Rassestandard: 126g08-de.pdf
Achtung: Bei allen Rassestandards oder Zuchtordnungen verschiedenster Vereine oder Verbände handelt es sich um Angaben, die keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Das impliziert, dass sich kein Züchter, der Tiere züchtet oder ausstellt die zuchtbedingte Merkmale aufweisen, welche im Sinne des §11b TierSchG als Defekt-oder Qualzuchten anzusehen sind, sich zur Verteidigung seines Handelns auf diese Regelungen eines Vereins (z.B. Zuchtordnungen oder Zuchtzulassungen) berufen kann.
Rechtlich bindend für alle Züchter, Vereine und Verbände sind hingegen das TierSchG und die TierSchHuV.