Merkblatt Hund Rasse Miniature Bull Terrier

Tierart: Hund
Rasse: Miniature Bull Terrier
QUEN-Merkblatt Nr. 16
Bearbeitungsstand: 23.02.2023
Tierart: Hund
Rasse: Miniature Bull Terrier
QUEN-Merkblatt Nr. 16
Bearbeitungsstand: 23.02.2023

1. Beschreibung der Tiere

FCI Rassestandard* Nr. 359

http://www.fci.be/en/nomenclature/MINIATURE-BULL-TERRIER-359.html

Äußeres Erscheinungsbild und laut Standard geforderte, kritische Merkmale:

Für den Miniature Bull Terrier ist im Rassestandard keine Gewichts- oder Größenbegrenzung festgelegt (die Widerristhöhe sollte 35,5 cm allerdings nicht überschreiten), aber es „sollte der Eindruck von maximaler Substanz für die Größe des Hundes im Einklang von Qualität und Geschlecht erreicht werden. Der Hund soll immer ausgeglichen aussehen.“ 

Übersetzt kann man sagen, dass so viel Substanz (Muskelmasse) wie möglich in diesen kleineren Typ des Bullterriers gepackt werden soll. Das prägnanteste äußerliche Merkmal des Miniature Bull Terriers ist das sogenannte „downface“, das bedeutet die nach außen gewölbte und nach unten gekrümmte Kopflinie.

*Rechtlich bindend sind das TierSchG und die TierSchHuV

2.1 Bild 1

Foto: Miniature Bull Terrier (rechts neben Bull Terrier)
Pleple2000 – CC BY-SA 3.0
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1850577

2.1 Bild 2

Foto: Miniature Bull Terrier
©iStockphoto.com

3.  In der Rasse möglicherweise vorkommende  Probleme/Syndrome

Von mehreren in dieser Rasse vorkommenden Problemen und möglicherweise auftretenden Erkrankungen werden an dieser Stelle die Wichtigsten beschrieben:

Bei Miniature Bull Terriern sind folgende gehäuft vorkommende Probleme/Gesundheitsstörungen bekannt: 

  • Kehlkopflähmung (Larynxparalyse)
  • Patellaluxation
  • Letale Akrodermatitis
  • Primäre Linsenluxation
  • Aortenstenose
  • Taubheit in Verbindung mit Extremscheckung (weiße Bull Terrier sind Extremschecken)
  • Allergien
  • Zwischenzehendermatitis und Zysten
  • Häufigere Kaiserschnittgeburten

Viele Tiere sind Anlageträger von mehreren „Risiko“-Genen für die oben genannten Gesundheitsstörungen.

4. Weitere ggf. betroffene Rassen oder Tierarten

Prädisposition für Schwergeburten und erhöhte Kaiserschnittrate: alle Tiere mit einem ungünstigen fetopelvinen Verhältnis, besonders auch Bull Terrier, Boston Terrier, Französische und Englische Bulldoggen, Möpse.  

Kehlkopflähmung: Pferde, Katzen 

Taubheit in Verbindung mit Extremscheckung: Pferde, Katzen. Bei Pferden und Katzen nennt man es nicht Extremscheckung, sondern bei Katzen: Dominantes Weiß, bei Pferden gibt es eine Vielzahl von bekannten potenziell problematischen Varianten, die zu weisser Scheckung mit assoziierten Gesundheitsproblemen führen. Hier kommt es darauf an, welche Allele in einem Pferd kombiniert werden und es ist unmöglich eine kurze pauschale Aussage zu machen. (Mehr dazu in den jeweiligen Merkblättern zur Tierart Pferd: Overo lethal white syndrome, dominantes Weiß oder Helmschecken. Im Unterschied zur Extremscheckung beim Hund gibt es für die Syndrome bei Katzen und Pferd jeweils einen Gentest.

Es gibt Pferdezüchter, die möglichst viele „bunte“ Allele kombinieren wollen. Das führt dann zu sehr weißen Pferden mit einem enorm hohen Risiko für Taubheit.

Es ist nach Aussage von Genetikern nicht immer möglich, aufgrund des Phänotyps (Farbe bzw. Scheckung des Pferdes) auf die zugrundeliegenden Genotypen zu schließen.

Primäre Linsenluxation: Katzen

5. Symptomatik und Krankheitswert einiger Defekte: Bedeutung/Auswirkungen des Defektes auf das physische/ psychische Wohlbefinden (Belastung) des Einzeltieres u. Einordnung in Belastungskategorie

Die einzelnen zuchtbedingten Defekte werden je nach Ausprägungsgrad unterschiedlichen Belastungskategorien (BK) zugeordnet. Die Gesamt-Belastungskategorie richtet sich dabei nach dem jeweils schwersten am Einzeltier festgestellten Defekt. Das BK-System als Weiterentwicklung nach dem Vorbild der Schweiz ist noch im Aufbau, daher sind die hier vorgenommenen BK-Werte als vorläufig anzusehen.

Nähere Erläuterungen nur zu rassetypischen Defekten, weitere in jeweils eigenem Merkblatt zu Defekten.

Kehlkopflähmung (LP)

Physisch: eine beginnende Kehlkopflähmung zeichnet sich durch Husten, vermehrtes Speicheln und röchelnde Atemgeräusche aus, betroffene Hunde zeigen auch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit zunehmender Schwere werden die Atemgeräusche deutlicher, es kann auch eine Bauchatmung (Bauch wird beim Atmen „eingezogen“) beobachtet werden. Der betroffene Hund ist geschwächt und in seiner normalen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt.

Je nach Schweregrad ist eine Operation notwendig, da sonst Tod durch Ersticken droht.

Psychisch: Hunde mit Kehlkopflähmung haben starke Einschränkungen beim Atmen, sie leiden daher unter (auch Todes-)Angst.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.


Primäre Linsenluxation (PLL) 

Physisch: Verschiebung der Linse weg von der eigentlichen Position durch das Reißen der Zonulafasern. Es kann zu erhöhtem Augeninnendruck  und zur Bildung von akutem grünen Star kommen. Tritt ausnahmslos auf beiden Augen auf, Symptome sind Augenzucken, Blinzeln, Entzündungen, sowie kompletter Sehverlust. Mit dieser Symptomatik gehen starke Schmerzen einher. Betroffene Hunde verweigern oft die Futteraufnahme.

Psychisch: Hunde mit PLL erleiden nicht nur Schmerzen, sondern auch Angst, da sie diesen gefährlichen Zustand nicht abwenden können. Auch die Sichteinschränkungen oder der komplette Sehverlust können zu gravierenden psychischen Belastungen für den Hund führen.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.


Letale Akrodermatitis (LAD)

Physisch: entzündliche Veränderungen an den Pfoten (und in Folge auch um Augen, Maul und Ohren) bereits im Welpenalter, Schuppen und verzögertes Größenwachstum. LAD zeichnet sich durch Infektionen und Deformation der Krallen aus, das Immunsystem der betroffenen Hunde ist geschwächt. Da der Verlauf zumeist schwerwiegend ist, werden betroffene Hunde häufig noch vor Vollendung des 1. Lebensjahres eingeschläfert.

Psychisch: Hunde mit LAD leiden ihr ganzes kurzes Leben lang unter den Folgen der physischen Symptome und haben keine Möglichkeit eine normale Phase des Aufwachsens zu erleben, zumal sie so gut wie nie das Erwachsenenalter erreichen.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.


Taubheit in Verbindung mit Extremscheckung 

Physisch: Bei Extremschecken bzw. Hunden mit hohem Weißanteil im Kopfbereich liegt eine gestörte Migration der Melanoblasten im Rahmen der Embryogenese vor. Im Rahmen dieser Störung kann es auch zu Fehlbildungen im Bereich der Cochlea kommen, die in ein- oder beidseitiger Taubheit resultieren.  

Psychisch: Taube Hunde sind in ihrem Sozialverhalten eingeschränkt, da sie akustische Signale ihrer Artgenossen (und auch von Menschen) nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen und beispielsweise nicht entsprechend auf Warnsignale reagieren können. Ein Beispiel ist die Erlernung der Beißhemmung. Auch Freilauf ist bei tauben Hunden nur eingeschränkt möglich.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.


Prädisposition für Wehenschwäche und erhöhte Kaiserschnittrate

Physisch: Aufgrund der unter Züchtern bekannten Prädisposition für Wehenschwäche und eines ungünstigen fetopelvinen Verhältnisses, kommen auch bei dieser Rasse häufig präventive, geplante Kaiserschnitte zur Anwendung.

Psychisch: Neben der Schmerzbelastung durch die Operation kommt es durch notwendige Verhütung einer Automutilation der Hündin an der Operationsnarbe durch Aufsetzen von Halskragen und Irritation der Welpen an der Narbe, häufig zu einer erheblichen Störung im Muttertier-Welpen Verhalten. Das führt teilweise dazu, dass Hündinnen ihre Welpen nicht annehmen oder sich gegenüber den Welpen aggressiv verhalten. In diesen Fällen müssen sie zum Saugen lassen der Welpen gezwungen werden und eine Pflege der Welpen durch das Muttertier (Belecken des Bauches zur Förderung der Verdauung und Säuberung der Exkremente) unterbleibt.

Belastungskategorie: Noch nicht eingeordnet.

6. Vererbung, Genetik. ggf. bekannte Genteste, ggf. durchschnittlicher Inzuchtkoeffizient (COI) für die Rasse, ggf. Generic Illness Severity Index

Kehlkopflähmung: Eine schwere und in frühem Lebensalter manifestierende Form der Kehlkopflähmung wird maßgeblich durch eine Insertion im RAPGEF6 Gen auf dem Chromosom 11 beeinflusst. Der Erbgang ist autosomal-rezessiv mit unvollständiger Penetranz, homozygote Tiere haben ein erhöhtes Risiko für eine Kehlkopflähmung. In der wissenschaftlichen Originalarbeit hatten 30 von 49 homozygoten Hunde eine Kehlkopflähmung (61%, Hadji Rasouliha et al. 2019). Ein Gentest ist verfügbar. 

Primäre Linsenluxation: Es handelt sich um eine Variante im Gen ADAMTS17 auf dem Chromosom 3 mit autosomal-rezessivem Erbgang. In der Literatur wird beschrieben, dass nicht nur homozygote Tiere, sondern auch ein gewisser Prozentsatz der PLL-Trägertiere (N/PLL) im Laufe ihres Lebens an PLL erkranken. Träger haben also ein Risiko eine PLL zu entwickeln. Ein Gentest ist verfügbar.

Letale Akrodermatitis: Es handelt sich um eine Variante im Gen MKLN1 auf dem Chromosom 14 mit autosomal rezessivem Erbgang. Ein Gentest ist verfügbar.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass für weitere mögliche oben nicht aufgeführten Erkrankungen Gentests verfügbar sind:
Chondrodysplasie und Chondrodystrophie (IVDD-Risiko), Degenerative Myelopathie (DM) Exon 2, Hyperurikosurie (SLC).

Anmerkung: Die Verpaarung von zwei Anlageträgern miteinander ist verboten (s. Punkt 9 Rechtliche Bewertung).  

Ein Zuchtprogramm, das die Weiterverwendung von Anlageträgern zur Zucht vorsieht, wird derzeit kontrovers diskutiert.

7. Diagnose-weitergehende Untersuchungen

Kehlkopflähmung: Die Diagnose erfolgt neben typischen klinischen Symptomen durch eine Endoskopie des Kehlkopfes, bei der dann auch die eigentliche Korrektur durch Operation durchgeführt wird.

Primäre Linsenluxation: Die Diagnose und Therapie erfolgt durch fachtierärztliche Augenuntersuchung und operative  Reposition. 

Letale Akrodermatitis: Im Anfangsstadium sind die Symptome der letalen Akrodermatitis mit Zinkmangel zu verwechseln, mittels Gentest kann aber schnell festgestellt werden, dass es sich um LAD handelt. Die Verabreichung von Zink führt nicht zu einer Besserung der Symptome.

Taubheit: Audiometrische Messung, Brainstem Audio Evoked Response (BAER)- Test.

8. Aus tierschutzfachlicher Sicht notwendige oder mögliche Anordnungen

Entscheidungen über Zucht- oder Ausstellungsverbot sollten im Zusammenhang  mit der Belastungskategorie (BK) getroffen werden. Ausschlaggebend für ein Zuchtverbot kann je nach Ausprägung und Befund sowohl der schwerste, d.h. das Tier am meisten beeinträchtigende Befund, und dessen Einordnung in eine der Belastungskategorien (BK) sein, oder auch die Zusammenhangsbeurteilung, wenn viele  einzelne zuchtbedingte Defekte vorliegen. Berücksichtigt werden sollte ggf. auch der  individuelle Inzuchtkoeffizient eines Tieres.

a) notwendig erscheinende Anordnungen

(1) Erforderliche Tests vor Zuchtverwendung:

  • Testung mindestens auf LP, LAD und PLL
  • Überprüfung der Elterntiere auf Kaiserschnittgeburten
  • Audiometrische Untersuchung weißer Miniature Bull Terrier 

(2) Zuchtverbot unmittelbar auf § 11b TierSchG gestützte Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG, wenn:

  • die angeordnete Testung von Zuchthunden  vor dem Zuchteinsatz auf mindestens auf LP, LAD und PLL als Ergebnis eine der Anlagen bestätigt;
  • es sich bei der Geburt auch der Elterntiere bereits um Kaiserschnittgeburten gehandelt hat;
  • eine Verpaarung von Anlageträgertieren bei autosomal rezessivem Erbgang erfolgen würde;
  • eine Züchtung mit Trägertieren bei autosomal dominantem Erbgang vorliegt, da hier bereits der heterozygote Genotyp zur Ausprägung der Erkrankung führen kann;
  • die audiometrische Untersuchung von weißen Bullterriern  bzw. weißen Welpen vor dem Zuchteinsatz eine ein- oder beidseitige Taubheit ergibt.

b) mögliche Anordnungen

(3) dauerhafte Unfruchtbarmachung gemäß § 11b Abs. 2 TierSchG.

(4) Ausstellungsverbot gemäß § § 16a TierSchG, § 10 Nr. 2b Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), sowie Untersagung der Präsentation von Fotos im Internet/in Zeitungen zum Zwecke des Verkaufs.

Empfohlen werden vor dem ersten Zuchteinsatz außerdem folgende Untersuchungen aller zur Zucht vorgesehenen Hunde:

  • Augenuntersuchung auf erbliche Augenerkrankungen bei einem Tierarzt für Augenheilkunde
  • Herzdoppler-Untersuchung auf erbliche Herzerkrankungen
  • ggfs. Prüfung der Einhaltung der Vorschriften nach den geltenden Hundegesetzen (nach Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.22 – BVerwG 6 B 14.21, Miniatur-Bullterrier)

ggfs. Widerruf der Erlaubnis nach § 11 TierSchG.

Bitte beachten:

Maßnahmen der zuständigen Behörde müssen erkennbar geeignet sein, auch in die Zukunft wirkend Schaden von dem betroffenen Tier und/oder dessen Nachzucht abzuwenden. Es handelt sich im Hinblick auf Art und Bearbeitungstiefe von Anordnungen und Zuchtverboten immer um Einzelfallentscheidungen im Ermessen der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der vor Ort vorgefundenen Umstände.

9. Allgemeine tierschutzrechtliche Bewertung

Aus tierärztlicher Sicht ist ein Miniature Bull Terrier mit o.g. Defekten/Syndromen in Deutschland als Qualzucht einzustufen; § 11b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a) TierSchG.

Begründung:

Gemäß § 11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht oder den Nachkommen u.a.

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) oder
  • mit Leiden verbundene, erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (§ 11b Abs.  1 Nr. 2 a) TierSchG).

Die Zucht von Miniature Bull Terriern, bei denen die unter 8a) aufgeführten Untersuchungen das Vorhandensein der betreffenden Anlagen bzw. Umstände [8 a) (1)] bestätigen, erfüllt den Tatbestand der Qualzucht durch die anlagebedingte Möglichkeit der Weitergabe von Risikoanlagen an die Nachkommen und ggfs. auch deren mögliche Erkrankungen:

Kehlkopflähmung (Larynxparalyse (LP):

Die Kehlkopflähmung erschwert das Atmen je nach Schweregrad. Neben Atembeschwerden treten eine starke Schwächung der Tiere und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf. Zur Vermeidung des Erstickungstodes kann eine Operation erforderlich werden. Psychisch leiden die Hunde bei erhöhtem Schweregrad unter Todesangst.

Bei entsprechenden Gentests (s.o.) reicht es  aus, wenn die Tiere Anlageträger sind, obwohl sie  selbst keine qualzuchtrelevanten Merkmale aufweisen und es durch die Weitergabe der Anlagen bei den Nachkommen zum Schaden kommen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar 3. Aufl. 2016, § 11b TierSchG Rn. 6). Die Norm dient dem vorbeugenden Tierschutz und schützt vorbeugend die Nachkommen, bei der „das „In-Gang-Setzen“ einer für spätere Generationen schädlichen Vererbung unter Verbot gestellt wird“ (VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2018, 11 E 1067.18 Rn. 55; Beaucamp Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis 2021, S. 15 Rn. 43).

Der Erbgang ist autosomal-rezessiv (=das Tier hat die Mutation als Träger, prägt sie jedoch phänotypisch nicht aus, d.h. ist selbst nicht erkrankt, aber Träger, der die Anlage an die Nachkommen weitergeben kann) mit unvollständiger Penetranz. Homozygote (reinerbige) Tiere haben ein 10-17-fach erhöhtes Risiko für eine Kehlkopflähmung. Die Verpaarung eines Tieres, dass selbst keine Erkrankungsmerkmale zeigt, aber Träger ist, mit einem gesunden heterozygoter Anlageträger führt zu einer 25 %igen  Wahrscheinlichkeit der Weitergabe der Anlagen. Dies reicht für eine den Zufall übertreffende, hinreichende Wahrscheinlichkeit nach Auffassung des VG Dresden aus (VG Dresden, Beschluss vom 20.12.21, 6 L 646.20 S. 18, 19). 

Bei der Verpaarung von 2 heterozygoten Tieren haben die Nachkommen ein 25% Risiko, zwei defekte Anlagen zu bekommen (= homozygot mutierte Nachkommen, die erkranken können). Daraus kann ein Zuchtverbot Anlageträger x Anlageträger abgeleitet werden.

Wenn man für die homozygot mutierten Tiere ein 60% Krankheitsrisiko annimmt (= 10-17-fach erhöhtes Risiko), dann bedeutet das, dass das Krankheitsrisiko für Nachkommen aus Anlageträger x Anlageträger-Verpaarungen immer noch 25% x 60% = 15% beträgt.

Daraus kann ein Zuchtverbot Anlageträger x Anlageträger abgeleitet werden.

Aus Sicht der Populationsgenetiker wird jedoch ein Zuchtverbot Anlageträger x freier Hund, mit der Begründung abgelehnt, dass aus so einer Anpaarung keine homozygot mutierten Nachkommen entstehen könnten und die Nachkommen somit kein erhöhtes Krankheitsrisiko hätten. Der Einwand ist allerdings insofern obsolet, da die rechtlichen Normen für alle Tiere der Rasse gelten, die mit welchen Vorgaben oder unter welchen Voraussetzungen auch immer, züchten (siehe Punkt 8, Anmerkung zur Einzelfallentscheidung).

Die Einschränkungen der Atemleistung durch eine Kehlkopflähmung stellt eine Einschränkung des artgemäßen Gebrauchs (Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, Kommentar 7. Aufl. 2019 § 11b Rn. 7: Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau und -erhaltung) dar. Infolge der Beeinträchtigung leiden die Hunde, da nicht nur ein schlichtes Unbehagen vorliegt, welches das Wohlbefinden beeinträchtigt (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O.  § 1 Rn. 19 m.w.N.; Lorz/Metzger a.a.O. § 1 Rn. 33). Auch Angst (hier die Angst zu ersticken), erfüllt den Tatbestand des Leidens (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 1 Rn. 24 m.w.N.; Lorz/Metzger a.a.O. § 1 Rn. 37). §11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist erfüllt, da der Kehlkopf als Organ erblich bedingt untauglich ist und durch die Atemeinschränkungen und die damit einhergehende Angst zu Leiden führt.

Primäre Linsenluxation (PLL): 

Die Erkrankung führt zu erhöhtem Augeninnendruck, der sich bis hin zum grünen Star und völligen Sehverlust steigern kann. Sie geht mit starken Schmerzen einher und führt bei Hunden oft zur Futterverweigerung. Daneben leiden die Tiere unter Angst und gravierender psychischer Belastung , da der Zustand der eingeschränkten Sehfähigkeit nicht abwendbar ist. Auch hier liegt ein autosomal-rezessiver Erbgang vor. Zur Wahrscheinlichkeitsprognose wird grundsätzlich auf die Ausführungen bei der Kehlkopflähmung (PD) verwiesen. Hinzu kommt bei der PLL, dass ein gewisser Prozentsatz der PLL-Trägertiere (N/PLL) im Laufe ihres Lebens selbst an PLL erkranken.

Die Einschränkung der Sehfunktion stellt zweifelsohne ebenso wie die Einschränkung der Nahrungsaufnahme einen den Tatbestand erfüllenden Schaden dar (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 11 b Rn 5, 17). Die Angst ist als Leiden zu deklarieren. §11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist erfüllt, da durch die Einschränkung bis zum Verlust der Sehfunktion erblich bedingt ein Schaden besteht, der darüber hinaus mit Schmerzen und Leiden verbunden ist.

Letale Akrodermatitis (LAD):

Die Erkrankung führt zu entzündlichen Veränderungen an den Pfoten und in Folge auch um Augen, Maul und Ohren bereits im Welpenalter, sowie zu Infektionen, Deformation der Krallen und einer Schwächung des Immunsystems, so dass die meisten Hunde das erste Lebensjahr nicht überleben.

Auch diese Erkrankung wird autosomal-rezessiv vererbt.

Der Tod ist der größtmögliche Schaden, den ein Tier erleiden kann (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 11 b TierSchG Rn. 5 mit Hinweis auf Qualzuchtgutachten, S. 6, 7, sowie BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, 6 C 5.96 Rn. 47; Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 1 Rn 28 m.w.N.). Aber auch bereits die entzündlichen Veränderungen, Infektionen sowie die Schwächung des Immunsystems führen zweifelsohne zumindest zur Beeinträchtigung des Wohlbefindens und damit zu Leiden. §11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist erfüllt, da durch die multiplen Erkrankungen der größtmögliche Schadenseintritt zu erwarten ist.

Extremscheckung : 

Von Extremscheckung spricht man bei weißen Bullterriern bzw. bei solchen mit einem hohen Weißanteil im Kopfbereich. Physische Folgen können Taubheit, psychische Probleme im Sozialverhalten sowie eine Beißhemmung sein. Daneben bestehen erhöhte Verletzungsgefahren durch das Überhören von Warnsignalen. Der artgerechte Freilauf ist dementsprechend eingeschränkt.

Anmerkung: Weisse Dobermänner werden durch eine genetische Variante im SLC45A2 Gen hervorgerufen, die Lichtscheue (Photophobie) und ein erhöhtes Risiko für Melanome verursacht. Die weißen Dobermänner haben ein normales Hörvermögen.

Die Extremschecken (=weisse Miniature Bull Terrier) werden nicht durch SLC45A2 Varianten hervorgerufen, sondern durch bisher unbekannte Varianten, vermutlich mit Beteiligung des MITF Gens, was zu einem erhöhten Taubheitsrisiko führt.

Taubheit stellt einen Schaden dar ( Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 11b Rn. 5, 17; VG Dresden, Beschluss vom 20.12.21, 6 L 646.20 S. 18 ff.). Die Einschränkung des sozialen artgerechten Kontakts ist als Leiden nach § 11b Abs. 1 Nr. 2a TierSchG einzustufen (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 11b Rn. 13). §11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist erfüllt, da ein Schaden besteht durch die fehlende Möglichkeit zu hören. Darüber hinaus ist § 11b Abs. 1 Nr. 2a TierSchG erfüllt, weil der artgerechte Sozialkontakt infolge der Taubheit beeinträchtigt ist.

Wehenschwäche und erhöhte Kaiserschnittrate:

Aufgrund der Einschränkung eines natürlichen Geburtsverlaufes kann ein Schaden vorliegen

 (vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG Komm. 3. Auf. § 11b TierSchG Rn. 5; Lorz/Metzger TierSchG Komm. 7. Aufl. § 11b TierSchG Rn. 7). Das Qualzuchtgutachten empfiehlt ab dem 2. Kaiserschnitt, ein Tier aus der Zucht zu nehmen (S. 28 zum Aspekt Brachyzephalie). Aus tierärztlicher Sicht ist  bei entsprechend ungünstiger Anatomie der Mutterhündin ggfs. ein Zuchtverbot schon zu einem früheren Zeitpunkt sinnvoll oder notwendig. §11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist in einem solchen Fall erfüllt, da ein Schaden durch die Einschränkung der natürlichen Fortpflanzungsmöglichkeit besteht.

Zu weiteren Defektmerkmalen wie Chondrodysplasie und Chondrodystrophie (IVDD-Risiko); Degenerative Myelopathie (DM) Exon 2; Hyperurikosurie (SLC), die vermehrt auch bei anderen Rassen vorkommen, siehe jeweils eigene Merkblätter.

ÖSTERREICH: Hunde mit den o. beschriebenen Defekten/Syndromen sind auch  in Österreich  gemäß § 5 TSchG als Qualzucht einzuordnen und gemäß §8 TSCHG ist seit dem 01.09.2022 “verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.[…]”

Gegen § 5 des österreichischen TschG verstößt insbesondere, wer „ Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen“.

Kehlkopflähmung: Die Zucht mit Hunden, die unter Kehlkopflähmung leiden oder genetisch prädestiniert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren, da folgendes in § 5 aufgezählte Symptom verwirklicht ist: Atemnot.

Primäre Linsenluxation: Die Zucht mit Hunden, die unter PLL leiden oder genetisch prädestiniert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren, da folgende in § 5 aufgezählten Symptome verwirklicht sind: Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut, Blindheit.

Letale Akrodermatitis: Die Zucht mit Hunden, die unter LAD leiden oder genetisch prädestiniert sind, ist als Qualzucht zu qualifizieren, da folgende in § 5 aufgezählten Symptome verwirklicht sind: Bewegungsanomalien, Entzündungen der Haut, Haarlosigkeit.

Schwergeburten/Kaiserschnitte: Die Zucht von Miniature Bull Terriern ist bereits aufgrund dieser Tatsache als Qualzucht zu qualifizieren, da mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.

SCHWEIZ: Hunde mit den o. beschriebenen Defekten/ Syndromen sind in der Schweiz als schwer oder (zumindest) mittelgradig belastet einzuordnen (Belastungskategorie 3 oder 2; vgl. Art. 10 TSchG i.V.m. Art. 29 TSchV und Art. 3 f. sowie Anhang 1 und 2 VTSchZ).

Kehlkopflähmung, Primäre Linsenluxation, letale Akrodermatitis und Taubheit sind nach Schweizer Recht mindestens als Belastungen der Kategorie 2 einzuordnen, aufgrund ihrer Schwere und Dauerhaftigkeit wohl jedoch eher als Belastungen der Kategorie 3 (vgl. Art. 3 f., Anhang 1 sowie Anhang 2 Ziff. 4.1-4.3, 4.6 und 5.2.3 VTSchZ). Es ist daher verboten, Hunde, die entsprechende Symptome aufweisen (Merkmalsträger), zur Zucht einzusetzen (Art. 9 Bst. a VTSchZ; verboten ist es ferner auch, diese Tiere in der Schweiz auszustellen; vgl. Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV). 

Unzulässig ist es ferner, Verpaarungen, aus denen ein- oder beidseitig taube Welpen resultieren, zu wiederholen, da bei diesen nicht ausgeschlossen werden kann, dass entsprechende Belastungen erneut auftreten  (vgl. Art. 9 Bst. d Ziff. 1 VTSchZ).

Ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen Art. 10 TschG kann sodann vorliegen, wenn aufgrund züchterischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse das Risiko besteht, dass Nachkommen mit mittleren oder schweren Belastungen resultieren (je nach Auslegung im Sinne eines [möglicherweise nur versuchten] Verstoßes gegen Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG als Erfolgsdelikt, oder eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. b TSchG als Tätigkeitsdelikt). Dabei muss, wer Tiere züchtet, die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Zuchtform für die Tiere haben (Art. 2 Bst. a VTSchZ). Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss zudem vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen (Art. 5 Abs. 1 VTSchZ). Eine Belastungsbeurteilung ist dabei in jedem Fall dann angezeigt, wenn die oben genannten Erkrankungen bei einem oder mehreren Nachkommen des in Frage stehenden Zuchttiers bereits aufgetreten sind oder es bei einer Hündin zu Geburtsschwierigkeiten und gegebenenfalls einem Kaiserschnitt gekommen ist, wobei eine aussagekräftige Beurteilung die Durchführung der oben genannten Gentests voraussetzen dürfte. Generell sollten Züchterinnen und Züchter, um einem späteren strafrechtlichen Tatvorwurf vorzubeugen, aufgrund der bei Miniature Bull Terriern bekannten Defekte in jedem Fall die zur Verfügung stehenden Gentests ausschöpfen und die Zuchttiere in Bezug auf ihre Hörfähigkeit und mögliche Erkrankungen der Augen untersuchen (Hörfähigkeit: insbesondere bei Hunden mit Extremscheckung oder hohem Weißanteil im Kopfbereich). Erweist sich dabei ein Tier als Anlageträger, dürfte der Zuchteinsatz bei autosomal dominantem Erbgang generell als verboten einzustufen sein, da Nachkommen mit einer Belastung der Kategorie 3 resultieren können (vgl. Art. 9 Bst. b VTSchZ); dasselbe gilt für die Verpaarung von zwei Anlageträgern bei autosomal rezessivem Erbgang.

Ausführliche rechtliche Bewertungen und/ oder Gutachten können, soweit schon vorhanden, auf Anfrage Veterinärämtern zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

 

10. Relevante Rechtssprechung

Noch nicht bekannt, Rechtsfall anhängig.

11. Anordnungsbeispiel vorhanden?

Noch nicht.

12. Literaturverzeichnis/ Referenzen/ Links

An dieser Stelle wird nur eine Auswahl an Quellen zu den oben beschriebenen Defekten und ggf. allgemeine Literatur zu zuchtbedingten Defekten bei Hunden angegeben. Umfangreichere Literaturlisten zum wissenschaftlichen Hintergrund werden auf Anfrage von Veterinärämtern ausschließlich an diese versendet.

Hinweis: Die Beschreibung von mit dem Merkmal verbundenen Gesundheitsproblemen, für die bisher  keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Erfahrungen der Experten und Expertinnen aus der tierärztlichen Praxis, und/oder universitären Einrichtungen, sowie öffentlich frei einsehbaren Datenbanken oder Veröffentlichungen von Tier-Versicherungen und entstammen daher unterschiedlichen Evidenzklassen.

Da Zucht und Ausstellungswesen heutzutage international sind , beziehen sich die Angaben in der Regel nicht nur auf Prävalenzen von Defekten oder Merkmalen in einzelnen Verbänden, Vereinen oder Ländern.

Quellen:

Beaucamp, E.; Beaucamp, S. (2021): Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis. Nach § 11 Tierschutzgesetz. 1. Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer (Rechtswissenschaften und Verwaltung Handbücher). 

Binder, R. (2019): Das österreichische Tierschutzrecht. Tierschutzgesetz und Tierversuchsgesetz 2012 mit ausführlicher Kommentierung. 4. Auflage. Wien: Edition Juridica in der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH (Juridica Praxiskommentar).

Gough, A.; Thomas, A.; O’Neill, D. (Hg.) (2018): Breed Predispositions to Disease in Dogs and Cats. Chichester, UK: John Wiley & Sons, Ltd.
Breed Predispositions to Disease in Dogs and Cats, 3rd Edition | Wiley

Hadji Rasouliha, S.; Barrientos, L.; Anderegg, L.; Klesty, C.; Lorenz, J.; Chevallier, L. et al. (2019): A RAPGEF6 variant constitutes a major risk factor for laryngeal paralysis in dogs. In: PLOS Genetics 15 (10), e1008416. DOI: 10.1371/journal.pgen.1008416.

Hirt, A.; Maisack, C.; Moritz, J. (2016): Tierschutzgesetz. Kommentar. Mit TierSchHundeV, TierSchNutztV, TierSchVersV, TierSchTrV, EU-Tiertransport-VO, TierSchlV, EU-Tierschlacht-VO : Kommentar. 3. Auflage. München: Verlag Franz Vahlen. 4. Auflage erscheint im November 2022.

Kluge, H.-G. (Hg.) (2002): Tierschutzgesetz. Kommentar. 1. Aufl. Stuttgart: Kohlhammer (Rechtswissenschaften und Verwaltung Kommentare).

Lorz, A.; Metzger, E. (2019): Tierschutzgesetz. Mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Art. 20a GG sowie zugehörigen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Rechtsakten der Europäischen Union : Kommentar. 7., neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck.

Österreichisches Tierschutzgesetz (2022): Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541

Schweizer Tierschutzgesetz (2022): Tierschutzgesetz (TSchG) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/414/de

TierSchG (2021): Tierschutzgesetz. Deutschland.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

TierSchHuV (2021): Tierschutzhundeverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html

TSchV (2022): Tierschutzverordnung Schweiz.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de

VTSchZ (2014): Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten. Schweiz.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/747/de

Sie können diese Seite hier in eine PDF-Datei umwandeln: