Rechtliches-Qualzucht
Neben Deutschland, Österreich und der Schweiz haben die folgenden europäischen Staaten Vorschriften zum Verbot zuchtbedingter Belastungen: Finnland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen und Schweden. In Frankreich existiert – anders als in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich – kein eigentliches Tierschutzgesetz. Tierschutzrechtliche Bestimmungen finden sich im Strafgesetz, im Code rural et de la pêche maritime sowie im Zivilgesetz. Zurzeit wird eine Anpassung verschiedener Erlasse zur Umsetzung wichtiger tierschutzrechtlicher Anliegen diskutiert, zur Tierzucht ist hier jedoch bisher nichts vorgesehen.
Eine Zusammenstellung der weltweiten Tierschutzgesetzgebungen findet sich unter: https://www.globalanimallaw.org/database/national/index.html
Nachfolgend stellen wir Informationen zur Tierschutzgesetzgebung, für den Bereich Qualzucht relevante Paragraphen sowie Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen ausgewählter Länder zur Verfügung.
Normen
National
Deutsches Tierschutzgesetz (TierSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Für den Bereich Qualzucht relevant: § 11b TierSchG
Tierschutzhundeverordnung (TierSchuHuV): https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html
Für den Bereich Qualzucht relevant: §10 Ausstellungsverbot für Qualzuchten
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Qualzuchtkampagne der Bundestierärztekammer: https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/
Qualzuchtkampagne der Berliner Tierärztekammer: https://www.tieraerztekammer-berlin.de/qualzucht.html
International
Neben Deutschland, Österreich und der Schweiz haben die folgenden Staaten Vorschriften zum Verbot zuchtbedingter Belastungen: Finnland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen und Schweden. In Frankreich existiert – anders als in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich – kein eigentliches Tierschutzgesetz. Tierschutzrechtliche Bestimmungen finden sich im Strafgesetz, im Code rural et de la pêche maritime sowie im Zivilgesetz. Zurzeit wird eine Anpassung verschiedener Erlasse zur Umsetzung wichtiger tierschutzrechtlicher Anliegen diskutiert (Lutte contre la maltraitance animale (Dossier législatif en version dépliée) – Assemblée nationale (assemblee-nationale.fr). Zur Tierzucht ist hier jedoch bisher nichts vorgesehen.
Österreich
Es kommt am 1.9.2022 zum Inkrafttreten der Novelle des Tierschutzgesetzes in Österreich.
Dementsprechend wird der letzte Satz des §5 (2) 1.
– … oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt –
durch eine Erweiterung im § 8 ersetzt
– TSchG §8 (2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
Prinzipiell ist laut B-VG Art.11 Z 8 der Vollzug der gesetzlichen Regelungen in Tierschutzangelegenheiten – in diesem Fall die Kontrolle des Ausstellungsverbotes – Landessache (Bezirksverwaltungsbehörde); obliegt also nicht der Bundesbehörde, welche die gesetzlichen Vorgaben regelt.
Details finden sich in der TSch-KontrollVO §4 (3) und zusätzlich in der TSch-VeranstVO:
Gemäß 1. Abschnitt ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetz sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist.
Im 3. Abschnitt finden sich „Besondere Bestimmungen für Hunde und Katzenausstellungen“
Links werden im Zuge der Neuerungen/gesetzlichen Änderungen nach Auskunft der zuständigen Behörde zeitnah aktualisiert:
Kurznasen, Hautfalten und Glubschaugen – nicht süß, sondern gequält! (verbrauchergesundheit.gv.at)
Leitfaden-zur-Beurteilung-von-Qualzuchtmerkmalen-bei-Hunden-Vollzug (tierschutzkonform.at)
Qualzuchtmerkmale_bei_unseren_Haustieren_vers_2.pdf (noe.gv.at)
Allgemein merkt die Behörde an, „….dass es in naher Zukunft zu weiteren Reformschritten kommen wird, welche die Zucht von Heimtieren insofern regeln, dass Qualzucht weitestgehend vermieden wird“.
Österreichisches Tierschutzgesetz (TSchG):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
Für den Bereich Qualzucht relevant: §§ 5 (2)N.1 , §§ 8 (2) und 44 (17) TSchG
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: Wichtige Informationen über das Verbot der Qualzucht https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/tierschutz/publikationen/190613_Verbot-der-Qualzucht-%28Hunde%29_pdfUA.pdf?76nay5,%20https://www.vetmeduni.ac.at/fileadmin/v/tierhaltung/8._o%CC%82TT-Tagungsband_170502.pdf
Schweiz
Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/414/de
Für den Bereich Qualzucht relevant: Art. 10 TSchG
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de
Art. 2 lit. i und j, Art. 3 Abs. 1, Art. 25-30, Art. 30a Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 TSchV
Verordnung des schweizerischen Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über den Tierschutz beim Züchten https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de
Erläuterungen des BLV zur Verordnung über den Tierschutz beim Züchten https://qualzucht-datenbank.eu/wp-content/uploads/2022/01/Schweiz-Erlaeuterungen_V_BLV_Tierschutz_Zuechten-1.pdf
Information des BLV über den Tierschutz beim Züchten https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/zuechten.html
Fachinformation des BLV; beispielsweise zu «Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden und Katzen», «Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das Züchten von Heimtieren in gewerbsmässigem Umfang», «Ausstellungen und Börsen mit Geflügel», «Ausstellungen und Börsen mit Tauben», «Ausstellungen und Börsen mit Ziervögeln», «Katzenausstellungen», «Ausstellungen und Börsen mit Kaninchen und Meerschweinchen», alle einsehbar unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts–und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/fachinformationen-und-merkblaetter.html
In der Schweiz besteht ein Ausstellungsverbot für Tiere, welche unter zuchtzielbedingten Belastungen leiden. Hierzu wurde bereits eine erste Serie von Fachinformationen publiziert, die einerseits die Veranstalter und Aussteller, andererseits die Vollzugsbehörde informieren sollen:
Fachinformation Tierschutz Nr. 18.1 Ausstellungen und Börsen mit Geflügel
Fachinformation Tierschutz Nr. 18.2 Ausstellungen und Börsen mit Kaninchen und Meerschweinchen
Fachinformation Tierschutz Nr. 18.3 Katzenausstellungen
Fachinformation Tierschutz Nr. 18.4 Ausstellungen und Börsen mit Tauben
Fachinformation Tierschutz Nr. 18.5 Ausstellungen und Börsen mit Ziervögeln
Niederlande
Niederländisches Tierschutzgesetz: https://wetten.overheid.nl/BWBR0030250/2021-07-01
Für den Bereich Qualzucht relevant:
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Grundsatzregelung für die Zucht mit brachycephalen Hunden vom 17.August 2023
Erlass vom 5. Juni 2014 mit Vorschriften für Tierhalter (Tierhaltererlass)
Zucht mit Katzen mit schädlichen Eigenschaften oder Erbkrankheiten | Newsmeldung | NVWA
https://www.rijksoverheid.nl/documenten/rapporten/2019/03/18/fokken-met-kortsnuitige-honden
https://www.nvwa.nl/onderwerpen/honden-en-katten/huisdieren-fokken
Norwegen
Norwegisches Tierschutzgesetz: https://www.regjeringen.no/en/dokumenter/animal-welfare-act/id571188/
Für den Bereich Qualzucht relevant: §25
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Spanien
Spanisches Tierschutzgesetz https://www.boe.es/biblioteca_juridica/codigos/codigo.php?id=204_Codigo_de_Proteccion_y_Bienestar_Animal&modo=2
Für den Bereich Qualzucht relevant:
Weitere relevante Bestimmungen, Einlassungen und Initiativen:
Empfehlungen
National
International
Belgien
Wallonischer Tierschutzrat Belgien-Zuchtverbot für Faltohrkatzen:
http://bienetreanimal.wallonie.be/files/documents/AVIS-FOLD-GTHypertype.pdf
Brüsseler Tierschutzrat Belgien-Zuchtverbot für Faltohrkatzen: https://leefmilieu.brussels/sites/default/files/avis_20180702_nl_advies_fokverbod_scottish_fold.pdf
Flämischer Tierschutzrat Belgien- Verbot der Zucht von Katzenrassen mit Osteochondrodysplasie: https://omgeving.vlaanderen.be/sites/default/files/atoms/files/Advies%20VRvD%20osteochondrodysplasie%2028.11.2018.pdf
Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer Berlin: Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht
Mit der Frage, ob die mit der Selektion auf maximale Milchleistung einhergehenden oder in Verbindung zu bringenden Erkrankungen, Leiden, Schmerzen und Schäden bestimmter Rinderrassen als Qualzucht unter den Paragraph 11b TierSchG fallen, setzt sich das von der Berliner Tierärztekammer in Auftrag gegebene Rechtsgutachten:“ Tierschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Milchviehzucht“ auseinander.
Der Gutachter Prof. Thomas Cirsovius kam kurz zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
„Die gegenwärtige Zucht- und Nutzungspraxis von Milchvieh der Rasse Holstein Friesian ist ordnungswidrig und durch Verbotsverfügungen zu unterbinden. Vorsätzliche Verstöße gegen einschlägige Verbotsnormen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000,- €, bei Fahrlässigkeit mit bis zu 12.500,- € geahndet werden. Erzielte Gewinne sind in der Regel abzuschöpfen bzw. einzuziehen.
Wegen des Einheitstäterprinzips im Ordnungsunrecht setzen sich Gehilfen im weitesten Sinne dem gleichen Ahndungsrisiko aus, z. B. unterstützende Tierärzte, Schausteller, Ausstellungsveranstalter, Zuchtrichter und Zuchtverbandsleiter.
Besonders schwerwiegende Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
Soweit die beschriebene Zucht- und Nutzungspraxis behördlich geduldet wird, ist dies auf das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitsrecht zurückzuführen. Bedenklich ist außerdem, dass die Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht die gebotene Unabhängigkeit vom politischen Raum haben, um konsequent Straftaten nach dem Tierschutzgesetz zu verfolgen. Ahndungen scheitern oftmals auch an Überlastungen der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden. „
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.
Gutachten zu den Tasthaaren (Vibrissen) des Haushundes: Dürfen sie entfernt werden?
Die Praxis der Entfernung der Tasthaare bei bestimmten Hunderassen insbesondere zur Vorbereitung für Hundeausstellungen wird in diesem Gutachten des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Ludwig-Maximilians-Universität München tierschutzrechtlich bewertet.
Das vollständige Gutachten nebst einiger Videos zum Thema finden Sie hier.
In einem weiteren, von der Tierschutzombudsstelle Wien in Auftrag gegebenen Gutachten zu diesem Thema wird die Tierschutzrelevanz des Abschneidens von Vibrissen beim Hund im Rahmen von Ausstellungen bewertet.
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.
Gutachten: Das Verbot der Qualzucht aus tierschutzrechtlicher, kynologisch‐veterinärmedizinischer und ethischer Perspektive
Top aktuell und rechtzeitig, um den die kommende Regierung in Deutschland bildenden politischen Entscheidungsträgern Inspiration zu liefern, ist am 24.11.2021 das von unserem Kooperationspartner, der Tierschutzombudsstelle Wien in Auftrag gegebene Gutachten Das Verbot der Qualzucht aus tierschutzrechtlicher, kynologisch‐veterinärmedizinischer und ethischer Perspektive in der TiRuP veröffentlicht worden. Die Autoren Regina Binder, Rudolf Winkelmayer und Sonja Chvala-Mannsberger, beziehen sich auf die Gesetzgebung in Österreich, interpretieren aber unter Einbeziehung auch der jüngsten durch die Tierärztekammer Berlin beauftragten Gutachten von Professor Thomas Cirsovius, die Problematik einer grundsätzlichen Situation wie sie auch für Deutschland zutrifft. Sie zeigen Zusammenhänge und Lösungswege auf, die auch der Deutschen Politik fundierte Informationen zur Entscheidungsfindung im Bemühen um die im Koalitionsvertrag festgehaltene Konkretisierung der Qualzuchtverbote liefert.
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.
Ergänzungsgutachten zum untenstehenden Gutachten von Thomas Cirsovius: Zu dem bereits im April veröffentlichten Gutachten zur Frage , ob Verstöße gegen das Qualzuchtverbot nach § 11b Abs. 1 TierSchG tatbestandlich ausgeschlossen oder gerechtfertigt sein können, wenn bezweckt ist, als Endresultat – d. h. nach mehreren Zuchtgenerationen – schmerz-, leidens- und schadensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen, hat der Verfasser des Gutachtens zum 30.09.2021 ergänzt:
„Im Zusammenhang mit dieser – weitgehend zu verneinenden – Frage war auch zu klären, ob und wieweit sich weitere natürliche oder juristische Personen rechtswidrig verhalten, wenn sie derartige Zuchtmaßnahmen veranlassen, unterstützen, dulden oder sonst wie hiervon profitieren.
Bezüglich der Tier- und Amtstierärzteschaft ist hierauf weitgehend eingegangen worden, s. Abschn. III des Gutachtens v. 01.04.2021. Offen blieb die Frage, ob und inwieweit sich auch Schausteller, Ausstellungsveranstalter, Zuchtrichter, Verbandsvorstandsangehörige und diese sie unterstützende Tierärzte ordnungswidrig oder im Extremfall gar strafbar verhalten können.“
Das vollständige Ergänzungsgutachten finden Sie hier.
Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer: Thomas Cirsovius: Sind tierschutzwidrige Maßnahmen iSv § 11b Abs 1 dt TierSchG legal, wenn bezweckt ist, nach mehreren Zuchtgenerationen ungeschädigte, schmerz‐ und leidensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen?
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.
Weitere Informationen zu diesem wegweisenden Gutachten finden Sie hier.
Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht.
Das vollständige Gutachten finden Sie hier.
Urteile
Hunde
Urteil Zuchtverbot: Hund Labrador mit Hüftdysplasie (HD) und Ellenbogendysplasie (ED). VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Juli 2018, 1 A 52/16 https://openjur.de/u/2204631.html
Österreich:
Urteil: Rechtmäßigkeit einer Straferkenntnis gegen Züchter von Labradoren mit schwerer Hüftdysplasie. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24.01.2024: LVwG-S-1726/001-2023 https://qualzucht-datenbank.eu/wp-content/uploads/2024/08/LVWGT_NI_20240124-Labrador-Huefte.pdf
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Katzen
Urteil Zuchtverbot: Katze Sphynx (Nacktkatze). VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015, 24 K 202.14 https://openjur.de/u/969849.html
Urteil Zuchtverbot: Katze Scottish Fold. VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2020, AN 10 K 19.00988 https://openjur.de/u/2335937.html
Beschlüsse
Hunde
Beschluss: Verpaarung von Elterntieren, die beide das Merle-Gen tragen, wird nach § 5 Tierschutzgesetz –TSchG Österreich als Qualzucht eingestuft. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Beschluss vom 31. Mai 2022, LVwG-S-505/001-2022
Beschluss-Merle_Oesterreich-LVWGT_NI_20220531_LVwG_S_505_001_2022_00.
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Beschluss: Zucht von haarlosen Peruanischen und Mexikanischen Nackthunden ist Qualzucht gemäß §11b TierSchG
OVG Weimar, Beschluss vom 3. März 2021, 3 EO 509/19, 3 ZO 553/19 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/MWRE210001149.
Beschluss: Rechtmäßigkeit von Zuchtverbot und Unfruchtbarmachung der defektgentragenden Exemplare: Peruanischer und Mexikanischer Nackthund. VG Weimar, Beschluss vom 27. Juni 2019, 1 E 810/19 We
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Katzen
Beschluss Zuchtverbot und Unfruchtbarmachung: Katze Cornish Rex. VG Oldenburg, Beschluss vom 05. September 2024, 5 B 2114/24
Beschluss Zuchtverbot und Unfruchtbarmachung: Katze Sphynx (Nacktkatze). VG Hamburg Beschluss vom 4. April 2018, 11 E 1067/18
http://justiz.hamburg.de/contentblob/10911164/9020612ae8f30d6a5078023cb6d7b52e/data/11-e-1067-18.pdf
Österreich:
Abnahme der Tiere und Zuchtverbot Katze Sphynx (Nacktkatze): Landesverwaltungsgericht Tirol, Erkenntnis vom 23.04.2024, LVwG-2024/14/0501-7
Zuchtverbot und Unfruchtbarmachung: Katze Scottish Fold. Innsbruck Straferkenntnis vom 21.06.2022: IL/309210011951
https://qualzucht-datenbank.eu/wp-content/uploads/2022/08/Straferkenntnis-Qualzucht-Scott.-Fold-Oesterreich-vom-21.06.2022.pdf
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Haubenenten
Beschluss Zuchtverbot: Haubenenten. VG Gießen, Beschluss vom 14. April 2003, 10 G 417/03 https://openjur.de/u/294576.html
Urteil Zuchtverbot: Haubenenten. Hessischer VGH, Urteil vom 05. Februar 2009, 8 A 1194/06 https://openjur.de/u/713318.html
Die Verbandsklage – Chance oder Feigenblatt?
Die Verbandsklage ist etwas ganz Besonderes, denn eigentlich kann im deutschen Recht nur derjenige klagen, dessen persönliche Rechte etwa durch behördliche Maßnahmen betroffen sind. Um aber auch Verbänden dieses Recht zu ermöglichen, z. B. um die Natur vor Beeinträchtigungen zu schützen, wurde per Gesetz ein eigenes Klagerecht eingeführt. Für anerkannte Umweltverbände gilt dies schon lange.
Tierschutz-Verbandsklagerecht
Auch im Tierschutzrecht gibt es mittlerweile die Tierschutz-Verbandsklage – allerdings nicht bundesweit, sondern nur auf Bundesländerebene. Gerade mal acht von 16 Bundesländern haben das Recht für die Tierschutzverbände geregelt: Bremen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und das Saarland. Eine Übersicht über die Klagearten und deren rechtliche Folgen finden Sie hier.
Klageberechtigung
Die Klageberechtigung verlangt allerdings einen gesonderten Antrag, der wiederum bestimmten Voraussetzungen unterliegt: Der Tierschutzverband muss u. a. rechtsfähig sein, über seinen Sitz oder einen Landesverband den Tierschutz im jeweiligen Bundesland fördern oder auch jeder Person eine vollwertige Mitgliedschaft ermöglichen.
Üblicherweise veröffentlichen die zuständigen Behörden verbandsklageberechtigte Tierschutzverbände. In Berlin sind das gemäß Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: die TierVersuchsGegner Berlin und Brandenburg e. V., PETA Deutschland e. V., Ärzte gegen Tierversuche e.V., der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz und die Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt.
Einschränkung und Chancen
Im Gegensatz zu den Umweltverbänden ist das Klagerecht für Tierschutzverbände regional und inhaltlich aber sehr eingeschränkt – nicht alle Klagearten sind immer möglich. Auch das Vorgehen gegen verbotene Qualzuchten wird in den acht Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Ein Beispiel: In Baden-Württemberg kann ein Tierschutzverband auf Erlass einer Verbotsverfügung gegen eine vorliegende Qualzucht nach § 11b Tierschutzgesetz klagen, weil ein zuständiger Amtstierarzt den Vollzug dieses Verbotes verweigert. Wird die Verpflichtung der Behörde nun von dem Verband eingeklagt, muss das Gericht entscheiden, ob die Zucht nach dem Tierschutzgesetz zu verbieten ist – im besten Fall wird die Behörde dazu verpflichtet, ein solches Verbot auszusprechen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
§ 10 TierSchHuV – Ausstellungsverbot für Qualzuchten
Ausstellungsverbot nur für Hunde?
Seit dem 1.1.2022 ist mit der überarbeiteten Tierschutzhundeverordnung auch ein Ausstellungsverbot für Qualzuchten in Kraft getreten:
Tierschutz-Hundeverordnung § 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1.bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.
Die Definition, für welche Tiere das in Zukunft gilt, ist aus dem TierSchG §11b abzuleiten, bereitet aber z.T. dort Schwierigkeiten, wo es sich um nicht direkt sichtbare (verdeckte) Defekte handelt.
Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge, gibt es unter den “offiziell“ registrierten über 300 Hunderassen kaum noch Rassen, in deren Erbsubstanz sich weniger als 5 verschiedene Defekte etabliert haben. Zur Umsetzung des Ausstellungsverbotes gilt es also einen Weg zu finden, zunächst die wichtigsten Merkmale (nicht Rassen) zu identifizieren, die das Wohlergehen der Hunde am stärksten beeinträchtigen und die außerdem vor Ort, bei einer Einlasskontrolle durch Veterinärämter eindeutig zu identifizieren sind.
Darüber hinaus erarbeitet eine Gruppe der Tierschutzreferenten der Länder eine Handreichung zum Umgang mit dem Ausstellungsverbot für die zur Kontrolle örtlich zuständigen Veterinärbehörden.
Die Erfahrung bei den bereits durchgeführten Hundeausstellungen hat jedoch gezeigt, dass es vorerst weder in Deutschland, noch in Österreich ohne tierärztliche Einlasskontrollen zu einer annähernd effektiven Umsetzung eines Ausstellungsverbotes für Hunde mit zuchtbedingten Defekten kommen wird.
Termine und Orte von Ausstellungen
Für Veterinärämter halten wir – zunächst auf Anfrage, Listen bereit (und / oder Veranlassen eine Benachrichtigung der örtlich zuständigen Behörden) mit
- ab sofort: alle dem VDH angeschlossenen Zuchtvereine
- noch in Bearbeitung: möglichst viele der sogen. Dissidenz-Vereine
- ab Ende Juli: nach Datum sortierte Liste (Ort und Rassen) der nächsten Ausstellungen (wird fortlaufend ergänzt)
Ausstellungsverbot nur für Hunde?
Im Einzelfall kann auch die Ausstellung von anderen Tierarten als Hunden (inbes. Katzen, Kaninchen, Geflügel) untersagt werden, wenn sie Anzeichen einer Defektzucht tragen, oder diese aufgrund einer Wahrscheinlichkeit des Auftretens in der jeweiligen Art oder Rasse zu befürchten sind.