Merkblatt Hund Robinow-Like Syndrom

Tierart: Hund
Defekt: Robinow-Like Syndrom
QUEN-Merkblatt Nr. 24
Bearbeitungsstand: 21.04.2024
Tierart: Hund
Defekt: Robinow-Like Syndrom
QUEN-Merkblatt Nr. 24
Bearbeitungsstand vom 21.04.2024

1. Beschreibung des Merkmals

Das RobinowSyndrom (RS) ist ein sehr seltenes, angeborenes Fehlbildungssyndrom beim Menschen, welches durch verkürzte Gliedmaßen und Anomalien von Kopf, Gesicht sowie kardialen, oralen und urogenitalen Anomalien gekennzeichnet ist.

Ein genetisches wie auch in seinen morphologischen Veränderungen äquivalentes Krankheitsbild des Robinow-Syndroms wurde 2018 auch beim Hund identifiziert. Es wird Robinow-like Syndrom genannt und geht ebenfalls mit verkürzten Gliedmaßen und diversen Anomalien einher. Auffallend sind vor allem Missbildungen des Schädels und der Wirbelkörper. Dabei ist der Schädel sehr breit und das Gesicht ist abgeflacht. Damit verbunden ist ein besonders kurzer harter Gaumen und eine verkürzte Schädelbasis bei gleichzeitig jedoch regulärer Größe des weichen Gaumens, was ein Missverhältnis der Weichteilstrukturen innerhalb des Schädels zur Folge hat. Dies in Kombination mit verengten Nasenlöchern, wie sie durch diese Stauchung bedingt sein können, kann zu dem für brachycephale Hunde bekannten Brachycephalen Obstruktiven Atemwegssyndrom (BOAS) führen. Beim Menschen wird eine breite flache Nasenwurzel und nach vorne gerichtete Nasenlöcher beschrieben, die auch zu einer Verlegung der Nasengänge mit Behinderung der Nasenatmung führen könnten.
Weiter werden mit diesem Merkmal Wirbelmissbildungen wie Blockwirbel, dorso-laterale Hemivertebrae, laterale Hemivertebrae, Schmetterlingswirbel, Keilwirbel, Übergangswirbel, Spondylose und abnorm verkürzte Wirbel in Verbindung gebracht. Missgebildete, miteinander verwachsene oder fehlende Schwanzwirbel können zu einer verkürzten oder sogenannten Korkenzieherrute führen.

2.1 Bild 1

French Bulldog. Foto: iStock/jang jongseok

2.1 Bild 2

Bulldog. Foto: QUEN-Archiv

Weitere Fotos finden Sie hier (Bild anklicken):

3. Betroffene Hunderassen

Genetisch fixiert ist dieses Syndrom bei Bulldog und French Bulldog, hohe Allelfrequenz beim Boston Terrier. Der Phänotyp des reinerbigen Genotyps trägt zum Zuchtziel bei.

Vereinzelt homozygotes Auftreten bei American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Pit Bulls. Heterozygotie bislang nachgewiesen bei American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Mischling, Bordeauxdogge, Old English Bulldog, American Bulldog und Shih Tzu.

4. Vorkommen bei anderen Tierarten oder Mensch

Mensch: Robinow-Syndrom/Fetal face-Syndrom.

5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome

Schädelmissbildungen:

Verkürzte und verbreiterte Maxilla, verbreitertes Os frontale, stärkere Biegung des Os zygomaticum.

Brachyzephales Obstruktives Atemnot-Syndrom (BOAS) und damit ggf. verbunden Thermoregulationsstörungen, Schlafstörungen, Magen-Darm Erkrankungen, Hiathushernien.

Ohren- (Otitis media z.B. durch Flüssigkeitsansammlungen im Mittelohr) und Zahnerkrankungen, Gebissfehlstellungen.

Augenerkrankungen und –verletzungen.

Wirbelmissbildungen: Halbwirbel, Keilwirbel, Schmetterlingswirbel, verwachsene Wirbel.

Myelopathie durch Spinalkanalstenose.

Diskushernien.

Spinale Arachnoiddivertikel (SAD): Konsekutive Funktionsbeeinträchtigung durch neurologische Störungen, Kot- und Urinabsatzstörungen.

Screw Tail: Nicht funktionale, verkürzte, verkrüppelte Rute.

Kommunikation und Verhalten:

Hunde kommunizieren u.a. visuell mit anderen Individuen, indem sie die Position verschiedener Körperteile verändern. Die Steuerung durch willkürliche Muskeln ermöglicht es Hunden, eine breite Palette Körperhaltungen und Positionen von Körperteilen zu zeigen, die verschiedene Informationen über den inneren Zustand und die Absichten des Signalgebers vermitteln.

Der Mensch hat durch künstliche Selektion über viele Jahre hinweg Veränderungen in der Anatomie und Morphologie von Hunden bewirkt, die die Fähigkeit mehrerer Rassen, soziale Signale zu geben, reduziert haben. So haben beispielsweise brachycephale Hunde die Flexibilität verloren, verschiedene Gesichtsausdrücke zu zeigen und Hunde mit permanent aufgerichteten Ohren oder sehr kurzen Schwänzen können einen Teil ihres Verhaltensrepertoires nicht zeigen, das normalerweise durch diese anatomischen Strukturen zum Ausdruck gebracht wird.

Kyphosen:

Risikofaktor für Entwicklung von Intervertebral Disc Extrusion IVDD bei French Bulldogs.

Signifikant erhöhtes Risiko für das Auftreten von neurologischen Symptomen in Zusammenhang mit einer Wirbelkörperanomalie am zwölften Brustwirbel bei French Bulldogs.

Hohe Inzidenz von neurologischen Symptomen bei French Bulldogs. Davon waren spinale Erkrankungen die häufigste Ursache, und hiervon wiederum Bandscheibenvorfälle vom Hansen Typ I die am häufigsten diagnostizierte Erkrankung.

Form und Anzahl der Wirbelkörpermissbildungen lassen keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Fehlen von Bandscheibenvorfällen bei French Bulldogs zu. Wirbelmissbildungen sind selten die direkte Ursache für klinische Symptome bei French Bulldogs, sie können aber zur Entwicklung anderer spinaler Erkrankungen wie IVDD führen. Daraus kann gefolgert werden, dass auch die Selektion auf eine niedrige Zahl an Wirbelmissbildungen (z.B. durch die röntgenologische Diagnose von Keilwirbeln als zuchthygienische Maßnahme) keine zuverlässige Methode zur Verringerung des Risikos von Bandscheibenvorfällen und anderen neurologischen/spinalen Erkrankungen darstellt.

Sonstige mögliche Probleme:

Hauterkrankungen:  Faltenbildung mit konsekutiver Intertrigo (insbesondere in Gesicht, um die Rute und das weibliche Genitale), Verlegungen des Tränen-Nasen-Kanals, Geburtsschwierigkeiten.

Möglicherweise besteht auch ein Zusammenhang mit Herz- und oralen Missbildungen wie Lippen- oder Gaumenspalte. Darüber hinaus haben kleine brachycephale Rassen, meist wegen ihrer gesundheitlichen Probleme eine wesentlich kürzere Lebenserwartung als ihre länger köpfigen Artgenossen.

Fazit: Auch wenn die skelettalen Missbildungen erblich bedingt sind, führen sie oft erst im weiteren Verlauf des Lebens bzw. indirekt zu Problemen (Bandscheibenvorfälle etc.). Dies führt dazu, dass Belastungen/röntgenologische Befunde im jüngeren Alter noch als gering bzw. nicht vorhanden eingestuft werden und in Unkenntnis der genomischen Verhältnisse Zuchtzulassungen erteilt werden. Treten später durch das Robinow-like-Syndrom direkt oder indirekt verursachte Schmerzen, Leiden und Schäden auf, wurde die betreffende Hündin/der betreffende Rüde oft schon zur Zucht eingesetzt.

Zu beachten ist insbesondere, dass bei den Rassen Bulldog und French Bulldog sowie bei einem großen Teil der Boston Terrier nur reinerbige Zuchtpartner zur Verfügung stehen.

6. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau, daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen.

Die Belastungen, welche durch Zuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend (Art. 4 TSchZV, Schweiz).

Kategorie 0 (keine Belastung): mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.

Kategorie 1 (leichte Belastung): eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.

Kategorie 2 (mittlere Belastung): mit diesen Tieren darf nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Kategorie 3 (starke Belastung): mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.

Physisch:

Es kommt in der Regel durch anatomische Missbildungen an verschiedenen Organen zu Einschränkungen diverser Körperfunktionen wie der Atmung, Thermoregulation, Defäkation, Fortpflanzung (Deckakt, Geburt), Bewegungsablauf, und zu neurologischen Störungen und Beeinträchtigung von Visus und Gehör (durch Otitis media). Durch Behinderung der Atmung kommt es sehr häufig auch zu Schlafstörungen (Insomnie). Eine durch das obstruktive Atemwegssyndrom begründete erhöhte Druckbelastung beim Atemvorgang führt zu einer Gewebeschädigung der beteiligten Organe. Durch Synkopen (Bewusstlosigkeit z.B. nach Hyperventilation), können Hirnschäden verursacht werden. Beeinträchtigte Thermoregulation führt häufi89g zum Hitzschlag. Diese Merkmale können einzeln oder in Kombination auftreten und beeinträchtigen die Ventilationsfunktion (Luftaustausch), was zu unterschiedlich lauter, schnarchender Atmung, reduzierter Belastbarkeit, Überhitzung und – potenziert bei hohen Umgebungstemperaturen – zu hochgradiger Atemnot, Zyanose und zum Kollaps bis hin zu schweren Synkopen (Bewusstlosigkeit) mit Todesfolge führen kann. Viele Tiere haben sogar bereits beim Fressen Probleme, da sie während der Futteraufnahme nicht ausreichend Luft holen können.

Die Zunge ist bei vielen Tieren im Verhältnis zur Maulhöhle viel zu groß, häufig kommt es zu Zahnfehlstellungen. Das zu lange und oft extrem verdickte Gaumensegel verursacht oft durch Reizung von Larynx/Pharynx zusätzlich Brechreiz und Erbrechen. Die Knorpel in Kehlkopf und Luftröhre sind häufig sehr weich und können kollabieren. Zahnfehlstellungen bzw. –ausfall sowie eine Erweiterung der Speiseröhre vor dem Herzen können vorkommen.

Psychisch: 

Leiden durch eingeschränkte Kommunikation: Gesichtsfalten, stark verkürzter Fang, funktionseingeschränkte bis funktionslose, verkürzte Rute. Siehe dazu auch Merkblatt Nr. 5 (Hund Rute), Nr. 23 (French Bulldog) und Nr. 8 (Brachycephalie).

Schmerzen und Leiden z.B. bei Bandscheiben-Schäden durch Folgen der anatomischen Missbildungen und Angst z.B. bei Atemnotsyndrom. Atemnot führt zu Angst und wird als schweres Leiden eingestuft. Durch atemnotbedingte Schlaflosigkeit wird dieser Angst-Zustand noch verstärkt.

Belastungskategorie: 3 bei reinerbigem Genotyp und/oder Brachycephalie.

Belastungskategorie: 2 bei heterozygotem Genotyp unter der Voraussetzung, dass keine weiteren sichtbaren oder verdeckten Defekte vorliegen (insbesondere verkürzte/verkrüppelte Rute, HD, ED oder Wirbelmissbildungen).

7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Genteste, ggf. Coefficient of Inbreeding (COI)

Frameshift Deletion im DVL2 Gen (Dishevelled segment polarity protein 2); rezessiver Erbgang für kaudale Wirbelmissbildungen, unvollständige und variable Penetranz für Brustwirbelmissbildungen (bei den reinerbig fixierten Rassen Bulldog und French Bulldog, sowie fraglich auch beim Boston Terrier höher als bei Rassen mit niedriger Allelfrequenz, vermutlich aufgrund gezielter Selektion auf Schädelmissbildung (extreme Brachycephalie) und Wirbelsäulenmissbildung („schraubenförmige Rute“, „Knickrute“ und „Knotenrute“).

Die Penetranz des reinerbigen Genotyps für Brustwirbelmissbildungen wird für die drei Rassen French Bulldog, Bulldog und Boston Terrier mit 45-100% angegeben, für Missbildung der Schwanzwirbel mit 100%.

Maternale Effekte auf DVL2 werden diskutiert, spielen aber bei Rassen, die auf die genetische Variante fixiert sind, keine praktische Rolle, da ohnehin alle Zuchttiere reinerbig für die Variante sind.

Alle oben genannten Rassen weisen für die Mutation von BMP3 eine hohe Frequenz auf, was auf eine Homozytogie hinweisen könnte. Weitere genetische Varianten, die mit Brachycephalie assoziiert sind und bei Bulldogs und French Bulldogs homozygot vorliegen, befinden sich unter anderem auf den Genen SMOC2 und BMP3.

Eine genetische Variante im Retrogen FGF4 auf Chromosom 12 (CDDY) ist außerdem verantwortlich für Chondrodystrophie und IVDD (Intervertebral Disc Disease) Typ I und kommt bei French Bulldogs vor. Der Erbgang ist unvollständig dominant.

8. Diagnose – notwendige Untersuchungen vor Zucht oder Ausstellungen

Diagnose: Verdachtsdiagnose anhand Rassezugehörigkeit/pathognomonischer Phänotyp; Absicherung ggf. durch Gentest. Bei Nachweis der DVL2-Variante im homozygoten oder heterozygoten Zustand entfällt die Notwendigkeit weiterer Röntgen- oder CT- Untersuchung bei sonst symptom- (nicht merkmalsfreien) Hunden, da diese Tiere ohnehin weder ausgestellt werden dürfen noch mit ihnen gezüchtet werden darf.

Notwendige Untersuchungen vor Zucht und Ausstellung:

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Zuchtordnungen und Vorgaben zu Untersuchungspflichten von Hundezucht-Vereinen oder Verbänden vor Ausstellungen um Äußerungen handelt, die im Gegensatz zu tierschutzrechtlichen Normen (§11b TierSchG und §10TierSchHuVO) keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

Bulldogs, French Bulldogs und Boston Terrier besitzen einen breiten Kopf, eine kurze Schnauze, weit auseinanderliegende Augen und Anomalien der Wirbelknochen und der Rute. Diese drei Rassen haben verkürzte und ggf. geknickte Schwänze („Screw-Tail“) als einzigartiges leicht zu erkennendes gemeinsames Merkmal.

Insofern begründet bei den drei genannten Rassen bereits das Aussehen der Tiere durch den sichtbaren Schaden das Ausstellungsverbot und zusätzlich den Verdacht auf das Vorliegen des Robinow-like Syndrom, das durch einen Gen-Test verifiziert werden kann.

Bei Nachweis von DVL2-Variante im homozygoten oder heterozygoten Zustand bei anderen Rassen (American Pitbull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Shih Tzu, American Staffordshire Terrier, Bordeauxdoggen, Old English Bulldog  und American Bulldog), ist der Gen- Test evtl. für eine Zuchtplanung von Interesse, kann aber im Verdachtsfall als erstes milderes Mittel eingesetzt werden, um weitere, für das Tier belastendere Untersuchungen wie Röntgen- oder CT, zu  vermeiden, da Tiere beim Vorliegen der genetischen Variante weder ausgestellt werden dürfen noch mit ihnen gezüchtet werden darf.

Hunde mit einer Brachycephalie siehe ggf. Merkblatt Nr. 8 (Brachycephalie).

Hunde mit verkrüppelter Rute: siehe ggf. Merkblatt Nr. 5 (Hund Rute)

9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres und die Eigenschaft als Träger von Risiko-Genen. Zur Erläuterung der Belastungskategorien siehe Punkt 6.

a) notwendig erscheinende Anordnungen

     1. Zuchtverbot: Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1 iVm § 11b Abs. 1.

Die Verpaarung reinerbiger Hunde sowie Trägertiere miteinander ist zu untersagen, da züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass bei den Nachkommen erblich bedingt Körperteile (zB. Schädel, Wirbelsäule, Rute und Extremitäten) umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Es liegt ein Körperschaden vor, der je nach Ausprägungsgrad mit Leiden und Schmerzen unterschiedlicher Intensität verbunden ist. Zuchtverbot aber auch bei heterozygoten Tieren mit entsprechendem Phänotyp. 

    2. Ausstellungsverbot für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 2 oder 3. 

        Ausstellungsverbot für alle Tiere mit DVL2-Variante im homozygoten oder heterozygoten Zustand.

Mit Tieren, die Defekte/Merkmale tragen, die gemäß dem Schweizer Modell der Belastungsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf weder gezüchtet werden, noch dürfen diese Tiere ausgestellt werden. Die Ausstellung dieser Tiere ist – auch im Licht von Art. 20a GG – nach § 16 Abs. 1 S. 1 iVm § 10 TierSchHundeV zu untersagen.

b) mögliche Anordnungen (bei Unzuverlässigkeit der Tierhaltenden notwendig)

Anordnung der Unfruchtbarmachung (Sterilisation/ Kastration) nach § 11b Abs. 2 TierSchG. § 11b Abs. 2 enthält die ausdrückliche Ermächtigung an die Behörde, das Unfruchtbarmachen anzuordnen und ist damit eine für eine solche Anordnung ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Im Gegensatz dazu enthalten § 11b Abs. 1 TierSchG und § 10 TierSchHundeV nur den Ausspruch „es ist verboten“. Die Anordnung kann daher nach §16a Abs 1 Satz  iVm §11b Abs.2  TierSchG erfolgen.

Der Gesetzgeber sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verbot nach § 11 b Abs. 1 TierSchG das Unfruchtbarmachen als im Regelfall gebotene Maßnahme an (VG Ansbach, Beschl. v. 4. 3. 2019, AN 10 K 18.00952, juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 23. 9. 2015, 24 K 202.14, juris Rn. 45; Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG 4. Aufl. 2023 § 11b Rn.31; Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. 2019 § 11b Rn. 15). Die Maßnahme ist insbesondere auch verhältnismäßig als mildestes Mittel; eine gleichermaßen effektive Methode zur Erreichung des Ziels des § 11b TierSchG, Qualzucht umfassend zu verhindern (vgl. BT-Drs. 17/10572, 31), besteht nicht. Dies gilt auch, wenn ein Tier mit einem rezessiven Gen mit einem freien Tier verpaart werden soll.

c) mögliche zusätzliche Anordnungen 

z.B. Ermittlung des individuellen COI der Zuchtpartner und grafische Darstellung der Werte des Hundes im Verhältnis zur Rasse (Heterozygotiewert). Ggf. durch das untersuchende Labor Darstellung der relativen genetischen Distanz der Hunde zueinander (PCoA- Plot).

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder  dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

a) Deutschland

Zuchtverbot: Aus tierärztlicher Sicht sind Hunde mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.

Es ist zu beachten, dass das Zuchtverbot nicht nur dann greift, wenn mit Tieren gezüchtet wird, die selbst qualzuchtrelevante Merkmale aufweisen (Merkmalsträger), sondern auch dann, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier Merkmale vererben kann, die bei den Nachkommen zu einer der nachteiligen Veränderungen führen können (Anlageträger; insbesondere Tiere, die bereits geschädigte Nachkommen hervorgebracht haben; vgl. Binder § 5 ÖTSchG zu Z 1).

 – Ein wichtiges Indiz für einen erblichen Defekt ist, dass eine Erkrankung oder Verhaltensabweichung bei verwandten Tieren häufiger auftritt als in der Gesamtpopulation. Gegen einen Schaden spricht nicht, dass sich die Rasse oder Population über längere Zeit als lebensfähig erwiesen hat (vgl. Lorz/Metzger § 11b Rn. 12).

 – Das Verbot gilt unabhängig von der subjektiven Tatseite, also unabhängig davon, ob der Züchter selbst die Möglichkeit der schädigenden Folgen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Lorz/Metzger § 11b Rn. 4). Wegen dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes kann er sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse oder Erfahrungen berufen. Man hat nicht auf die bei ihm tatsächlich vorhandenen Kenntnisse abzustellen, sondern auf diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen, die von einem sorgfältigen Züchter der jeweiligen Tierart erwartet werden können. 

 – Vorhersehbar sind erbbedingte Veränderungen bei den Nachkommen auch dann, wenn ungewiss ist, ob sie erst nach einem Generationensprung in späteren Generationen auftreten (vgl. Goetschel in Kluge § 11b Rn. 14).

Bei den Rassen  Bulldog und French Bulldog, sowie bei einem großen Teil der Boston Terrier stehen nur reinerbige Zuchtpartner zur Verfügung und es ist demnach eine Weiterzucht der Rasse nicht mehr möglich.

Begründung: Erkenntnisse lassen erwarten, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG). In diesem Fall liegen immer mehrere durch den Genotyp bewirkte Körperschäden vor (Robinow like Syndrom) und ist der Genotyp selbst als Körperschaden zu werten;
  • mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG), z.B. Nichtausübenkönnen von Verhaltensweisen des angeborenen Verhaltensrepertoires, fehlende oder eingeschränkte Fähigkeit zur innerartlichen Kommunikation infolge einer fehlenden, verkrüppelten oder sonst funktionseingeschränkten Rute oder adäquaten Gesichtsmimik;
  • die Haltung in der Regel früher oder später nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG); dies ist zB der Fall bei erwartbaren Schäden Leiden und Schmerzen in höherem Lebensalter, die auf die gewünschte veränderte Körperformation zurück zu führen sind, insbesondere an der Wirbelsäule und an den Gelenken; es ist weiter der Fall, wenn die Körperformation bei weiblichen Tieren zu Geburtsschwierigkeiten durch feto-pelvines Missverhältnis führt.

Die Zucht von Tieren mit einem oder mehreren der oben beschriebenen Defekte erfüllt damit den Tatbestand der Qualzucht.

Ausstellungsverbot: für alle Tiere mit Defekten der Belastungskategorie 2 oder 3 und für alle Tiere mit DVL2-Variante im homozygoten oder heterozygoten Zustand.

Mit Tieren, die Defekte/Merkmale tragen, die gemäß dem Schweizer Modell der Belastungsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf weder gezüchtet werden, noch dürfen diese Tiere ausgestellt werden. Die Ausstellung dieser Tiere ist – auch im Licht von Art. 20a GG – nach § 16 Abs. 1 S. 1 iVm § 10 TierSchHundeV zu untersagen.

b) Österreich

Zuchtverbot: Hunde mit den o. beschriebenen Defekten/ Syndromen sind gemäß §5 TSchG als Qualzucht einzuordnen.

Gegen § 5 des österreichischen TSchG verstößt insbesondere, wer „ Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.

Die Verwendung des Wortes “insbesondere” bedeutet, dass es sich bei den in §5 aufgeführten Merkmale und Symptomen, um eine nicht vollständige Liste von Beispielen handelt und durchaus auch andere als die in der Liste aufgeführten zuchtbedingte Defekte, als Qualzuchtmerkmale gelten können.

Ggf. relevante Merkmale: Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Entzündungen der Haut, Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut, Blindheit, Exophthalmus, Taubheit, Neurologische Symptome, Fehlbildungen des Gebisses, Missbildungen der Schädeldecke, Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.

Ausstellungsverbot: In Österreich besteht gemäß § 8 TSchG ein Ausstellungsverbot für Qualzuchten.

Absatz 2: Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. […] Ggf. relevante Merkmale: Brachycephalie, verkrüppelte Rute, Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.

c) Schweiz 

Zuchtverbot:

In Art. 25 Abs. 2 Tierschutzverordnung, TSchV, ist festgehalten, dass Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben nur dann zulässig sind, wenn sie ohne das Tier belastende Maßnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden können. Verboten ist demnach das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen (Art. 25 Abs. 3 lit. a TSchV). Dies ist gemäß der oben beschriebenen Defekte/Syndromen der Fall, wonach der Zuchteinsatz mit den betroffenen Tieren verboten ist. Gemäß Art. 9 Verordnung des BLV Tierschutz beim Züchten, TSchZV, ist es verboten mit Tieren zu züchten, wenn: a. es Tiere der Belastungskategorie 3 sind; b. das Zuchtziel bei Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat; c. sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund des Körperbaus oder der Fähigkeiten: nicht tiergerecht gehalten werden kann, keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann, sich nicht artgemäß fortbewegen kann, ohne menschliche Hilfe keine Nahrung aufnehmen oder keine Jungen aufziehen kann; d. aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass: 1. Die Nachkommen unter Sinnesverlust, namentlich Blindheit oder Taubheit, leiden würden, oder 2. Aufgrund der anatomischen Verhältnisse Schwergeburten zu erwarten sind.

Ausstellungsverbot:

Ausstellungsverbot für Hunde mit zuchtbedingten Belastungsmerkmalen (Art. 25 Abs. 2 und 3 TSchV, sowie Art. 9 und Anhänge 1 und 2 TSchZV in Verbindung mit Art. 30a Abs. 4 lit. b TSchV: 

Hunde, bei deren Zucht unzulässige Zuchtziele verfolgt oder die verbotenerweise gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden. Ein unzulässiges Zuchtziel zeigt sich dadurch, dass das Individuum unter Einschränkungen der Körperfunktionen und / oder der Sinneswahrnehmung leidet oder Abweichungen vom arttypischen Verhalten zeigt, vgl. Art. 25 Abs. 2 TSchV sowie Anhang 1 und 2 der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV). Verboten ist die Zucht von Tieren, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Dasselbe gilt für die Zucht von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen, vgl. Art. 25 Abs. 3 TSchV. 

Bei den folgenden Rassen und Zuchtformen können zuchtbedingte Belastungen auftreten. Individuen mit den aufgeführten Merkmalen und Symptomen dürfen daher nicht ausgestellt werden. 

  • Brachycephale Hunde mit deutlichen Anzeichen von Atembeschwerden (angestrengtes Atmen, insbesondere Maulatmung, Schnarchen, erhöhte Atemfrequenz und / oder geschwollene oder verfärbte Zunge); vgl. Anhang 2 Ziff. 2.1.3 TSchZV. Betroffen sind verschiedene Rassen wie Mops, Bulldog oder French Bulldog, Pekingese. 
  • Hunde mit übermäßiger Faltenbildung im Gesicht, am Körper oder am Schwanz mit Anzeichen einer chronischen Hautentzündung (gerötete, verdickte oder ulzerierte Hautstellen); vgl. Anh. 2 Ziff. 3.1.1 TSchZV. Betroffen sind Shar Pei, Pekingese, Shih Tzu, Mops, Boston Terrier, Bulldog, Deutscher Boxer und weitere, vorwiegend brachyzephale Rassen. 

An Ausstellungen teilnehmende Personen müssen gemäß Art. 30a Abs. 4 lit.b TSchV insbesondere dafür sorgen, dass keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2 TSchV) gezüchtet wurden.

d) Niederlande

Zuchtverbot: Zucht mit brachyzephalen Hunden

Grundsatzvorschrift des Ministers für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität vom 17. August 2023, Nr. WJZ/ 19230636, mit Vorschriften zur Anwendung von Artikel 3.4 Absatz 1 und 2 des Tierhalterbeschlusses über Hunde (Grundsatzvorschrift für brachyzephale Hunde).

11. Relevante Rechtsprechung

  1. Deutschland: OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.10.2022, 11 ME 221/22
  2. Österreich: bisher nicht bekannt
  3. Schweiz: bisher nicht bekannt
  4. Niederlande: bisher nicht bekannt

12. Anordnungsbeispiel vorhanden?

In Vorbereitung.

Anordnungsbeispiele und/oder die Langversion mit kompletter Literaturangabe können auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

 

13. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten  und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und /oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind , beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

Mansour TA, Lucot K, Konopelski SE, Dickinson PJ, Sturges BK, Vernau KL et al. Whole genome variant association across 100 dogs identifies a frame shift mutation in DISHEVELLED 2 which contributes to Robinow-like syndrome in Bulldogs and related screw tail dog breeds. PLoS Genet 2018; 14(12):e1007850. https://journals.plos.org/plosgenetics/article?id=10.1371/journal.pgen.1007850

Niskanen JE, Reunanen V, Salonen M, Bannasch D, Lappalainen AK, Lohi H et al. Canine DVL2 variant contributes to brachycephalic phenotype and caudal vertebral anomalies. Hum Genet 2021
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00439-021-02261-8.pdf

Orphanet. Robinow-Syndrom, autosomal-rezessives: Orphanet; 2023 [Stand: 19.12.2023].
https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/Disease_Search.php?lng=DE&data_id=1674&Disease_Disease_Search_diseaseGroup=Robinow-Syndrom&Disease_Disease_Search_diseaseType=Pat&Krankheite(n)/Krankheitsgruppe=Robinow-Syndrom–autosomal-rezessives&title=Robinow-Syndrom,%20autosomal-rezessives&search=Disease_Search_Simple

Online Mendelian Inheritance in Man (OMIM). Robinow Syndrome, Autosomal Dominant 2; DRS2: # 616331: Online Mendelian Inheritance in Man (OMIM); 2016: https://www.omim.org/entry/616331

Heissl K. Klassifikation von kongenitalen Brustwirbelkörpermissbildungen bei Französischen Bulldoggen anhand röntgenologischer und computertomographischer Darstellung und ihr Zusammenhang mit neurologischen Defiziten: Dissertation. Tierärztliche Hochschule Hannover 2017.
https://elib.tiho-hannover.de/receive/etd_mods_00000117

Oechtering GU. Das Brachyzephalensyndrom: Neue Informationen zu einer alten Erbkrankheit. Veterinary Focus 2010; (20 (2)):2–9
https://www.gesunde-bulldoggen.de/files/OECHTERING_2010_Das_Brachyzephalensyndrom_FOCUS.pdf

AG Qualzucht der Bundestierärztekammer e.V. Beurteilung von brachyzephalen Hunderassen hinsichtlich Qualzuchtmerkmalen am Beispiel des Mopses: Merkblatt zum Erkennen von tierschutzrelevanten Merkmalen.
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