Tierart: Meerschweinchen
Defekt: Osteodystrophie-Satinsyndrom
QUEN-Merkblatt Nr.48
Bearbeitungsstand: 20.02.2026
Tierart: Meerschweinchen
Defekt: Osteodystrophie-Satinsyndrom
QUEN-Merkblatt Nr. 48
Bearbeitungsstand vom 20.02.2026
1. Beschreibung des Defekts
Osteodystrophie (Satin-Syndrom)
Hierbei handelt es sich um eine genetisch bedingte Stoffwechselerkrankung des Knochens, die bei betroffenen Tieren zu einem schmerzhaften Umbau des Knochengewebes führt. In der Folge werden die Knochen instabil, es kommt zu Deformationen bis hin zu Spontanfrakturen. Vererbt wird diese Erkrankung mit einer Besonderheit der Haarstruktur. Hohle Haarschäfte bei insgesamt dünneren Haaren führen zu veränderten Lichtreflexionen, weshalb das Haarkleid bei diesen Tieren besonders auffällig glänzt. Dieser Glanz wird als „Satin“ bezeichnet. Im Hinblick auf die fatalen Effekte für das Meerschweinchen spricht man umgangssprachlich von Satin-Syndrom. Die Erkrankung ist nicht auf spezifische Meerschweinchenrassen beschränkt.
2.1 Bild 1

Satinmeerschweinchen mit charakteristisch glänzendem Fell.
Foto: QUEN-Archiv
2.1 Bild 2

Röntgenbild eines Satinmeerschweinchens
mit Veränderungen der langen Röhrenknochen.
Foto: aus Rapsch Dahinden et al. (2009)
doi: 10.1024/0036-7281.151.5.233
3. Betroffene Meerschweinchenrassen
Satinmeerschweinchen sind Meerschweinchen, die aufgrund eines Gendefekts eine spezifische Haarstruktur aufweisen, mit der eine Skeletterkrankung assoziiert ist. Es können alle Rassen betroffen sein, eine rassespezifische Zuordnung ist deshalb nicht möglich.
4. Vorkommen bei anderen Tierarten
Der genetische Defekt, der bei Meerschweinchen aufgrund der der bei Meerschweinchen nicht nur zu einer veränderten Struktur des Haarfollikels führt, sondern auch mit der Skeletterkrankung Osteodystrophia fibrosa einhergeht, ist bei anderen Haustieren bislang nicht beschrieben. Der mit der Haarstruktur einhergehende Defekt, der sogenannte “Satinfaktor”, ist für Meerschweinchen spezifisch, auch wenn bei anderen Haustieren (z.B. Kaninchen) durchaus Felltypen vorkommen, die aufgrund ihres Glanzes zwar als Satin bezeichnet werden, ohne dass hier jedoch eine genetische Ähnlichkeit hinsichtlich eines Defekts wie dem “Satin-Syndrom” vorliegt (z.B. Zwergsatinkaninchen, Satin-Zwergwidder). Jedoch zeigen die Tiere bereits im frühen Lebensalter schwere und progrediente Zahnerkrankungen. Fälle von zahngesunden Satinkaninchen sind sehr selten. Die Ätiologie dieser Erkrankungen ist bislang ungeklärt, wenngleich eine genetische Prädisposition als wahrscheinlich gilt. Bei anderen Tierarten wird die Osteodystrophia fibrosa meist durch andere Erkrankungen wie z.B. eine Nebenschilddrüsenüberfunktion (Hyperparathyreoidismus), Osteoporose, Osteomalazie, chronische Nierenerkrankungen oder Tumoren verursacht.
5. Mit dem Merkmal möglicherweise verbundene Probleme/Syndrome
Das Satin-Syndrom umfasst Veränderungen der Haarstrukturen, Hyperparathyreoidismus und Veränderungen der Knochen und Gelenke aufgrund von Osteodystrophia fibrosa. Zugrunde liegen Störungen im Stoffwechsel, insbesondere durch Malabsorption von Kalzium. In der Folge kann es zu Anorexien, Lahmheiten und Verhaltensänderungen bei den betroffenen Tieren kommen. Es besteht möglicherweise eine erhöhte Jungtiersterblichkeit und die veränderte Haarstruktur kann betroffene Tiere empfänglicher für infektiöse Hauterkrankungen machen.
6. Symptomatik und Krankheitswert der oben genannten Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie*
*Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau und dient lediglich der Orientierung. Daher sind die hier angegebenen BK-Werte als vorläufig anzusehen. Dies vor allen Dingen deshalb, weil sich im deutschen Tierschutzgesetz keine justiziable Grundlage zur Einteilung in Belastungskategorien findet. Im Gegensatz zur Schweiz werden in den gesetzlichen Normen in Deutschland Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht quantifiziert oder ihrer Qualität nach beurteilt, sondern dann berücksichtigt, wenn sie das Tier mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die Belastungen, welche durch Defektzuchtmerkmale entstehen können, werden in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 3 TSchZV, Schweiz). Die Gesamtbeurteilung der Zuchteignung eines Tieres ergibt sich aus der Kategorie des das Tier am stärksten belastenden Merkmals oder Symptoms (Art. 4 TSchZV, Schweiz).
Kategorie 0 (keine Belastung): Mit diesen Tieren darf gezüchtet werden.
Kategorie 1 (leichte Belastung): Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmäßige medizinische Pflegemaßnahmen kompensiert werden kann.
Kategorie 2 (mittlere Belastung): Mit diesen Tieren darf ggf. nur gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel* beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.
*Für eine Bewertung in den Merkblättern wird allerdings vorausgesetzt, dass ein Zuchtziel durch geeignete Zuchtprogramme tatsächlich erreicht werden kann, ohne dass bei den Tieren der Zwischengenerationen zuchtbedingte Defekte zu erwarten sind, die Leiden, Schmerzen oder Schäden verursachen können (siehe auch entsprechendes Gutachten von Prof. Cirsovius).
Kategorie 3 (starke Belastung): Mit diesen Tieren darf nicht gezüchtet werden.
Mit dem Merkmal Osteodystrophie-Satinsyndrom können folgende Auswirkungen auf das physische und psychische Wohlbefinden auftreten
Physisch:
Bei Satinmeerschweinchen ist die Haarstruktur und die Haardichte verändert. Der Seidenschimmer („Schimmerfell“]) der Haare entsteht dadurch, dass die Haare innen hohl sind. Dadurch wird auftreffendes Licht anders reflektiert. Die Haare sind empfindlicher und brüchiger als bei Nicht-Satinmeerschweinchen. Insbesondere bei langhaarigen Meerschweinchen brechen diese deshalb schneller ab. Zugleich haben Satinmeerschweinchen aber deutlich mehr Haare als Nicht-Satin-Tiere.
Betroffene Tiere können kleiner als Meerschweinchen ohne Satinfaktor sein und milde motorische Dysfunktionen zeigen. Die Tiere können bereits im Alter von einigen Monaten, in der Regel jedoch im Alter zwischen ein und fünf Jahren erkranken. Sowohl Satinmeerschweinchen als auch Meerschweinchen, die lediglich Träger des/der Satin-Gens/e sind, können im Vergleich zu Nicht-Satinmeerschweinchen eine geringere Fitness haben und eher einen Hyperparathyreoidismus und eine damit zusammenhängende Osteodystrophie entwickeln. Die beim Satinmeerschweinchen vorkommende Osteodystrophia fibrosa wird durch einen sekundären Hyperparathyreoidismus verursacht. Betroffene Tiere entwickeln mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit fortschreitende degenerative Nierenerkrankungen (renaler sekundärer Hyperparathyreoidismus). Die Osteodystrophie entsteht durch einen kontinuierlich voranschreitenden Umbau des Knochengewebes (Ersatz festes Knochengewebe durch Fasergewebe und Bildung von Knochenzysten), der auf Veränderungen in der Niere (renale Osteodystrophie) oder in der Schilddrüse (z.B. fibröse Osteodystrophie) zurückgeführt wird. Sowohl die veränderten Knochen als auch die bis zur vollständigen Zerstörung veränderten Gelenke sind schmerzhaft.
Aufgrund der Schmerzhaftigkeit und Schonhaltung wird der pathognomonisch hoppelnde bzw. trippelnde Gang (Entlastungsversuch aller Gliedmaßen) verursacht. Die osteodystrophischen Veränderungen aufgrund eines gestörten Kalziummetabolismus können entweder am Kopfskelett oder an den Beckenknochen beginnen. Durch Veränderungen der Kieferknochen zeigen betroffene Tiere trotz Hungers Störungen bei der Futteraufnahme (und durch mangelnde Futteraufnahme zudem die Entwicklung einer Malokklusion infolge anhaltenden Zahnwachstums), sie sind anorektisch und magern ab. Oft sind sie hektischer und ängstlich und verhalten sich in der Gruppe aggressiver. Bei Fortschreiten der Erkrankung ziehen sich die Tiere zurück, sondern sich von den Artgenossen ab und werden ruhiger. Später können auch Osteopenie, Osteosklerose und Spontanfrakturen entstehen.
Mit dem Satin-Syndrom wird auch eine erhöhte Jungtiersterblichkeit in Zusammenhang gebracht. Aufgrund der Haarstruktur sind Satinmeerschweinchen auch anfälliger für den Befall mit Ektoparasiten (Haarlinge, Milben) und Hautpilz.
Psychisch:
Das Satin-Syndrom führt zu schmerzhaften Knochen- und Gelenkveränderungen. Diese chronischen Schmerzen führen zur Verweigerung der Futteraufnahme trotz Hungers und zu eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Vermutlich aufgrund der chronischen Schmerzen verhalten sich betroffene Tiere in der Gruppe aggressiver als nicht betroffene Artgenossen. Es kann zu Frakturen durch Kämpfe kommen. Stark beeinträchtigte Tiere können von der Gruppe ausgeschlossen werden. Insofern führt die genetisch bedingte Erkrankung nicht nur zu massiven Schmerzen, Leiden und Schäden am Tier selbst, sondern beeinträchtigt auch die artgemäße Gruppendynamik dieser sozialen Tiere.
Belastungskategorie: 3
7. Vererbung, Genetik, ggf. bekannte Gen-Teste
Der Satinfaktor kann bei allen Meerschweinchenrassen vorkommen, sowohl bei Kurz- als auch bei Langhaarrassen. Er kann auch bei Meerschweinchen auftreten, die äußerlich nicht das typischerweise satinglänzende Haar aufweisen. Der monogene Defekt wird autosomal rezessiv vererbt. Wenngleich der Satinfaktor auch bei anderen Tierspezies wie Mäusen und Hamstern vorkommen kann, so bezieht er sich dort lediglich auf die phänotypische Haarstruktur und ist aufgrund des vollkommen unterschiedlichen genetischen Hintergrunds nicht mit den osteodystrophischen Veränderungen, wie sie bei Satinmeerschweinchen auftreten, in Beziehung zu bringen.
8. Diagnose – weitergehende Untersuchungen
Die sich aufgrund der Symptome ergebenden Veränderungen beim Tier lassen sich im Rahmen einer üblichen klinischen Diagnostik (Allgemeinuntersuchung, Labor-/ Blutdiagnostik, Röntgen und Anamnese) tierärztlich feststellen. Das stark glänzende Fell von Satinmeerschweinchen fällt in der Regel bereits adspektorisch auf – bei Kurzhaarrassen mit rötlichen Farben allerdings eher als bei Langhaarrassen. Manchmal lassen sich Einkreuzungen mit Satinmeerschweinchen anamnestisch eingrenzen, wenn Meerschweinchenzüchter*innen darüber Auskunft geben. Eine Diagnose des Satinfaktors ausschließlich via Adspektion des Haarkleides ist jedoch abzulehnen. Zur Diagnostik des Satinfaktors gehören neben der Adspektion (stark glänzendes Haarkleid, Gewichtsverlust, Alter) die klinische Untersuchung (Bewegung, Deformationen, Frakturen, Schmerzen usw.), bildgebende Verfahren/Röntgen (Beurteilung der Knochentextur, Frakturen) und die Blutlabordiagnostik (Bestimmung der Alkalischen Phosphatase/AP, Calcium, Phosphat). Bei betroffenen jüngeren Tieren ist die AP höher als bei nicht betroffenen Meerschweinchen der gleichen Altersgruppe. Mit fortschreitender Erkrankung steigen die AP-Werte bei Hypokalzämie und gleichzeitiger Normo- oder Hyperphosphatämie. Der AP-Wert kann, ebenso wie die Adspektion und sonstige klinische Untersuchung, die bildgebende Diagnostik nur begleiten. Ohne klinischen Bezug sind sie nicht ausreichend aussagekräftig. Grundsätzlich ist eine sichere Diagnose nur durch die röntgenologische Untersuchung in zwei Ebenen (idealerweise des Schädels und der Röhrenknochen) möglich, weil dadurch die Knochenstruktur beurteilbar ist.
Der Nachweis über die Verbreitung des Satinfaktors bei Tieren, die kein besonders stark glänzendes Fell aufweisen, ist schwer zu erbringen, weil nicht glänzende Phänotypen in der Regel nicht mit dem Gendefekt Satinfaktor in Verbindung gebracht werden.
9. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen
Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot können auch in diesem Fall im Zusammenhang mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen.
a) notwendig erscheinende Anordnungen
Zuchtverbot, wenn ein Satinfaktor nachgewiesen ist (gem. § 11b gestützte Anordnung nach § 16a (1) S.1), da es sich um ein Defektmerkmal der Belastungskategorie 3 handelt.
b) mögliche Anordnungen
Vollständiges Ausscheiden von Satinmeerschweinchen aus der Zucht. Die Verwendung für die Zucht ist auch bei Satin-Trägertieren nicht möglich, da nicht absehbar ist, inwieweit in nachfolgenden Generationen wieder eine phänotypische Ausprägung erfolgt. Zudem besteht bis heute keine Sicherheit darüber, ob Trägertiere des Satinfaktors nicht ebenso ein klinisches oder subklinisches Satin-Syndrom ausbilden können.
Bitte beachten:
Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder seiner Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.
10. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung
a) Deutschland
Aus tierschutzrechtlicher Sicht sind Meerschweinchen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen in Deutschland gemäß §11b TierSchG als Qualzucht einzuordnen.
Begründung:
Gem. § 11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.
- erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 a) TierSchG) oder
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG).
Schmerz definiert man beim Tier als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und potentiell spezifische Verhaltensweisen verändern kann (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 12 mwN; grds. auch Lorz/Metzger TierSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 20).
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde Tierschutzgesetz Kommentar 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 19 mwN.; Lorz/Metzger, TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 33 mwN). Auch Leiden können physisch wie psychisch beeinträchtigen; insbesondere Angst wird in der Kommentierung und Rechtsprechung als Leiden eingestuft (Hirt/Maisack/Moritz/Felde § 1 TierSchG Rn. 24 mwN; Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rn. 37).
Anerkannt ist, dass das Nichtausübenkönnen arteigener Verhaltensweisen als Leiden eingestuft wird (vgl. die Ausführungen des VG Hamburg 11. Kammer im Beschluss vom 04.04.2018, 11 E 1067/18 zum Leiden bei fehlenden Tasthaaren bei Sphynx-Katzen sowie die Ausführungen im sog. Qualzuchtgutachten Kapitel 1.3.7. ).
Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird (Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 1 Rn. 27 mwN; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. 2019 § 1 Rn. 52 mwN), wobei völlig geringfügige Beeinträchtigungen, basierend auf körperlicher oder psychischer Grundlage, außer Betracht bleiben. „Der Sollzustand des Tieres beurteilt sich an Tieren der gleichen Art. Das Fehlen von Körperteilen wird dabei in der Kommentarliteratur regelmäßig als Schaden bewertet“ (VG Hamburg Beschl. v. 4.4.2018, 11 E 1067/18 Rn. 47, so auch Lorz/Metzger TierSchG Komm. § 1 Rn. 52).
Der vorzeitige Tod eines Tieres ist als maximaler Schaden zu bewerten (Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Aufl. 2023 § 11b Rn. 5 m.w.N.).
Die Zucht von Satinmeerschweinchen erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch die einzelnen oder mehreren unter Ziffern 5 und 6 im Detail erläuterten Schäden, Schmerzen und Leiden aufgrund von:
Umgestaltung des Haarkleides und damit verbunden:
- Osteodystrophie mit schmerzhaften Knochen- und Gelenkerkrankungen,
- degenerative Nierenerkrankung,
- Verhaltensbeeinträchtigungen, inklusive Rückzugs eines sozial lebenden Tieres,
- verkürzte Lebenserwartung.
Für den artgemäßen Gebrauch umgestaltet sind Körperteile oder Organe (z.B. Knochen) dann, wenn eine der wesentlichen Funktionen (Lebensfunktion, Selbstaufbau, Selbsterhaltung, Fortpflanzungsfunktion) nicht mehr ausreichend ausgeführt werden können, sich in morphologischen oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Hirt/Maisack/Moritz/Felde TierSchG Komm. 4. Auflage2023 § 11b Rn. 4; Lorz/Metzger TierSchG Komm.7. Aufl. 2019 § 11b Rn. 7).
b) Österreich
Meerschweinchen mit den oben beschriebenen Defekten/Syndromen sind in Österreich gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen
Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere*, wer „Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.
*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.
Die Zucht mit Meerschweinchen, die unter folgenden Defektmerkmalen und den damit verbundenen Problemen leiden oder die dafür genetisch prädisponiert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren.
Satinmeerschweinchen sind aufgrund der Osteodystrophie einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt. Die mit dem Defekt verbundenen Schmerzen sind als wesentliche Beeinträchtigung der physiologischen Lebensläufe anzusehen. Außerdem nennt der § 5 Abs. 2 TSchG als Qualzuchtsymptome insbesondere*:
- Bewegungsanomalien
- Lahmheiten
- Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen
*Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die Liste nicht vollständig, sondern beispielhaft ist.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich sind eindeutig und schließen Tiere, die Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale aufweisen, auch von Verkauf, Erwerb oder Ausstellung aus.
c) Schweiz
Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen. Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt (vgl. Art. 5 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (TSchZV)). Tiere mit Defekten, die der Belastungskategorie 3 zuzuordnen sind, unterliegen gemäß Art. 9 TSchZV einem Zuchtverbot. Ebenso ist es verboten, mit Tieren zu züchten, wenn das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat. Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt (Art. 6 TSchZV). Anhang 2 der TSchZV nennt Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können. Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen und degenerative Gelenksveränderungen, werden ausdrücklich erwähnt. Zudem werden gemäß Art. 10 TSchZV einzelne Zuchtformen ausdrücklich verboten. In den übrigen Fällen wird ein Zuchtverbot jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausgesprochen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).
Ausführliche rechtliche Bewertungen und/oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
11. Relevante Rechtssprechung
- Deutschland: nicht bekannt.
- Österreich: nicht bekannt.
- Schweiz: nicht bekannt.
12. Anordnungsbeispiel vorhanden?
Nein.
Anordnungsbeispiele werden ausschließlich auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
13. Zuwendungen und Förderungen
14. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links
An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.
Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und /oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.
Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind, beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.
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