Ziervögel
Extremzuchten und daraus entstehende Beeinträchtigungen des Einzeltieres sind auch bei Ziervögeln bekannt.
Die bei den Vögeln auf Leistung, Farb-, Form- und/oder Verhaltensmerkmale festgelegten Zuchtziele räumten bisher der Tiergesundheit und dem Tierwohl keine primäre Rolle ein. Extreme Merkmalsausprägungen, welche in den von Leistungszüchtern oder Liebhabern gesetzten Rassestandards gewünscht sind, haben dabei eine artgemäße Lebensweise der betroffenen Individuen erheblich beeinträchtigt bis verunmöglicht.
Bereits das erstmals am 2. Juni 1999 im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMEL, 2005) veröffentlichte Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG (Verbot von Qualzüchtungen) listet Merkmale potentieller Extremzuchten insbesondere bei Kanarienvögeln, Wellen- und Nymphensittichen auf.
Innerhalb der letzten 20 Jahre ist nicht nur das Staatsziel Tierschutz im Art.20a im Grundgesetz festgeschrieben worden und wurde im Tierschutzgesetz der §13b aktualisiert, sondern untermauern auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen und daraus gewonnene Erkenntnisse die Einschätzung, dass ein großer Teil dieser Extremzüchtungen, mindestens aber die hier aufgeführten, als tierschutzrelevant eingestuft werden müssen.
Die Erstellung der Merkblätter unterliegt einem Qualitätsmanagementsystem, das den Qualitätsstandard sichert. Von den Veterinärämtern wird zunächst eine möglichst knappe Information über Defektmerkmale und/oder betroffene Rassen gewünscht. Dieser Wunsch wird mit der Veröffentlichung der Merkblätter in der vorliegenden Form berücksichtigt. Langversionen der Merkblätter mit Quellenangaben zum wissenschaftlichen Hintergrund werden unter fallbezogener Beteiligung durch externe Experten geprüft und durch eine juristische Arbeitsgruppe mit einem Rechtsgutachten ergänzt. Die ausführlichen Gutachten werden QUEN-intern hinterlegt und auf Anfrage im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich an die betroffenen Veterinärbehörden versendet. Mit der oben beschriebenen Regelung wird sowohl den Ansprüchen aus der Praxis der Vollzugsbehörden als auch dem Wunsch nach ausführlicher rechtlicher Begründung Rechnung getragen.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Aufzählung von Krankheiten, Defekten und Funktionseinschränkungen um Erscheinungen handelt, die bei Tieren dieser Art und Rasse (unabhängig davon, in welchem Verein oder Verband oder ob privat gezüchtet) auftreten können bzw. vermehrt beobachtet wurden. Weiter beschreiben die Merkblätter mögliche oder notwendige Anordnungen für den Fall, dass entsprechende zuchtbedingte Veränderungen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt festgestellt wurden.
Merkblatt Ziervogel Skelett: Zucht auf übertypisierte Körperhaltung (Positur)
Merkblatt Ziervogel Skelett: Skelett-Zucht auf übertypisierte Körperhaltung (Positur) Tierart: Ziervogel Merkmal: Skelett-Zucht auf übertypisierte Körperhaltung (Positur) QUEN-Merkblatt Nr. 22 Bearbeitungsstand: 31.03.2023 Tierart: Ziervogel Merkmal: Skelett-Zucht auf übertypisierte Körperhaltung (Positur) QUEN-Merkblatt Nr. 22 Bearbeitungsstand: 31.03.2023 [...]
Merkblatt Ziervogel übermäßige periokuläre Befiederung
Merkblatt Ziervogel übermäßige periokuläre Befiederung Tierart: Ziervogel Merkmal: Übermäßige periokuläre Befiederung QUEN-Merkblatt Nr. 13 Bearbeitungsstand: 23.02.2023 Tierart: Ziervogel Merkmal: Übermäßige periokuläre Befiederung QUEN-Merkblatt Nr. 13 Bearbeitungsstand: 23.02.2023 1. Beschreibung des sichtbaren Merkmals Die [...]