In Österreich wurde 2024 das Tierschutzgesetz novelliert und dabei auch die Gesetzgebung betreffend Qualzucht überarbeitet. Während der öffentlichen Begutachtung im März 2024 verbreitete Frau D., eine Hundezüchterin und FCI-Formwertrichterin, im Internet Aufrufe, „das Gesetz zu verhindern“. Für ihre Kampagne veröffentlichte sie KI-generierte Bilder von weinenden Kindern u.a. mit Nackthunden und brachycephalen Hunden und Slogans wie „Willst du wirklich, dass mein bester Freund verboten wird?“.

Da es in Österreich schon vor dieser Novelle verboten war, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu bewerben oder in der Werbung abzubilden, erhielt Frau D. eine behördliche Ermahnung. Von einer Strafe sah die Behörde ab. Dennoch legte Frau D. Beschwerde gegen diese Ermahnung ein. Das Verwaltungsgericht der Steiermark gab nun der Behörde in der Sache recht und bestätigte, dass auch KI-generierte Bilder unter das Verbot der Werbung für oder mit Qualzucht fallen. Das Qualzucht-Werbeverbot dient dazu, eine Verharmlosung von Qualzucht zu verhindern und keine negative Signalwirkung auf Empfänger derartiger Werbung auszuüben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob ein Bild ein real existierendes Tier zeigt oder künstlich generiert wurde, so das Urteil.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass es die Behörde nicht bei einer Ermahnung hätte belassen dürfen. Weder das Verschulden noch das beeinträchtigte Schutzgut (Schutz des Wohlbefindens der Tiere) seien gering, sodass die Behörde eine tat- und schuldangemessene Strafe hätte verhängen müssen.