish-Fold-Osteochondrodysplasie kommt oder nicht. Die Zucht mit einer phänotypischen Scottish-Fold-Katze oder merkmaltragenden Designer-Katze sollte daher unbedingt unterbleiben. Ein Gentest ist verfügbar.
Brachycephalie
Das BMEL führt im Qualzuchtgutachten von 1999 die Vermutung an, dass es sich hierbei um einen polygenen Erbmodus mit Schwellencharakter und möglicher Heterogenie handelt. Bei Perserkatzen konnten zwei Kandidatengene auf dem Chromosom A2, CNTN6 und CHL1, in homozygoten Regionen identifiziert werden.
Polycystic Kidney Disease (PKD)
Die PKD unterliegt einem autosomal-dominanten Erbgang. Die Mutation betrifft das PKD-1-Gen. Ein Gentest ist verfügbar.
Weitere für die Rasse verfügbare Genteste
Progressive Retinaatrophie (pd-PRA)
Skeletale Dysplasie
Autoimmunes lymphoproliferatives Syndrom (ALPS)
7. Diagnose-weitergehende Untersuchungen
Die allgemeine klinische Untersuchung und Anamneseerhebung sind selbstverständlich Ausgangspunkt für jede weiterführende Diagnostik.
Osteochondrodysplasie
Radiologische Untersuchungen, wie röntgenologische oder MRT-Aufnahmen des Bewegungsapparates, dienen der genaueren Beurteilung und der Darstellung von osteochondrodysplastischen Regionen (Tarsal-, Karpal-, Metatarsal-, Metakarpalknochen sowie Phalangen). Histopathologische Untersuchungen des proliferierten Knochengewebes können ggf. differentialdiagnostisch in Verbindung mit der vorgestellten Rasse, der Krankengeschichte und vorhandener Klinik sowie radiologischen Untersuchungsergebnissen die Verdachtsdiagnose bestätigen. Indirekt kann eine Verdachtsdiagnose durch eine Verbesserung des Allgemeinbefindens nach Gabe eines nicht-steroidalen Antiphlogistikums (diagnostische Therapie) oder Nahrungsergänzungsmittels zur Unterstützung des Knorpels gestützt werden. Zur Sicherung der Diagnose kann ein Gentest durchgeführt werden.
Brachycephalie und brachycephales obstruktives Atemwegssyndrom (BOAS)
Anatomische Abweichungen, wie stenotische Nasenlöcher, können mittels Adspektion untersucht werden. Unter Sedation oder Narkose kann die Maulhöhle und der Larynx mittels Endoskopie genauer untersucht oder eine Rhinoskopie durchgeführt werden. Ein CT des Schädels gibt weiteren Aufschluss zu den vorliegenden Veränderungen. Röntgenologische Untersuchungen des Thorax veranschaulichen mögliche Veränderungen der Trachea, der Lunge und des Zwerchfells. Vor allem die endoskopische Untersuchung der oberen Atemwege ist notwendig, um die Strukturen besser beurteilen zu können, als es durch alleinige Adspektion möglich ist. Zur Überprüfung der Durchgängigkeit des Tränennasenkanals eignet sich der Jones-Test. Schöll empfiehlt zur Einschätzung der Schwere der brachycephalen Erkrankung und zur Einschätzung der Lebensqualität ein Schema nach Schlueter et al. (2009). Hierzu wird die individuelle Katze anhand der vorliegenden anatomischen Veränderungen und Klinik einem Brachycephaliegrad zugeordnet (Grad I – mild bis Grad IV – schwer).
Polycystic Kidney Disease (PKD)
Die Polyzystische Nierenerkrankung lässt sich durch eine Ultraschalluntersuchung des Bauchs, bildgebende Verfahren wie CT oder MRT sowie durch Blutuntersuchungen diagnostizieren. Ein Gentest ist ebenfalls möglich, spielt aber in der Regel eine eher untergeordnete Rolle, wenn bereits klinische Symptome vorliegen.
Augenerkrankungen
Es sollte eine vollständige ophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden, inklusive Schirmer-Tränentest, Tonometrie, Ophthalmoskopie und weiterer diagnostischer Verfahren. Zur Untersuchung des Tränennasenkanals kann der Jones-Test durchgeführt werden. Ein Gentest auf Progressive Retinaatrophie kann durchgeführt werden.
8. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen
Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der individuelle genomische Inzuchtkoeffizient eines Tieres und die Eigenschaft als Trägertier für Risiko- Gene.
a) notwendig erscheinende Anordnungen
Zuchtverbot gem. § 11b TierSchG für Tiere mit vererblichen/zuchtbedingten Defekten, insbesondere für alle Katzen mit charakteristischer Ohrveränderung und für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 3.
Ausstellungsverbot mindestens für alle Tiere mit sichtbaren Defektmerkmalen wie z.B. ausgeprägte Brachycephalie, insbesondere auch Faltohren (als äußerlich sichtbares Zeichen des Gendefektes).
b) mögliche Anordnungen
- Anordnung zur dauerhaften Unfruchtbarmachung (Kastration) gemäß 11b (2) TierSchG. Hinweis: Nur die chirurgische Kastration (bei weiblichen Katzen eine Ovariohysterektomie) ist als tierschutzgerechte Maßnahme anzuwenden, weil die medikamentöse Therapie unzuverlässig und bei Langzeitanwendung mit Nebenwirkungen behaftet ist.
- Anordnung zur Durchführung von Gentests beider zur Zucht vorgesehenen Partner
Bitte beachten:
Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.
9. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung
a) Deutschland
Aus tierschutzrechtlicher Sicht sind Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/ Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.
Das Verbot des § 11b TierSchG greift nicht nur, wenn mit Tieren gezüchtet wird, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufweisen, d. h. Merkmalsträger sind (=erkrankte Tiere), sondern auch, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben kann, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen können. d.h. Anlageträger sind, ohne selbst erkrankt zu sein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG 4. Aufl. § 11b Rn. 6 mit Nachweis auf Binder; vgl. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 11b Rn. 14 mit Verweis auf BT-Drs. 13/7015, 22; BT-Drs. 17/10572, 31). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der ein umfassendes Unterbinden der Qualzucht bereits mit der Novelle in der 13. Wahlperiode anstrebte (BT-Drs. 13/7015, 22: Ausweitung von rein körperlichen Mängeln auf Verhaltensstörungen und mögliche Folgen beim Versuch der Korrektur). Diesen Vorgaben folgt die Rechtsprechung in Bezug auf Anlageträger (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.07.18 – 1 A 52.16 Rn. 85; VG Dresden, Beschl. v. v. 20.12.21 – 6 L 646.20 – S. 18, weißer Dobermann, Albinismus) und die gesetzgeberische Intention, Qualzucht umfassend zu verhindern (VG Berlin Urteil v. 23.09.15 – 24 K 202.14 mit Anm. Kröner u.a. – beck-online, ZUR 2016, 181, 183; VG Hamburg, Beschl. v. 04.04.18 – 11 E 1067.18 Rn. 56).
– Ein wichtiges Indiz für einen erblichen Defekt ist, dass eine Erkrankung oder Verhaltensabweichung bei verwandten Tieren häufiger auftritt als in der Gesamtpopulation Gegen einen Schaden spricht nicht, dass sich die Rasse oder Population über längere Zeit als lebensfähig erwiesen hat (vgl. Lorz/Metzger § 11b Rn. 12).
– Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG 4. Aufl. 2023 § 11b Rn. 6). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann.
– Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14; vgl. im Ergebnis auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. 2019 § 11b Rn. 14).
Begründung:
Gem. §11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.
- erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).
Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 20).
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).
Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moriz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52).
Die Zucht von Scottish-Fold-Katzen erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch die einzelnen oder mehreren unter Ziffer 5 im Detail erläuterten Schäden, Schmerzen und Leiden aufgrund von:
- Osteochondrodysplasie (hierzu im Weiteren begründet s.u.)
- Brachycephalie
- Brachycephales obstruktives Atemwegssyndrom (BOAS)
- Polyzystische Nierenerkrankung/Polycystic Kidney Disease (PKD)
- Augenerkrankungen (Exophthalmus, Entropium, Hornhautulzera)
Bereits im sogenannten Qualzuchtgutachten wird in Kap. 2.1.2.1.3. ein Zuchtverbot für Katzen mit Fd-Gen-determinierten „Kippohren“ empfohlen.
Die bei den Scottish Fold rassetypischen Kippohren werden durch einen Gendefekt erzeugt, der bei einem Viertel der Nachkommen zu osteodystrophischen Skelettveränderungen führt. Diese Veränderungen, die bereits im Alter von wenigen Monaten beginnen können, sind fortschreitend, nicht heilbar und die damit einhergehenden Schmerzen und Leiden kaum therapierbar. Skelettdeformationen sind ohne Frage mit dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden und beeinträchtigen die Tiere nicht nur z.T. erheblich in ihrer Bewegung und damit Lebensqualität, sondern beeinflussen, je nach Schweregrad, auch die Lebenserwartung der Tiere. Aufgrund des zuchtbedingten Knorpeldefekts sind auch die Gelenkknorpel beeinträchtigt und typische Verhaltensweisen wie springen, jagen, rennen etc. sind erschwert und damit das Ausleben von artspezifischen Verhalten nicht oder nur eingeschränkt unter Schmerzen möglich. Dies führt zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und somit zu Leiden i.S.v. § 11b TierSchG bei den entsprechenden Tieren (Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG § 1, Rn. 20,22).
Konsequent führte das VG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2019, AN 10 K 18.00952, aus, dass Scottish-Fold-Katzen fast immer unter Osteochondrodysplasie, einer Knochen- und Knorpel-Erbkrankheit leiden, die zu schmerzhaften Deformationen und Fehlbildungen führt und u.a. das Bewegungs- und Sozialverhalten einschränkt.
Bei den Ohren der Katze handelt es sich um ein Körperorgan, das für das artgerechte Verhalten des Tieres von nicht unerheblicher Bedeutung ist und bestimmte Funktionen zu erfüllen hat. Diese zuchtbedingten Veränderungen sind mit einer erheblichen Einschränkung des arteigenen Ausdrucks- und Kommunikationsverhaltens verbunden, da Ohren als Signalgeber bei sozialen Kontakten dienen (vgl. Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 11b, Rn. 18). So führt auch das VG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2019, AN 10 K 18.00952, aus: Scottish-Fold-Katzen leiden an sog. Faltohren. Katzen nutzen ihre Ohren u.a. um Erregung, Aufmerksamkeit, Abwehr und Aggression auszudrücken. Bei den abgeknickten Ohren ist diese Form des Ausdrucks nicht mehr möglich, was einen dauerhaften Schaden darstellt.
Zur rechtlichen Begründung der Einordnung der Brachycephalie als Qualzucht siehe https://qualzucht-datenbank.eu/merkblatt-katze-brachycephalie/).
Daneben ist zu beachten, dass sich die Beschreibung und Beurteilung in diesem Merkblatt auf sichtbare Symptome einer Qualzucht bezieht. Bei einem großen Teil dieser Tiere sind zusätzliche verdeckte Defekte und Dispositionen vorhanden, die durch zusätzliche Untersuchungen und/oder Gentests detektiert werden können. So sind z.B. neben den sichtbaren Veränderungen am Ohr bei Scottish-Fold-Katzen auch Missbildungen anderer Ohrstrukturen beschrieben.
Scottish Fold ist damit als Defekt-/Qualzucht im Sinn des § 11b TierSchG zu klassifizieren. Züchterische Erkenntnisse lassen nicht nur erwarten, dass bei den Nachkommen mit Schmerzen, Leiden und Schäden verursachenden Einschränkungen gerechnet werden muss – es muss auch als erwiesen angesehen werden, dass ein mehr oder weniger großer Anteil der Nachkommen mit nicht unerheblichen Einschränkungen des Wohlbefindens wird leben müssen.
Das Zuchtverbot erstreckt sich dabei auch auf Verpaarungen, die heterozygote Merkmalsträger hervorbringen oder hervorbringen können, wenn auch bei den heterozygoten Nachkommen das Erbmerkmal mit dem Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden verknüpft ist oder verknüpft sein kann. Wird bei der Scottish-Fold-Katze ein Nichtmerkmalsträger mit einem heterozygoten Merkmalsträger verpaart, erhalten 50% der Nachkommen das mutierte Gen und erkranken somit (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2019, AN 10 K 18.00952).
Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen, wenn man die jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwarten kann.
Bitte beachten Sie auch die Begründung des Gerichtsbeschlusses des VG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2019, AN 10 K 18.00952 und des Urteils des VG Ansbach vom 16.11.2020 – AN 10 K 19.00988.
b) Österreich
Katzen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen.
Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.
*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.
Die Zucht mit Katzen, die unter Defektmerkmalen und den damit verbundenen Problemen leiden oder dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich sind eindeutig und schließen Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, von der Zucht sowie auch von Erwerb oder Ausstellung aus. Einzelne Rassen werden im Gesetz nicht angeführt.
Bei der Rasse ,,Scottish Fold“ sind anhand der Kippohren die Qualzuchtmerkmale für den Züchter leicht zu erkennen. Die damit verbundenen Knorpelschäden, die zu Schmerzen, Schäden und Leiden führen, sind vorhersehbar.
c) Schweiz
Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV)). Katzen mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können.
Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, degenerative Gelenksveränderungen/Spondylose, Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen auf die Zahnstellung, Atemfähigkeit und die Lage der Augen, Fehlfunktion des Hörapparates wie Taubheit, Progressive Retinaatrophie (PRA) und Persistierendes Entropium werden ausdrücklich erwähnt.
Zudem werden gemäß Art. 10 TSchVZ einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).
d) Niederlande
Es ist in den Niederlanden gemäß Artikel 3.4. „Zucht mit Haustieren” des Tierhalter-Dekrets verboten, Katzen zu züchten, die einen besonderen Zustand oder ein äußeres Merkmal aufweisen, das die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres oder seiner Nachkommen beeinträchtigen kann. Die Zucht mit einer (Scottish) Fold-Katze verstößt gegen Artikel 3.4 des Tierhalter-Dekrets. Dies gilt auch für Kreuzungen, bei denen diese Genveränderung an die Nachkommen weitergegeben werden kann.
e) Norwegen
Die nationale Veterinärbehörde in Norwegen hat die Aufgabe, Leitlinien zu bestehenden Gesetzen bereitzustellen.
Im Jahr 2021 bat die Norwegian Society for Protection of Animals (NSPA) die Regierungsbehörde um eine offizielle Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Zucht von Scottish Fold. Die Regierungsbehörde erklärt 2023 in ihrer Antwort, dass „die Zucht von Katzen mit Faltohren gegen das Tierschutzgesetz verstößt“.
Die Zucht von Scottish Fold ist gemäß Abschnitt 25 des norwegischen Tierschutzgesetzes verboten.
Ausführliche rechtliche Bewertungen, weitere Literaturangaben und/ oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
10. Relevante Rechtsprechung
1. Deutschland: VG Ansbach, Beschluss vom 04.03.2019 – AN 10 K 18.00952
VG Ansbach, Urteil vom 16.11.2020 – AN 10 K 19.00988
2. Österreich: BH Innsbruck Straferkenntnis vom 21.06.2022: IL/309210011951
3. Schweiz: Strafverfahren in Zürich (D-2/2013/3829) wurde eingestellt, über weiteren Verlauf ist nichts bekannt.
4. Niederlande: Zuchtverbot seit 2014, in Kraft gesetzt 2019. Ab 01.01.2026 auch Haltungsverbot
5. Belgien: Zuchtverbot seit 01.10.2021, in der Stadt Brüssel bereits seit 2019.
6. Norwegen: Es wurden Strafanzeigen gegen zwei Scottish-Fold-Züchter eingereicht, die jedoch beide eingestellt wurden. Das bedeutet, dass es in Norwegen bisher keine Strafverfahren gegen Züchter von Scottish-Fold-Katzen gibt.
11. Anordnungsbeispiel vorhanden?
Ja.
Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
12. Zuwendungen und Förderungen
13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links
An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.
Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.
Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.
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