Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer Berlin: Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht
Mit der Frage, ob die mit der Selektion auf maximale Milchleistung einhergehenden oder in Verbindung zu bringenden Erkrankungen, Leiden, Schmerzen und Schäden bestimmter Rinderrassen als Qualzucht unter den Paragraph 11b TierSchG fallen, setzt sich das von der Berliner Tierärztekammer in Auftrag gegebene Rechtsgutachten:“ Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht“ auseinander.
Der Gutachter Prof. Thomas Cirsovius kam kurz zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Wegen des Einheitstäterprinzips im Ordnungsunrecht setzen sich Gehilfen im weitesten Sinne dem gleichen Ahndungsrisiko aus, z. B. unterstützende Tierärzte, Schausteller, Ausstellungsveranstalter, Zuchtrichter und Zuchtverbandsleiter.
Besonders schwerwiegende Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
Soweit die beschriebene Zucht- und Nutzungspraxis behördlich geduldet wird, ist dies auf das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitsrecht zurückzuführen. Bedenklich ist außerdem, dass die Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht die gebotene Unabhängigkeit vom politischen Raum haben, um konsequent Straftaten nach dem Tierschutzgesetz zu verfolgen. Ahndungen scheitern oftmals auch an Überlastungen der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden. „
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.